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Amts- und Intelligenz-Blatt
für -Le Oberamts Bezirke
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Freitag den 12. April
1844.
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Amtliche Erlasse.
Die K. württembergischc Negierung des
Schwarzwaldkreises an das K.
Oberamt Nagold.
Das K. Ministerium des Innern hat von den Berichten, welche im Jahre 1836 über den Zustand der Zuchtstier- anstalten in den Gemeinden und über die Mittel zu deren Verbesserung eingezogen worden sind, seiner Zeit Einsicht genommen und darüber die Aeuße- rung der Centralstelle des landwirth- schastlichen Vereins eingeholt.
Obwohl inzwischen durch dir Bemühungen der allenthalben ins Leben getretenen landwirthschaftlichen Bezirks- Vereine unter Beihülfe von Staatsund Corporations-Beiträgen und durch die eifrige und umsichtige Mitwirkung einzelner Oberbcamten in manchen Gemeinden die früheren Mängel beseitigt und zu fortschreitender Verbesserung der Rindviehzucht die Mittel an die Hand gegeben worden sind, so bietet der Zustand der Farrenhaltung in vielen anderen Orten , so wie die Erhaltung und Erweiterung der angebrachten Verbesserungen noch Stoff genug für die Thätigkcit dar, welche die Polizeibehörden diesem wichtigen Zweige der Dolköwirthschast zu widmen haben.
So wie daher im Allgemeinen schon durch Erlaß des K. Ministeriums vom 31. Dccbr. 1827 (Negierungs-Erlaß
vom 19. Janr. 1828, Nro. 293) die j Aufmerksamkeit der Polizei-Behörden auf die Verbesserung der Zuchtstieranstalten gelenkt worden ist; so hat sich dasselbe auf den Grund der eingezo- genen Berichte veranlaßt gefunden, durch hohen Erlaß vom 0. d. M. in Folgendem die Punkte näher zu bezeichnen, von welchen die Thätigkeit der Behörden auszugehen hat.
l. Was zunächst diejenigen Gemeinden betrifft, in welchen die freie Einwirkung der Gemeinde- und Staats- Behörden dadurch gehemmt ist, daß die Verbindlichkeit zur Farrenhaltung als Reallast auf gewissen Gütern und Gefällen haftet, so kommen hier, da die dießfallsigen Verbindlichkeiten der Finanz-Verwaltung und einzelner Pfarreien ohnehin zur Ablösung gebracht werden, und da bei dießfallsiger Verpflichtung städtischer Hospitale die Gemeindebehörden in nützlichen Verbesserungen nicht gehindert sind, hauptsächlich die Orte in Betracht, wo die verpflichteten Güter im Besitze von Grundherrn oder Landwirthen sind.
Wenn nun gleich da, wo dicß größere Güter-Besitzer sind, nach vielen Erfahrungen der Zustand der Farrenhaltung gewöhnlich ein befriedigender ist, so kann doch je nach der Individualität des Besitzers des verpflichteten Guts ein Uebergang jener Verbindlichkeit auf die Gemeinde ebenso wünschenswertst werden, wie dieses jedenfalls da der Fall ist, wo die Verbindlichkeit
entweder ursprünglich oder in Folge von Gutszertrümmerung auf mehreren kleinen Gütern hastet, deren Besitzer, bei guter Farrenhaltung selbst minder betheiligt und durch den Ertrag ihres Guts hiezu weniger in Stand gesetzt, zumal bei dem gewöhnlich stattfindenden Umwechsel des Farrenhaltens, zum offenbaren Nachtheil der Rindviehzucht ihrer Verbindlichkeit auf das Wohlfeilste zu genügen suchen.
Jener Uebergang könnte nun zwar am sichersten durch ein dießfallsiges Ablösungsgesctz bewerkstelligt werden; ber'der vergleichungsweise geringen Anzahl der Gemeinden, in welchen eine so getheilte Verbindlichkeit Statt hat, scheint jedoch ein dringendes Bedürfnis einer gesetzlichen Zwangsmaaöregcl um so weniger vorzuliegen, als mehrfache Beispiele zeigen, daß es dem Eifer und der Umsicht der Bezirksbeamten gelingen kann, jene Ablösung im Wege freiwilliger Uebereinkunft zu bewirken, indem es hiebei in der Regel nur darauf ankommen wird, daß die Gemeindebehörden bei Berechnung der von dem Verpflichteten zu leistenden Entschädigung im Hinblick auf den durch die Ablösung zu erreichenden öffentlichen Nutzen einen Maßstab anlegen, welcher die Ablösung dem einzelnen Verpflichteten nicht un- vortheilhaft macht.
Es wird daher das Oberamt angewiesen, jede schickliche Gelegenheit zu benützen, um die Gemeindebehörden durch geeignete Vorstellungen und Be-