Beziehungen hat arathziehung des ereins durch an- Lelehrungen und ittelbare Verbes- en oder indirect vecks durch Aus- ! und Prämien hinzuwirken, und Erhaltung istandes in allen hteu. dient Bezirken ge­istlicher Schau- Nrole und nach- s Farrenhalters, Zn kurzen Zwi- )c>!) Besichtigun- nn Ortsvorsteher iese Einrichtung ur mit geringer nndekasse treffen

Wirksamkeit ist iung sämmtlicher, rer sonst für die ns ausgestellten )beramtsthierarzt Sachverständigen, undenen Mängel Jemeinschaft mit landwirthschaftl. eren sachverstän- träge auf Vcr- h über die Tüch- c Zuchtstiere zu ierichte und An- rn dienen theils isverein, um sei­he Verbesserung ten sie dem Be- nkte für seine in cgebenen Bezie- hätigkcit.

. welche in sehr s ohne Schwic- » m und sich viel- d, wo sie noch Vortrag der der rurch Rücksprache ftlichen Bezirks- n seyn.

rie höhere Poli- 'ortwahrend auf hteten Thätigkeit nigung und zn- ctwa erforderli­

cher Nachhülfe erhalte, so wird das Oberamt angewiesen, auf den 1. Aug. jeden Jahres Bericht über den Zustand der Farrenhaltung in den einzelnen Ge­meinden seines Bezirks nach den ver­schiedenen oben ausgehobenen Bezie­hungen unter Vorlegung einer tabella­rischen Uebersicht zu erstatten und hie­bei insbesondere auch anzuzeigen,

,) in welchest Gemeinden seitdem die bisher bestandene privatrccht- liche Verbindlichkeit der Farren­haltung zur Ablösung gekommen sep, und

b) in welchen sie noch bestehe?

Reutlingen den 21. Juli 1843.

Rummel.

Indem gegenwärtiges Decret zur Kenntniß der Stadt- und Gemeinde- rärhe des Oberamtsbezirks gebracht wird, werden dieselben aufgefordert, binnen 4 Wochen hieher zu berichten, wie es mit der Haltung der Zuchtstiere in ihren Gemeinden bestellt sep, nämlich: ast ob die Verbindlichkeit zur Farren­haltung als Reallast auf gewissen Gütern und Gefällen hafte; l>) ob die Farrenhaltung den einzel­nen Vichbesitzern überlassen sep; e) ob da, wo die Farrenhaltung Gemeinde-Anstalt ist, etwa die Verpachtung der Farrenhaltung an den Wenigstnehmenden vor­komme ;

<1) ob die im diesseitigen Oberamts­bezirk längst angeordneten örtlichen Schau-Commissionen bestellt sepen und ob sie die ihnen übertragene Controle der Farrenhalter pflicht­mäßig ausüben.

Nagold den 9. April 1844.

K. Oberamt, Daser.

Die K. württcmbergische Regierung des

Schwarzwaldkreises an das K.

Oberamt Nagold.

Da sich in Bewirthschaftung der Ge­meinde- und Stiftungswaldungcn noch vielfache Mängel und Ucbelstände zei­gen, welche auf den Ertrag dieser Waldungen nachtheilig einwirken, so hat sich das K. Ministerium des Innern veranlaßt gesehen, durch Erlaß vom 12. l. M. Folgendes zu verfügen:

1. Wo Gemeinden und Stiftungen eine die Aufstellung eines eigenen Forst­

dieners austragende Waldfläche besitzen, da sind die Verwaltungsstellen (Gemein­de- und Stistungsräthe) von den Vor­gesetzten Aufsichtsbehörden aufzufordern, für die Bewirthschaftung dieser Wal­dungen Männer vom Forstfach ausschlie­ßend für ihren Dienst anzustellen.

Bei geringerem Besitzthum an Wal­dungen ist dahin zu wirken, daß Ge­meinden und Stiftungen sich mit be­nachbarten Waldbesitzern (Gemeinden, Stiftungen und Privaten) zu gemein­samer Aufstellung von Forstverständigen, zu Bewirthschaftung der Waldungen vereinigen.

Von den für die Bewirthschaftung von Gemeinde- und Stiftungswaldun­gen aufzustellenden Forstdienern sollte die Befähigung zu Bekleidung von Revierförsters- und Forstwartsstellen (siehe K. Verordnung in Betreff der Forstdienstprüfungen vom 24. Januar 1840, Reg.-Bl. S. 53 und folg.) ge­fordert werden.

Nach dem Circular - Erlasse vom I8W

4. Januar 1839

das den Bezirks-Polizeiämtern durch §. 23 des Verwaltungs-Edikts einge­räumte Recht der Bestätigung der Ge­meinde-Offizianten dazu zu benützen, um die Aufstellung eigener Forstmän­ner für die Bewirthschaftung der Ge­meinde- und Stiftungswaldungen zu bewirken.

II. Wo weder die eine noch die andere der unter 1. aufgcführten Maaß- nahmen nach dem Umfange der Wal­dungen und nach den übrigen Verhält­nissen sich als zwcckemsprechend ergiebl oder durchzuführen ist, da ist von den Aufsichtsbehörden dahin zu wirken, daß die wichtigeren technische Kenntnisse er­heischenden Waldwirthschafts - Geschäfte von den Verwaltungsstellen an Forst- dicner des Staats übertragen werden. Nachdem sich ein Staatsforstdiener für Uebernahme des Geschäfts erklärt hat, ist der dießfällige Beschluß der Ver­waltungsstelle, in welchem die aufge­tragene Wirthschaftsgeschäfte einzeln mit Genauigkeit aufzüzählen sind, dem Bezirköpolizeiamt vorzulegen (Verwal­tungsedikt §. 65 s.), welches zunächst die Nachweisung über die dem beauf­tragten Forstdiener von seiner Vorge­

setzten Dienstbehörde zur Geschäftsüber­nahme ertheilte Erlaubniß einzuverlan­gen und sofort den Beschluß des Ge­meinde- und Stiftungsraths nebst die­ser Nachweisung mit gutachtlichem Be­richt der Kreisregierung zur Genehmi­gung vorzulegen hat. (Verwaltungs- Edikt Z. 66, 1.).

Die Geschäfts-Uebertragung ist von Seite der Gemeinde- und Stiftungs- Behörden stets widerruflich. Auch die Negiminal-Behörde hat die erforderliche Genehmigung des bezüglichen gemeinde- oder stiftungsräthlichen Beschlusses aus­drücklich nur aus so lange zu er- theilen, als sich daraus keine Unzuträglichkeiten ergeben.

Den Bezirks - Polizeiämtern wird zur besonderen Pflicht gemachr, die Ge­schäftsführung der Staats - Forstdiener für die Gemeinden und Stiftungen zu überwachen, und, wo Mißstände und Nachtheile aus diesem Verhältnisse sich ergeben, dessen ungesäumte Auflösung herbeizuführen.

Die Belohnung der Dienstleistungen kann in Diäten und Taggcldern (über Diäten siehe die Finanz - Ministerial- Verfügung vom 5. Sept. 1825, Reg.- Bl. von 1825, S. 494) oder in ein­maligen Aversen (z. B. für die Ent- werfung allgemeiner Nutzungs - und Culturpläne) nach Umständen in jähr­lichen Honoraren für jährlich wieder­kehrende Geschäfte bestehen.

lieber die Belohnung ist gleich An­fangs Bestimmung zu treffen, und über die Angemessenheit der getroffenen Be­stimmung das Forstamt, in dessen Be­zirk die betreffende Waldung liegt, von dem Bezirks-Polizeiamt um gutächtliche Aeußerung anzugehen.

I». Es versteht sich von selbst, daß durch gegenwärtige Verfügung an den, dem Staats-Forst-Personal zum Zweck der Ausübung der Forst-Polizei und des Oberaufsichtsrechts des Staates über die Waldungen, durch die Dienst-In­struktionen vorgeschriebenen, unentgeld- lich vorzunehmcnden Verrichtungen in IGemeinde - und Stiftungs-Waldungen nichts geändert wird.

Hienach hat sich das K. Lberamt zu achten.

Reutlingen den 26. Janr. 1844.

Für den Direktor, Widenmann.