und da, wenigstens bei den Leichen- u.! Aussteuerkassen, jedes Mitglied nach! Belieben austreten und sich sohin zu i jeder Zeit der Einzahlungen zur Kasse! entschlagen kann. ^

All dem nach ist, was die aufzulö­senden älteren Vereine dieser Art betrisst, eine Wieder-Erlangung der früher ge­machten Einlagen für die Betheiligten gar nicht zu erwarten, bei den neu zu gründenden aber ein Gewinn nicht mehr zu hoffen, daher es auch in dieser Be­ziehung immerhin gewagt ist, diesen Privat-Unternehmungen beizu­treten.

Die Ortsvorsteher haben Vorstehen­des ihren Amtsangehörigen bekannt zu machen.

Den 24. Januar 1845.

K. Obkramt, Daser.

Nagold.

Schneebahnen.

Die Ortsvorsteher des Oberamts-Be­zirks werden persönlich dafür verant­wortlich gemacht, daß die Verbindungs- Wege auf ihrer Markung gehörig ge­bahnt und fortwährend offen erhalten werden. Den 28. Jan. 1845.

K. Oberamt, Daser.

Oberamt Freudcnstadt.

Freudenstadt.

Die Gemeinde-, Stiftungs- und Orts- schul-Behörden werden auf dre Bekannt­machung des K. Oberamts Nagold vom 17. d. M., Nummer 6. dieses Blattes, betreffend die Form der vorzulegenden Beschlüsse, zur Nachachtung hingcwicsen. Den 27. Jan. 1845.

K. Oberamt, Süskind.

Freuden st ad t. Floßftraßenfperre.

Wegen einer Correktion des Neckars ist die Neckarfloßstraße von Eßlingen abwärts auf die Zeit vom 15. März bis 15. April d. I. gesperrt, wogegen die im Decbr. v. I. bekannt gemachte Sperre wieder aufgehoben worden ist. Den 29. Januar 1845.

K. Oberamt, Süskind.

Freudenstadt.

Die Ortsvorsteber werden auf die Be­kanntmachung des K. Oberamts Nagold vom 22. d. M. (Nummer 8. d. Bits.), betreffend den Verkauf von arzneilichen und giftartigen Stoffen durch die Kauf­leute, mit dem Aufträge hingewiesen, Urkunden über die Eröffnung dieser Be­kanntmachung an Kauflcute und Krämer, welche solche Artikel führen, binnen 14 Tagen hieher vorzulegen.

Den 29. Januar 1845.

K. Oberamt, Süskind.

Freudenstadt.

Rekrutirung.

Am Frertag den 7. Februar d. I. wer­den die Ansprüche auf Befreiung Mi­litärpflichtiger von der Aushebung, auf Zurückstellung wegen Familienverhält­nisse oder Berufs, und auf Verwilli- gung einjähriger Dienstzeit bei dem Oberamte ausgenommen und geprüft werden.

Die Ortsvorsteher haben dies den beteiligten Militärpflichtigen, und de­ren Eltern oder Vormündern unter ge­nauer Belehrung nach den §§. 104, 105, 108, 111123 der Instruktion mit der Aufforderung bekannt zu machen, daß sie sich mit den nöthigen Zeugnissen an dem angegebenen Tage Vormittags 8 Uhr hier einzufinden haben.

Zugleich werden die Ortsvorsteher beauftragt, die allgemeine Vorladung des K. Oberrekrutirnngs-Raths in der Nummer 12. des Landes-Jntell.-Blatts, wonach die Looszichung am 1. März, die Musterung am 31. März d. I. stattfindet, in ihren Gemeinden bekannt zu machen, und den Militärpflichtigen zu eröffnen, daß sie sich an den genann­ten Tagen Morgens 8 Uhr auf dem hiesigen Ratbhause einzufinden haben.

Wenn Militärpflichtige von Hause abwesend sind, ihr Aufenthalt an einem bestimmten Orte des Inlandes oder be­nachbarten Auslandes aber genau be­kannt ist, so sieht man einer Anzeige hievon entgegen.

Sämmtliche OrtS-Vorsteher, mit Ausnahme von Röth, erscheinen bei der Loosziehung und Musterung.

Den 29. Januar 1845.

K. Oberamt, Süskind.

Freudenstadt.

Steckbrief-Zurücknahme.

Der in Nro. 7. dieses Blattes erlassene Steckbrief gegen Georg Adam Dupper von Grömbach wird zurückgenommen, da dieser beigebracht ist.

Den 29. Jan. 1845.

K. Oberamt, Süskind.

Freudenstadt.

Aufforderung.

Der in Glatten angestellte Lehrgehülfe Kteile von Gräfenhausen, Oberamts Neuenbürg, welcher in Untersuchung zu ziehen ist, sich jedoch heimlich von Glat­ten entfernt hat, wird aufgefordert, sich hier zu stellen, und ersucht man die Polizeibehörden, welche von dem Aufenthalt desselben etwa Kenntniß er­halten, Nachricht hieher zu geben.

Ten 17. Januar 1845.

K. Oberamt, Süskind.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold.

Schulden-Liquidation.

In der nachgenannten Gantsache ist zur Schulden-Liquidation re. Tagfahrt auf die bezeichnet Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, daß die nicht liqui- direnden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, in der nächsten Gerichtssitzung ausgeschlos­sen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen wer­den, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Ver­gleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers, der Erklärung der Mehrheit ihrer Classe beitreten.

Christian Dihler, Maurer von Ess­lingen,

Samstag den 1. März d. I.

Morgens 8 Uhr.

Den 25. Jan. 1845.

K. Oberamtsgericht, Hvß.

HofkamcralamL Hcrrenberg.

Sindlingen.

Holz-Verkauf.

Im hofkammerlichen Oldenwald bei Sindlingen werden am