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> in der hohen Hu- r kleinen Familien» wtsehung folgt.)
andere Krankte.
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arten, und vorzüg-. wendet. Erfinder ostergeistlichen von : Aeste unfruchtba- daß sie einen nach is hiedurch entste- Zweige gerne der Versailles werden, iden» und Zwerg- dern die Aeste auf t dieser Entdeckung Obstbäume, welken, viel fruchtba»
Viktualien- und
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i.
Amts» und Intelligenz-Blatt
für die Oberamts Bezirke
Nagold, Freudenkadt und Horb.
! 03. Freitag den 26. Dezember 1843.
Auch nächstes Jahr erscheint dieses Blatt regelmäßig Dienstags und Freitags einen Bogen stark, nach Umstanden mit Beilagen, zum Preis von LS Kreuzer halbjährlich, ohne Speditionsgebühr. Auswärtige können bei jedem Postamt Bestellungen darauf machen. In Nagold und Umgegend kann täglich abonnier werden bei Buchdrucker G. Zaiser.
Amtliche (Erlasse.
Oberamr Nagold.
Nagold.
Regnlirung des Landgestüts- Wesens.
Unter Hinweisung auf die revidirte Beschell-Ordnung vom 10. Apr. 1839, welche im Regierungsblatt S. 321 ff. genau nachzulcsen ist, werden die Ortsvorsteher hiedurch aufgefordert, die im Landes-Jntelligenzblatt Nro. 296, S. 2181, erschienene Bekanntmachung des K. Land-Oberstallmeister-Amts, in Betreff der Regulirung des Landgestüts- Wesens, welche in Horb den 27. Febr. und in Herrenberg den 28. Febr. 1846 statlfiuden wird, zur Kenntniß der in ihren Gemeinden befindlichen Pferde- Befiycr zu bringen, sich selbst aber vorkommenden Falls nach den in dieser Bekanntmachung «Legaten Verfügungen zu achten, auch die darin verlangten Verzeichnisse über diejenigen, bei der Deschell - Regulirung vorzuführenden Hengste, welche entweder pro 1846 zur Zucht verwendet, oder mit welchen für ihre Leistungen in der Beschell-Periode des Jahrs 1845 Preisbewerbungen bei dem nächsten' landwirthschafklichen Fest beabsichtigt werden wollen, so wie über die ebenfalls vorzuführenden Stuten, welche mit den Landbeschell - Hengsten gepaart werden wollen, mit vollständigem National, daS heißt mit der Bemerkung des Eigenthümcrs, der Farbe, der besondern Abzeichen, des Al
ters, der Größe nach Faust und Zoll, und der Qualität oder Race binnen 10 Tagen zuverläßig hieber vorzulegen. Binnen derselben Zeit ist auch das Verzeichniß über solche Stuten, mit welchen bei dem nächsten landwirthschastl. Fest konkurrirt werden will, einzusenden.
Die Pferdebesitzer sind noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß nach §. 3. der Beschell-Ordnung mit Hengsten der Landesanstalt nur Stuten gepaart werden, welche im Alter von mindestens 4 Jahren stehen und mit keinem erblichen Gebrechen behaftet sind, und daß dem §. 5. der Bescheü-Ordnung zu Folge nach der Aufnahme des Beschell - Registers blos solche Stuten ausnahmsweise zur Bedeckung noch angenommen werden, welche nach diesem Zeitpunkte erst erkauft worden sind; ferner daß, da nach §. 6. der mehrge- dachtcn Beschell-Ordnung die Fälle genau bezeichnet sind, in denen Rückerstattung der Bcschell-Gebühren eintrete, Krankheit einer Siute, oder die Absicht, sie zu verkaufen, von der rechtzeitigen Anmeldung nicht abhalten sollte, und Besitzer solcher Stuten cs sich selbst beizumcssen batten, wenn sie mit nachträglichen Gesuchen nicht berücksichtigt werden könnten. Endlich können diejenigen ein- und zweijährigen Fohlen, deren Aufnahme auf die Fohlenhöfe des Landgestiits nachgesucht werden will, bei der Beschell - Regulirung zur Besichtigung vorgesübrt werden. Die Namen der, der Beschellplatte zu Herrenberg zugetheilten Gemeinden können aus dem
Jntelligenzblatt von 1841, S. 33, ersehen werden. Den 26. Dez. 1845. _K. Oberamt. Daser.
N a g o l dl ""
Die herannahcnde Neujahrsnacht veranlaßt die Unterzeichnete Stelle, sämmt- liche Ortsvorsteher aufzufordern, die Bestimmung der Generalverordnung vom 13. April 1803, Lit. 6. xm. (Reg.» Bl. S. 206), wonach bei zehn Gulden Strafe weder in Stätten noch Dör^ fern, in Häusern, auf der Straße oder in Gärten geschossen, auch daselbst keine Raketen angezündet und Schwärmer geworfen werden dürfen, ihren Amtsuntergebenen unter dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, daß, wenn aus einem Hause berausgeschossen wird, ohne daß der Thäter ermittelt werden kann, der Hauseigentbümer einzustehen hat.
Die dieser Bestimmung Zuwiderhandelnden sind zur Bestrafung bieher an- zuzeigcn. Den 24. Dez. 1845.
K. Oberamt. Daser.
Oberamr Freudenstadr.
Freudcnstadt.
Auswanderung.
Der ledige Weber Martin Haas von Oberiflingen wandert nach Baden aus und hat gesetzliche Bürgschaft gestellt.
Den 22. Dez. 1845.
K. Oberamt. Süskind.
Freudenstadt.
Oesteutliche Belobung.
Der Bauer Christian Zürn von Bös-