Beziehungen hat arathziehung des ereins durch an- Lelehrungen und ittelbare Verbes- en oder indirect vecks durch Aus- ! und Prämien hinzuwirken, und Erhaltung istandes in allen hteu. dient „ Bezirken geistlicher Schau- Nrole und nach- s Farrenhalters, Zn kurzen Zwi- )c>!) Besichtigun- nn Ortsvorsteher iese Einrichtung ur mit geringer nndekasse treffen
Wirksamkeit ist iung sämmtlicher, rer sonst für die ns ausgestellten )beramtsthierarzt Sachverständigen, undenen Mängel Jemeinschaft mit landwirthschaftl. eren sachverstän- träge auf Vcr- h über die Tüch- c Zuchtstiere zu ierichte und An- rn dienen theils isverein, um seihe Verbesserung ten sie dem Be- nkte für seine in cgebenen Bezie- hätigkcit.
. welche in sehr s ohne Schwic- » m und sich viel- d, wo sie noch Vortrag der der rurch Rücksprache ftlichen Bezirks- n seyn.
rie höhere Poli- 'ortwahrend auf hteten Thätigkeit nigung und zn- ctwa erforderli
cher Nachhülfe erhalte, so wird das Oberamt angewiesen, auf den 1. Aug. jeden Jahres Bericht über den Zustand der Farrenhaltung in den einzelnen Gemeinden seines Bezirks nach den verschiedenen oben ausgehobenen Beziehungen unter Vorlegung einer tabellarischen Uebersicht zu erstatten und hiebei insbesondere auch anzuzeigen,
,) in welchest Gemeinden seitdem die bisher bestandene privatrccht- liche Verbindlichkeit der Farrenhaltung zur Ablösung gekommen sep, und
b) in welchen sie noch bestehe?
Reutlingen den 21. Juli 1843.
Rummel.
Indem gegenwärtiges Decret zur Kenntniß der Stadt- und Gemeinde- rärhe des Oberamtsbezirks gebracht wird, werden dieselben aufgefordert, binnen 4 Wochen hieher zu berichten, wie es mit der Haltung der Zuchtstiere in ihren Gemeinden bestellt sep, nämlich: ast ob die Verbindlichkeit zur Farrenhaltung als Reallast auf gewissen Gütern und Gefällen hafte; l>) ob die Farrenhaltung den einzelnen Vichbesitzern überlassen sep; e) ob da, wo die Farrenhaltung Gemeinde-Anstalt ist, etwa die Verpachtung der Farrenhaltung an den Wenigstnehmenden vorkomme ;
<1) ob die im diesseitigen Oberamtsbezirk längst angeordneten örtlichen Schau-Commissionen bestellt sepen und ob sie die ihnen übertragene Controle der Farrenhalter pflichtmäßig ausüben.
Nagold den 9. April 1844.
K. Oberamt, Daser.
Die K. württcmbergische Regierung des
Schwarzwaldkreises an das K.
Oberamt Nagold.
Da sich in Bewirthschaftung der Gemeinde- und Stiftungswaldungcn noch vielfache Mängel und Ucbelstände zeigen, welche auf den Ertrag dieser Waldungen nachtheilig einwirken, so hat sich das K. Ministerium des Innern veranlaßt gesehen, durch Erlaß vom 12. l. M. Folgendes zu verfügen:
1. Wo Gemeinden und Stiftungen eine die Aufstellung eines eigenen Forst
dieners austragende Waldfläche besitzen, da sind die Verwaltungsstellen (Gemeinde- und Stistungsräthe) von den Vorgesetzten Aufsichtsbehörden aufzufordern, für die Bewirthschaftung dieser Waldungen Männer vom Forstfach ausschließend für ihren Dienst anzustellen.
Bei geringerem Besitzthum an Waldungen ist dahin zu wirken, daß Gemeinden und Stiftungen sich mit benachbarten Waldbesitzern (Gemeinden, Stiftungen und Privaten) zu gemeinsamer Aufstellung von Forstverständigen, zu Bewirthschaftung der Waldungen vereinigen.
Von den für die Bewirthschaftung von Gemeinde- und Stiftungswaldungen aufzustellenden Forstdienern sollte die Befähigung zu Bekleidung von Revierförsters- und Forstwartsstellen (siehe K. Verordnung in Betreff der Forstdienstprüfungen vom 24. Januar 1840, Reg.-Bl. S. 53 und folg.) gefordert werden.
Nach dem Circular - Erlasse vom I8W
4. Januar 1839
das den Bezirks-Polizeiämtern durch §. 23 des Verwaltungs-Edikts eingeräumte Recht der Bestätigung der Gemeinde-Offizianten dazu zu benützen, um die Aufstellung eigener Forstmänner für die Bewirthschaftung der Gemeinde- und Stiftungswaldungen zu bewirken.
II. Wo weder die eine noch die andere der unter 1. aufgcführten Maaß- nahmen nach dem Umfange der Waldungen und nach den übrigen Verhältnissen sich als zwcckemsprechend ergiebl oder durchzuführen ist, da ist von den Aufsichtsbehörden dahin zu wirken, daß die wichtigeren technische Kenntnisse erheischenden Waldwirthschafts - Geschäfte von den Verwaltungsstellen an Forst- dicner des Staats übertragen werden. Nachdem sich ein Staatsforstdiener für Uebernahme des Geschäfts erklärt hat, ist der dießfällige Beschluß der Verwaltungsstelle, in welchem die aufgetragene Wirthschaftsgeschäfte einzeln mit Genauigkeit aufzüzählen sind, dem Bezirköpolizeiamt vorzulegen (Verwaltungsedikt §. 65 s.), welches zunächst die Nachweisung über die dem beauftragten Forstdiener von seiner Vorge
setzten Dienstbehörde zur Geschäftsübernahme ertheilte Erlaubniß einzuverlangen und sofort den Beschluß des Gemeinde- und Stiftungsraths nebst dieser Nachweisung mit gutachtlichem Bericht der Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen hat. (Verwaltungs- Edikt Z. 66, 1.).
Die Geschäfts-Uebertragung ist von Seite der Gemeinde- und Stiftungs- Behörden stets widerruflich. Auch die Negiminal-Behörde hat die erforderliche Genehmigung des bezüglichen gemeinde- oder stiftungsräthlichen Beschlusses ausdrücklich nur aus so lange zu er- theilen, als sich daraus keine Unzuträglichkeiten ergeben.
Den Bezirks - Polizeiämtern wird zur besonderen Pflicht gemachr, die Geschäftsführung der Staats - Forstdiener für die Gemeinden und Stiftungen zu überwachen, und, wo Mißstände und Nachtheile aus diesem Verhältnisse sich ergeben, dessen ungesäumte Auflösung herbeizuführen.
Die Belohnung der Dienstleistungen kann in Diäten und Taggcldern (über Diäten siehe die Finanz - Ministerial- Verfügung vom 5. Sept. 1825, Reg.- Bl. von 1825, S. 494) oder in einmaligen Aversen (z. B. für die Ent- werfung allgemeiner Nutzungs - und Culturpläne) nach Umständen in jährlichen Honoraren für jährlich wiederkehrende Geschäfte bestehen.
lieber die Belohnung ist gleich Anfangs Bestimmung zu treffen, und über die Angemessenheit der getroffenen Bestimmung das Forstamt, in dessen Bezirk die betreffende Waldung liegt, von dem Bezirks-Polizeiamt um gutächtliche Aeußerung anzugehen.
I». Es versteht sich von selbst, daß durch gegenwärtige Verfügung an den, dem Staats-Forst-Personal zum Zweck der Ausübung der Forst-Polizei und des Oberaufsichtsrechts des Staates über die Waldungen, durch die Dienst-Instruktionen vorgeschriebenen, unentgeld- lich vorzunehmcnden Verrichtungen in IGemeinde - und Stiftungs-Waldungen nichts geändert wird.
Hienach hat sich das K. Lberamt zu achten.
Reutlingen den 26. Janr. 1844.
Für den Direktor, Widenmann.