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lehrungen zur Uebernahme der Farren- haltung zu bewegen.

Sollten diese Versuche an dem Wi­derwillen der Gemeindebehörden oder der Verpflichteten in einzelnen Fällen scheitern, so hat das Oberamt auf gleiche Weise wenigstens dahin zu wir­ken, daß mittelst Beiträgen aus öffent­lichen Kaffen zur rechtzeitigen Anschaf­fung neuer Zuchtstiere von guter Race und Beschaffenheit das Bestreben der Verpflichteten, diese Anschaffung so lange möglich zu verschieben und auf die wohl­feilste Art zu bewirken, beseitigt werde.

Wo endlich diese Verbindlichkeit sich nur auf eine bestimmte Anzahl von Zuchtstieren erstreckt, welche dem gegen­wärtigen Viehstande der Gemeinde nicht mehr entspricht, da findet wegen der weiter erforderlichen Thiere dasjenige Anwendung, was hienach unter m be­stimmt ist.

H. Eine weitere Abhülfe ist nicht selten bei denjenigen Gemeinden nöthig, in welchen, wenn gleich nicht privat­rechtliche Verbindlichkeiten im Wege ste­hen, doch von Seiten der Gemeinde für die Farrenhaltung nichts geschieht, diese vielmehr den einzelnen Viehbesitzern überlassen ist.

Dieser Zustand besteht ohne Nach­theil gewöhnlich nur da, wo bei der Zerstreutheit der Gemeinden in einzel­nen größeren Bauernhöfen die Gemein­schaftlichkeit der Benützung ohnehin er­schwert ist, oder wo die Zuchlstieran- stalt eines benachbarten Grundherrn oder großen Gutsbesitzers dem Bedürf­nisse zureichend abhilft. Dagegen tref­fen die schon oben erwähnten Mißstände in vollem Maaße zu, wo, wie es ge­wöhnlich ist, die Farrenhaltung nach dem Loos oder nach einer gewissen Rei­henfolge unter den Viehbesitzern ab­wechselt.

Eben so wenig kann eine verbesserte Viehzucht da erwartet werden, wo Ein­zelne gegen Bezug von Sprunggeldern auf eigene Gefahr Farren unterhalten.

Daß die Beförderung des Wohl­standes der Gemeindeangehörigen, wel­cher unter den Verhältnissen Württem­bergs gewöhnlich auf Landwirthschaft und Viehzucht beruht, in der Aufgabe des Gemeinde-Verbandes liege, kann nicht zweifelhaft seyn, und es sollten die Gemeindebehörden einen dießfallsigen

Aufwand aus der Gemeindekasse um so weniger scheuen, als es sich dabei in den erst gedachten Fällen nur um ge­rechtere und billigere Vertheilung einer bisher ungleich und zum Nachtheil des Ganzen vertheilten Last handeln würde.

Man zweifelt daher nicht, daß es der Einwirkung des Oberamts gelingen werde, in diesen Orten die Farrenhal­tung der Willkühr der Einzelnen zu entziehen und zu einer Gemeinde-An­stalt zu erheben. Hierauf wird es na­mentlich von Einfluß seyn, wenn auf die hienach ersichtliche Weise dem un­bedingten Zutreiben auswärtiger Kühe zu dem Gemeinde-Farren eines Orts entgegengewirkt wird.

III. Die Thätigkeit der Polizeibe­hörden hat sich endlich auch auf die Art und Weise der Farrenhaltung, wo sie wirklich Gemeinde-Anstalt ist, zu erstrecken. Hiebei kommt zunächst

1) die Zahl der aufzustellenden Zucht­stiere in Betracht, damit durch eine den Regeln der Erfahrung entsprechende Ver­theilung der Kühe eine kräftige Nach­zucht gesichert werde, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß nicht blos die im Orte selbst aufgestellten, sondern auch die in benachbarten Orten befind­lichen Kühe, welche dorthin gebracht zu werden Pflegen, in Berechnung kom­men, und daß hierauf je nach der Zahl dieser Kühe das Zutreiben von auswärts ganz oder theilweise abgestellt werde.

2) Von gleicher Wichtigkeit ist die Auswahl der neu anzuschaffenden Zucht­stiere , wobei auf eine den örtlichen ^ Verhältnissen angemessene constante Race zu sehen ist.

3) Daß noch irgendwo die Ver­pachtung der Farren-Unterhaltung an jeden Wenigstnehmenden vorkomme, ist nach den vielfachen Erfahrungen über die Nachthcile dieser Maasregel kaum zu befürchten. Bei sonstiger Verpach­tung ist wenigstens stets darauf Be­dacht zu nehmen, daß der Gemeinde hinsichtlich der Zahl und Auswahl der Zuchtstierc die freie Einwirkung bleibe. Die Uebernahme in Selbst-Administra­tion der Gemeinde empfiehlt sich ins­besondere da, wo der Güterbesitz schon sehr vertheilt ist, und wo es unter den. einzelnen Landwirthen an angemessenen Einrichtungen und Sinn für veredelte

, Viehzucht fehlt.

In allen diesen Beziehungen hat das Oberamt unter Zurathziehung des landwirthschaftlichen Vereins durch an­gemessene Vorschläge, Belehrungen und Vorstellungen auf unmittelbare Verbes­serung des Mangelnden oder indirect auf Beförderung des Zwecks durch Aus­setzung von Beiträgen und Prämien aus öffentlichen Kassen hinzuwirken.

IV. Zu Sicherung und Erhaltung eines entsprechenden Zustandes in allen hievorbenannten Rücksichten, dient

1) die in mehreren Bezirken ge­bräuchliche Aufstellung örtlicher Schau- Commissionen zur Controle und näch­sten Beaufsichtigung des Farrenhalters, welche die bei ihren (in kurzen Zwi­schenräumen anzustellendcn) Besichtigun­gen entdeckten Fehler dem Ortsvorsteher anzuzeigen haben. Diese Einrichtung wird sich ohne oder nur mit geringer Belästigung der Gemeindekasse treffen lassen.

2) Von größerer Wirksamkeit ist die periodische Besichtigung sämmtlicher, von Gemeindewegen oder sonst für die Bedürfnisse eines Orts aufgestellten Farren durch den Oberamtsthierarzt oder einen anderen Sachverständigen, welcher die hiebei gefundenen Mängel aufzuzeichnen und in Gemeinschaft mit einem Ausschüsse des landwirthschaftl. Vereins oder einer anderen sachverstän­digen Commission Anträge auf Ver­besserung zu stellen, auch über die Tüch­tigkeit neu aufgestellter Zuchtstiere zu erkennen hat. Die Berichte und An­träge dieser Commission dienen theils dem landwirthsch. Bezirksverein, um sei­ner Seits auf thunliche Verbesserung hinzuwirken, theils bieten sie dem Be­zirksbeamten Anhaltspunkte für seine in den verschiedenen angegebenen Bezie­hungen zu äußernde Thätigkeit.

Diese Einrichtung, welche in sehr vielen Bezirken bereits ohne Schwie­rigkeit Eingang gefunden und sich viel­fach bewährt bat, wird, wo sie noch fehlt, durch geeigneten Vortrag bei der Amtsversammlung und durch Rücksprache mit dem landwirthschaftlichen Bezirks- Vereine leicht zu treffen seyn.

3) Damit endlich die höhere Poli­zeibehörden von der fortwährend auf diesen Gegenstand gerichteten Thätigkeit des Oberamts Ueberzeugung und zu­gleich Gelegenheit zu etwa erforderli­

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