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> in der hohen Hu- r kleinen Familien» wtsehung folgt.)

andere Krank­te.

tner Soulange Be­funden, welche alle l mcht allein Moos» rn auch schädliche m Geringsten nach- cheit und vermehrte mg ist, daß man

aume zu ge»

arten, und vorzüg-. wendet. Erfinder ostergeistlichen von : Aeste unfruchtba- daß sie einen nach is hiedurch entste- Zweige gerne der Versailles werden, iden» und Zwerg- dern die Aeste auf t dieser Entdeckung Obstbäume, wel­ken, viel fruchtba»

Viktualien- und

145 .

Verkauft wurden:

Schff.Sk.

127

39

6 4

Erl-L

ff. kr.

961 11

182 53

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6 9 36

13 21

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»retter,1-br. 26-36 Ir. 910 - br. 19 kahinenschenkel14-15 alten. . . 45 1. Buchenholz:

Pr. Achse >6 fl. geflößt . 156.12 1. Tannenholz: pr. Achse lOff. geflößt . 9 fl. 36 .

i.

Amts» und Intelligenz-Blatt

für die Oberamts Bezirke

Nagold, Freudenkadt und Horb.

! 03. Freitag den 26. Dezember 1843.

Auch nächstes Jahr erscheint dieses Blatt regelmäßig Dienstags und Freitags einen Bogen stark, nach Umstanden mit Beilagen, zum Preis von LS Kreuzer halbjährlich, ohne Spe­ditionsgebühr. Auswärtige können bei jedem Postamt Bestellungen darauf machen. In Nagold und Umgegend kann täglich abonnier werden bei Buchdrucker G. Zaiser.

Amtliche (Erlasse.

Oberamr Nagold.

Nagold.

Regnlirung des Landgestüts- Wesens.

Unter Hinweisung auf die revidirte Beschell-Ordnung vom 10. Apr. 1839, welche im Regierungsblatt S. 321 ff. genau nachzulcsen ist, werden die Orts­vorsteher hiedurch aufgefordert, die im Landes-Jntelligenzblatt Nro. 296, S. 2181, erschienene Bekanntmachung des K. Land-Oberstallmeister-Amts, in Be­treff der Regulirung des Landgestüts- Wesens, welche in Horb den 27. Febr. und in Herrenberg den 28. Febr. 1846 statlfiuden wird, zur Kenntniß der in ihren Gemeinden befindlichen Pferde- Befiycr zu bringen, sich selbst aber vor­kommenden Falls nach den in dieser Bekanntmachung «Legaten Verfügungen zu achten, auch die darin verlangten Verzeichnisse über diejenigen, bei der Deschell - Regulirung vorzuführenden Hengste, welche entweder pro 1846 zur Zucht verwendet, oder mit welchen für ihre Leistungen in der Beschell-Periode des Jahrs 1845 Preisbewerbungen bei dem nächsten' landwirthschafklichen Fest beabsichtigt werden wollen, so wie über die ebenfalls vorzuführenden Stuten, welche mit den Landbeschell - Hengsten gepaart werden wollen, mit vollstän­digem National, daS heißt mit der Bemerkung des Eigenthümcrs, der Farbe, der besondern Abzeichen, des Al­

ters, der Größe nach Faust und Zoll, und der Qualität oder Race binnen 10 Tagen zuverläßig hieber vorzulegen. Binnen derselben Zeit ist auch das Ver­zeichniß über solche Stuten, mit wel­chen bei dem nächsten landwirthschastl. Fest konkurrirt werden will, einzusenden.

Die Pferdebesitzer sind noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß nach §. 3. der Beschell-Ordnung mit Heng­sten der Landesanstalt nur Stuten ge­paart werden, welche im Alter von min­destens 4 Jahren stehen und mit kei­nem erblichen Gebrechen behaftet sind, und daß dem §. 5. der Bescheü-Ord­nung zu Folge nach der Aufnahme des Beschell - Registers blos solche Stuten ausnahmsweise zur Bedeckung noch an­genommen werden, welche nach diesem Zeitpunkte erst erkauft worden sind; ferner daß, da nach §. 6. der mehrge- dachtcn Beschell-Ordnung die Fälle ge­nau bezeichnet sind, in denen Rücker­stattung der Bcschell-Gebühren eintrete, Krankheit einer Siute, oder die Ab­sicht, sie zu verkaufen, von der recht­zeitigen Anmeldung nicht abhalten sollte, und Besitzer solcher Stuten cs sich selbst beizumcssen batten, wenn sie mit nach­träglichen Gesuchen nicht berücksichtigt werden könnten. Endlich können dieje­nigen ein- und zweijährigen Fohlen, deren Aufnahme auf die Fohlenhöfe des Landgestiits nachgesucht werden will, bei der Beschell - Regulirung zur Besichti­gung vorgesübrt werden. Die Namen der, der Beschellplatte zu Herrenberg zugetheilten Gemeinden können aus dem

Jntelligenzblatt von 1841, S. 33, er­sehen werden. Den 26. Dez. 1845. _K. Oberamt. Daser.

N a g o l dl ""

Die herannahcnde Neujahrsnacht ver­anlaßt die Unterzeichnete Stelle, sämmt- liche Ortsvorsteher aufzufordern, die Be­stimmung der Generalverordnung vom 13. April 1803, Lit. 6. xm. (Reg.» Bl. S. 206), wonach bei zehn Gul­den Strafe weder in Stätten noch Dör^ fern, in Häusern, auf der Straße oder in Gärten geschossen, auch daselbst keine Raketen angezündet und Schwärmer ge­worfen werden dürfen, ihren Amtsun­tergebenen unter dem Anfügen in Erin­nerung zu bringen, daß, wenn aus ei­nem Hause berausgeschossen wird, ohne daß der Thäter ermittelt werden kann, der Hauseigentbümer einzustehen hat.

Die dieser Bestimmung Zuwiderhan­delnden sind zur Bestrafung bieher an- zuzeigcn. Den 24. Dez. 1845.

K. Oberamt. Daser.

Oberamr Freudenstadr.

Freudcnstadt.

Auswanderung.

Der ledige Weber Martin Haas von Oberiflingen wandert nach Baden aus und hat gesetzliche Bürgschaft ge­stellt.

Den 22. Dez. 1845.

K. Oberamt. Süskind.

Freudenstadt.

Oesteutliche Belobung.

Der Bauer Christian Zürn von Bös-