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Amts- und Intelligenz-Blatt

für -Le Oberamts Bezirke

Nagold, Freude,ista-t und Horb.

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Freitag den 12. April

1844.

./VS 30.

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Amtliche Erlasse.

Die K. württembergischc Negierung des

Schwarzwaldkreises an das K.

Oberamt Nagold.

Das K. Ministerium des Innern hat von den Berichten, welche im Jahre 1836 über den Zustand der Zuchtstier- anstalten in den Gemeinden und über die Mittel zu deren Verbesserung ein­gezogen worden sind, seiner Zeit Ein­sicht genommen und darüber die Aeuße- rung der Centralstelle des landwirth- schastlichen Vereins eingeholt.

Obwohl inzwischen durch dir Be­mühungen der allenthalben ins Leben getretenen landwirthschaftlichen Bezirks- Vereine unter Beihülfe von Staats­und Corporations-Beiträgen und durch die eifrige und umsichtige Mitwirkung einzelner Oberbcamten in manchen Ge­meinden die früheren Mängel beseitigt und zu fortschreitender Verbesserung der Rindviehzucht die Mittel an die Hand gegeben worden sind, so bietet der Zustand der Farrenhaltung in vie­len anderen Orten , so wie die Erhal­tung und Erweiterung der angebrachten Verbesserungen noch Stoff genug für die Thätigkcit dar, welche die Polizei­behörden diesem wichtigen Zweige der Dolköwirthschast zu widmen haben.

So wie daher im Allgemeinen schon durch Erlaß des K. Ministeriums vom 31. Dccbr. 1827 (Negierungs-Erlaß

vom 19. Janr. 1828, Nro. 293) die j Aufmerksamkeit der Polizei-Behörden auf die Verbesserung der Zuchtstieran­stalten gelenkt worden ist; so hat sich dasselbe auf den Grund der eingezo- genen Berichte veranlaßt gefunden, durch hohen Erlaß vom 0. d. M. in Folgendem die Punkte näher zu bezeich­nen, von welchen die Thätigkeit der Behörden auszugehen hat.

l. Was zunächst diejenigen Gemein­den betrifft, in welchen die freie Ein­wirkung der Gemeinde- und Staats- Behörden dadurch gehemmt ist, daß die Verbindlichkeit zur Farrenhaltung als Reallast auf gewissen Gütern und Gefällen haftet, so kommen hier, da die dießfallsigen Verbindlichkeiten der Finanz-Verwaltung und einzelner Pfar­reien ohnehin zur Ablösung gebracht werden, und da bei dießfallsiger Ver­pflichtung städtischer Hospitale die Ge­meindebehörden in nützlichen Verbesse­rungen nicht gehindert sind, hauptsäch­lich die Orte in Betracht, wo die ver­pflichteten Güter im Besitze von Grund­herrn oder Landwirthen sind.

Wenn nun gleich da, wo dicß grö­ßere Güter-Besitzer sind, nach vielen Erfahrungen der Zustand der Farren­haltung gewöhnlich ein befriedigender ist, so kann doch je nach der Indivi­dualität des Besitzers des verpflichteten Guts ein Uebergang jener Verbindlich­keit auf die Gemeinde ebenso wünschens­wertst werden, wie dieses jedenfalls da der Fall ist, wo die Verbindlichkeit

entweder ursprünglich oder in Folge von Gutszertrümmerung auf mehreren kleinen Gütern hastet, deren Besitzer, bei guter Farrenhaltung selbst minder betheiligt und durch den Ertrag ihres Guts hiezu weniger in Stand gesetzt, zumal bei dem gewöhnlich stattfindenden Umwechsel des Farrenhaltens, zum of­fenbaren Nachtheil der Rindviehzucht ihrer Verbindlichkeit auf das Wohlfeilste zu genügen suchen.

Jener Uebergang könnte nun zwar am sichersten durch ein dießfallsiges Ablösungsgesctz bewerkstelligt werden; ber'der vergleichungsweise geringen An­zahl der Gemeinden, in welchen eine so getheilte Verbindlichkeit Statt hat, scheint jedoch ein dringendes Bedürfnis einer gesetzlichen Zwangsmaaöregcl um so weniger vorzuliegen, als mehrfache Beispiele zeigen, daß es dem Eifer und der Umsicht der Bezirksbeamten gelingen kann, jene Ablösung im Wege freiwil­liger Uebereinkunft zu bewirken, indem es hiebei in der Regel nur darauf an­kommen wird, daß die Gemeindebehör­den bei Berechnung der von dem Ver­pflichteten zu leistenden Entschädigung im Hinblick auf den durch die Ablösung zu erreichenden öffentlichen Nutzen einen Maßstab anlegen, welcher die Ablösung dem einzelnen Verpflichteten nicht un- vortheilhaft macht.

Es wird daher das Oberamt an­gewiesen, jede schickliche Gelegenheit zu benützen, um die Gemeindebehörden durch geeignete Vorstellungen und Be-