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lehrungen zur Uebernahme der Farren- haltung zu bewegen.
Sollten diese Versuche an dem Widerwillen der Gemeindebehörden oder der Verpflichteten in einzelnen Fällen scheitern, so hat das Oberamt auf gleiche Weise wenigstens dahin zu wirken, daß mittelst Beiträgen aus öffentlichen Kaffen zur rechtzeitigen Anschaffung neuer Zuchtstiere von guter Race und Beschaffenheit das Bestreben der Verpflichteten, diese Anschaffung so lange möglich zu verschieben und auf die wohlfeilste Art zu bewirken, beseitigt werde.
Wo endlich diese Verbindlichkeit sich nur auf eine bestimmte Anzahl von Zuchtstieren erstreckt, welche dem gegenwärtigen Viehstande der Gemeinde nicht mehr entspricht, da findet wegen der weiter erforderlichen Thiere dasjenige Anwendung, was hienach unter m bestimmt ist.
H. Eine weitere Abhülfe ist nicht selten bei denjenigen Gemeinden nöthig, in welchen, wenn gleich nicht privatrechtliche Verbindlichkeiten im Wege stehen, doch von Seiten der Gemeinde für die Farrenhaltung nichts geschieht, diese vielmehr den einzelnen Viehbesitzern überlassen ist.
Dieser Zustand besteht ohne Nachtheil gewöhnlich nur da, wo bei der Zerstreutheit der Gemeinden in einzelnen größeren Bauernhöfen die Gemeinschaftlichkeit der Benützung ohnehin erschwert ist, oder wo die Zuchlstieran- stalt eines benachbarten Grundherrn oder großen Gutsbesitzers dem Bedürfnisse zureichend abhilft. Dagegen treffen die schon oben erwähnten Mißstände in vollem Maaße zu, wo, wie es gewöhnlich ist, die Farrenhaltung nach dem Loos oder nach einer gewissen Reihenfolge unter den Viehbesitzern abwechselt.
Eben so wenig kann eine verbesserte Viehzucht da erwartet werden, wo Einzelne gegen Bezug von Sprunggeldern auf eigene Gefahr Farren unterhalten.
Daß die Beförderung des Wohlstandes der Gemeindeangehörigen, welcher unter den Verhältnissen Württembergs gewöhnlich auf Landwirthschaft und Viehzucht beruht, in der Aufgabe des Gemeinde-Verbandes liege, kann nicht zweifelhaft seyn, und es sollten die Gemeindebehörden einen dießfallsigen
Aufwand aus der Gemeindekasse um so weniger scheuen, als es sich dabei in den erst gedachten Fällen nur um gerechtere und billigere Vertheilung einer bisher ungleich und zum Nachtheil des Ganzen vertheilten Last handeln würde.
Man zweifelt daher nicht, daß es der Einwirkung des Oberamts gelingen werde, in diesen Orten die Farrenhaltung der Willkühr der Einzelnen zu entziehen und zu einer Gemeinde-Anstalt zu erheben. Hierauf wird es namentlich von Einfluß seyn, wenn auf die hienach ersichtliche Weise dem unbedingten Zutreiben auswärtiger Kühe zu dem Gemeinde-Farren eines Orts entgegengewirkt wird.
III. Die Thätigkeit der Polizeibehörden hat sich endlich auch auf die Art und Weise der Farrenhaltung, wo sie wirklich Gemeinde-Anstalt ist, zu erstrecken. Hiebei kommt zunächst
1) die Zahl der aufzustellenden Zuchtstiere in Betracht, damit durch eine den Regeln der Erfahrung entsprechende Vertheilung der Kühe eine kräftige Nachzucht gesichert werde, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß nicht blos die im Orte selbst aufgestellten, sondern auch die in benachbarten Orten befindlichen Kühe, welche dorthin gebracht zu werden Pflegen, in Berechnung kommen, und daß hierauf je nach der Zahl dieser Kühe das Zutreiben von auswärts ganz oder theilweise abgestellt werde.
2) Von gleicher Wichtigkeit ist die Auswahl der neu anzuschaffenden Zuchtstiere , wobei auf eine den örtlichen ^ Verhältnissen angemessene constante Race zu sehen ist.
3) Daß noch irgendwo die Verpachtung der Farren-Unterhaltung an jeden Wenigstnehmenden vorkomme, ist nach den vielfachen Erfahrungen über die Nachthcile dieser Maasregel kaum zu befürchten. Bei sonstiger Verpachtung ist wenigstens stets darauf Bedacht zu nehmen, daß der Gemeinde hinsichtlich der Zahl und Auswahl der Zuchtstierc die freie Einwirkung bleibe. Die Uebernahme in Selbst-Administration der Gemeinde empfiehlt sich insbesondere da, wo der Güterbesitz schon sehr vertheilt ist, und wo es unter den. einzelnen Landwirthen an angemessenen Einrichtungen und Sinn für veredelte
, Viehzucht fehlt.
In allen diesen Beziehungen hat das Oberamt unter Zurathziehung des landwirthschaftlichen Vereins durch angemessene Vorschläge, Belehrungen und Vorstellungen auf unmittelbare Verbesserung des Mangelnden oder indirect auf Beförderung des Zwecks durch Aussetzung von Beiträgen und Prämien aus öffentlichen Kassen hinzuwirken.
IV. Zu Sicherung und Erhaltung eines entsprechenden Zustandes in allen hievorbenannten Rücksichten, dient
1) die in mehreren Bezirken gebräuchliche Aufstellung örtlicher Schau- Commissionen zur Controle und nächsten Beaufsichtigung des Farrenhalters, welche die bei ihren (in kurzen Zwischenräumen anzustellendcn) Besichtigungen entdeckten Fehler dem Ortsvorsteher anzuzeigen haben. Diese Einrichtung wird sich ohne oder nur mit geringer Belästigung der Gemeindekasse treffen lassen.
2) Von größerer Wirksamkeit ist die periodische Besichtigung sämmtlicher, von Gemeindewegen oder sonst für die Bedürfnisse eines Orts aufgestellten Farren durch den Oberamtsthierarzt oder einen anderen Sachverständigen, welcher die hiebei gefundenen Mängel aufzuzeichnen und in Gemeinschaft mit einem Ausschüsse des landwirthschaftl. Vereins oder einer anderen sachverständigen Commission Anträge auf Verbesserung zu stellen, auch über die Tüchtigkeit neu aufgestellter Zuchtstiere zu erkennen hat. Die Berichte und Anträge dieser Commission dienen theils dem landwirthsch. Bezirksverein, um seiner Seits auf thunliche Verbesserung hinzuwirken, theils bieten sie dem Bezirksbeamten Anhaltspunkte für seine in den verschiedenen angegebenen Beziehungen zu äußernde Thätigkeit.
Diese Einrichtung, welche in sehr vielen Bezirken bereits ohne Schwierigkeit Eingang gefunden und sich vielfach bewährt bat, wird, wo sie noch fehlt, durch geeigneten Vortrag bei der Amtsversammlung und durch Rücksprache mit dem landwirthschaftlichen Bezirks- Vereine leicht zu treffen seyn.
3) Damit endlich die höhere Polizeibehörden von der fortwährend auf diesen Gegenstand gerichteten Thätigkeit des Oberamts Ueberzeugung und zugleich Gelegenheit zu etwa erforderli
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