Amts- und Zntelligenz-Blatt
für die Oberanrts Bezirke
Nagold, Frendenüadt und Horb.
g.
Freitag den 31. Januar
1845 .
wöchentlich ertcheinen 2 Nummern, uns zwar einen ganzen Sogen stark, zr am Dienstag uns Freitag Der »albtührige Preis ist, ohne SpeSitionsgebühr, nur wenige 45 kr. Alle Postämter SeS 3nn- «nS Auslandes nehme» Erstellungen an. Die Linrückungs - Gebühr beträgt rür sie Sreikvaltige t'inie I kr.
Amtliche Erlasse
Obcramr Nagold.
Nagold.
Die K. Stadtdirektion in Stuttgart hat in der Nummer 322 des Schwäbischen Merkurs vom 24. Nov. v. I. die Verfügungen bekannt gemacht, welche die höhere Stellen in Betreff der in Stuttgart in Wirksamkeit getretenen sogenannten Leichen - und Wöchncrinncn- Unterstützuugs-Vererne aus Rücksicht für die öffentliche Wohlfahrt M treffen sich veranlaßt gefunden, und die Unterzeichnete Stelle um weitere Bekanntmachung derselben ersucht.
Hienach ist den bereits bestehenden Vereinen dieser Art, welche nicht die erforderliche Garantie gegen gesetzwidrigen Mißbrauch gewährten, zwar vorübergehend gestattet worden, ihre Vereine mit den in solchen befindlichen Mitgliedern in so lange sort- zuführen, bis solche von selbst erlöschen, cs ist jedoch die Aufnahme neuer Mitglieder in diese alten ungesetzlichen Vereine bei einer Gefängnißstrafe von wenigstens 8 Tagen für den ersten Ucber- rretungsfall verboten, und dabei Len Vorstehern dieser Cassen besonders auf- getragen worden, dafür zu sorgen, daß ein Nescrvcfond angelegt werde, um mit diesem die Forderungen derjenigen Vereins-Mitglieder, welche später fällig werden, befriedigen zu können.
Bei neu zu gründenden Vereinen
dieser Art dagegen ist insbesondere bestimmt worden, daß ein Thcilnehmcr an.einem solchen Verein nur für sich selbst oder für solche Verwandte, für welche er im Notbstandsfalle gesetzlich cinzustchen hat, sich bethei- ligcn, ferner daß Niemand zu gleicher Zeit Mitglied mehrerer g l e i ch a r t i g c n V e r e i n c s c p n d ü r f e. Eine Verfehlung gegen diese Bestimmungen macht nicht nur der Ansprüche an die betreffenden Vereine verlustig, sondern eS haben die Betheiligicn auch noch Strafen wegen verbotenen Spiels zu gewärtigen. !
Bis jetzt sind auf den Grund dieser Bestimmungen noch keine neue derartigen Vereine in Wirksamkeit getreten, wohl aber haben einzelne Unternehmer neue Statuten übergeben und um deren Genehmigung gebeten, welche jedoch zur Zeit noch nicht erfolgt ist.
Die sogenannten Wvchuerinnen-Un- terstützungskafsen sind, was die älteren betrifft, ihrem gänzlichen Erlöschen nahe, daher bezüglich dieser von nun an eine fernere Theilnahme auswärtiger Mitglieder um so weniger zu erwarten sehn wird, als was etwaige neue Unternehmungen dieser Art betrifft, solche noch weiter dadurch beschränkt sind, daß die höhere Behörde die Theilnabme an einem solchen Vereine ans eine bestimmte Mitglicdcrzabl beschränkt und dabei ausgesprochen hat, daß jedes einzelne Mitglied in dem einmal bcigetrctencn Vereine bleiben, und so lange seine Bei
träge leisten müsse, bis sämmtliche Vereins-Mitglieder mit ihren Ansprüchen an den Verein befriedigt sind, daher von einem Gewinn auf Kosten Dritter nie mehr die Rede sehn kann.
Wegen der allmäblig aufzulösenden älteren Leichenvereine hat Unterzeichnete Stelle zu bemerken, daß die einzelnen Vorstände derselben gegenwärtig bemüht sind, die Mitglieder mehrerer derartigen Vereine m einen zu vereinigen, und mit diesen fortzumachcn. Es ist indessen dabei nicht zu erwarten, daß den bei diesen verschmolzenen Vereinen bleibenden Mitgliedern irgend ein Gewinn zu Theil werde; sie werden vielmehr nicht einmal eine Entschädigung für die früheren Einlagen zu hoffen haben, weil überall keine Reserve-Kapitalien vorhanden sind, wornach jeder Betheiligtc selbst ermessen kann, daß er im günstigsten Fall seine neu zu machenden Einlagen aus den Vereinskassen, im eintretenden Todesfall aber auch diese nur nach Abzug des Antheils an den Verwaltungskosten, welche ziemlich hoch sind, erhalten kann.
Zu All dem kommt aber noch, daß, — was auch von den hier bestehenden Aussteuer-Vereinen gilt — diese Unternehmungen insgesammt durchaus nicht die nöthige Garantie dafür gewähren, daß die betreffenden Betbeiligten mit ihren statutenmäßigen Ansprüchen ein- tretendcn Falls auch wirklich befriedigt werden, da die Vorsteher nicht hinreichende Sicherheit gewähren können,