und da, wenigstens bei den Leichen- u.! Aussteuerkassen, jedes Mitglied nach! Belieben austreten und sich sohin zu i jeder Zeit der Einzahlungen zur Kasse! entschlagen kann. ^
All dem nach ist, was die aufzulösenden älteren Vereine dieser Art betrisst, eine Wieder-Erlangung der früher gemachten Einlagen für die Betheiligten gar nicht zu erwarten, bei den neu zu gründenden aber ein Gewinn nicht mehr zu hoffen, daher es auch in dieser Beziehung immerhin gewagt ist, diesen Privat-Unternehmungen beizutreten.
Die Ortsvorsteher haben Vorstehendes ihren Amtsangehörigen bekannt zu machen.
Den 24. Januar 1845.
K. Obkramt, Daser.
Nagold.
Schneebahnen.
Die Ortsvorsteher des Oberamts-Bezirks werden persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die Verbindungs- Wege auf ihrer Markung gehörig gebahnt und fortwährend offen erhalten werden. Den 28. Jan. 1845.
K. Oberamt, Daser.
Oberamt Freudcnstadt.
Freudenstadt.
Die Gemeinde-, Stiftungs- und Orts- schul-Behörden werden auf dre Bekanntmachung des K. Oberamts Nagold vom 17. d. M., Nummer 6. dieses Blattes, betreffend die Form der vorzulegenden Beschlüsse, zur Nachachtung hingcwicsen. Den 27. Jan. 1845.
K. Oberamt, Süskind.
Freuden st ad t. Floßftraßenfperre.
Wegen einer Correktion des Neckars ist die Neckarfloßstraße von Eßlingen abwärts auf die Zeit vom 15. März bis 15. April d. I. gesperrt, wogegen die im Decbr. v. I. bekannt gemachte Sperre wieder aufgehoben worden ist. Den 29. Januar 1845.
K. Oberamt, Süskind.
Freudenstadt.
Die Ortsvorsteber werden auf die Bekanntmachung des K. Oberamts Nagold vom 22. d. M. (Nummer 8. d. Bits.), betreffend den Verkauf von arzneilichen und giftartigen Stoffen durch die Kaufleute, mit dem Aufträge hingewiesen, Urkunden über die Eröffnung dieser Bekanntmachung an Kauflcute und Krämer, welche solche Artikel führen, binnen 14 Tagen hieher vorzulegen.
Den 29. Januar 1845.
K. Oberamt, Süskind.
Freudenstadt.
Rekrutirung.
Am Frertag den 7. Februar d. I. werden die Ansprüche auf Befreiung Militärpflichtiger von der Aushebung, auf Zurückstellung wegen Familienverhältnisse oder Berufs, und auf Verwilli- gung einjähriger Dienstzeit bei dem Oberamte ausgenommen und geprüft werden.
Die Ortsvorsteher haben dies den beteiligten Militärpflichtigen, und deren Eltern oder Vormündern unter genauer Belehrung nach den §§. 104, 105, 108, 111—123 der Instruktion mit der Aufforderung bekannt zu machen, daß sie sich mit den nöthigen Zeugnissen an dem angegebenen Tage Vormittags 8 Uhr hier einzufinden haben.
Zugleich werden die Ortsvorsteher beauftragt, die allgemeine Vorladung des K. Oberrekrutirnngs-Raths in der Nummer 12. des Landes-Jntell.-Blatts, wonach die Looszichung am 1. März, die Musterung am 31. März d. I. stattfindet, in ihren Gemeinden bekannt zu machen, und den Militärpflichtigen zu eröffnen, daß sie sich an den genannten Tagen Morgens 8 Uhr auf dem hiesigen Ratbhause einzufinden haben.
Wenn Militärpflichtige von Hause abwesend sind, ihr Aufenthalt an einem bestimmten Orte des Inlandes oder benachbarten Auslandes aber genau bekannt ist, so sieht man einer Anzeige hievon entgegen.
Sämmtliche OrtS-Vorsteher, mit Ausnahme von Röth, erscheinen bei der Loosziehung und Musterung.
Den 29. Januar 1845.
K. Oberamt, Süskind.
Freudenstadt.
Steckbrief-Zurücknahme.
Der in Nro. 7. dieses Blattes erlassene Steckbrief gegen Georg Adam Dupper von Grömbach wird zurückgenommen, da dieser beigebracht ist.
Den 29. Jan. 1845.
K. Oberamt, Süskind.
Freudenstadt.
Aufforderung.
Der in Glatten angestellte Lehrgehülfe Kteile von Gräfenhausen, Oberamts Neuenbürg, welcher in Untersuchung zu ziehen ist, sich jedoch heimlich von Glatten entfernt hat, wird aufgefordert, sich hier zu stellen, und ersucht man die Polizeibehörden, welche von dem Aufenthalt desselben etwa Kenntniß erhalten, Nachricht hieher zu geben.
Ten 17. Januar 1845.
K. Oberamt, Süskind.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold.
Schulden-Liquidation.
In der nachgenannten Gantsache ist zur Schulden-Liquidation re. Tagfahrt auf die bezeichnet Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, daß die nicht liqui- direnden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, in der nächsten Gerichtssitzung ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers, der Erklärung der Mehrheit ihrer Classe beitreten.
Christian Dihler, Maurer von Esslingen,
Samstag den 1. März d. I.
Morgens 8 Uhr.
Den 25. Jan. 1845.
K. Oberamtsgericht, Hvß.
HofkamcralamL Hcrrenberg.
Sindlingen.
Holz-Verkauf.
Im hofkammerlichen Oldenwald bei Sindlingen werden am