ieher werden ung gebeten.
retha Lutz, Zittwe.
dt.
I. iu diesen ; empfohlenen ve Hitler von rch, sind dem Gaben zuge- Kiereker 1 fl.,
1 fl., Dekan Wälde 12 kr., ) kr., Stadt- e Steinhilber :r 18 kr., ein - Schulmeister , 24 kr., Un-
12 kr., Lehr- 2 kr., Schul- telthal 12 kr.,
2 kr., Schul- erthal 12 kr-, l2 kr., Schulhonbach 12 kr., kr., Schulmei- 12 kr-, Schul- »ömberg 24 kr., Wittlensweiler öbel in Ober- rister Bluthardt julmcister Faißt ulmeistcr Hetzer »men 7 fl. 30 kr.
weiterer Bei- en freundliche» mk und wünscht
?cr Wälde.
tcn, muß das sie lesen, daß von rechtlichen och, daß, wie :e Kinder leicht ößer würde die :n Gesuchen die ür gesorgt wer- mch als „wobl- it zurückgegebcn 'olgt nächstens.)
Amts- und Intelligenz-Blatt
für -Le Oberamts Bezirke «
Nagold, Freudenlladt und Horb.
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29 . Dienstag den S. April 1844 .
lvöclirntlich ertcheinen 2 Nummern, und zwar einen g a n;e n Bogen stark, feam Dien Stag und Freitag. Der halbjährige Preis ist, ohne Speditionsgebühr, nur wenige 45 kr. Alle Postämter des Inn- und Auslandes nehmen Bestellungen an. Nie Linrückungs - Gebühr betrügt tür drc dreiknaltige Linie I V» kr.
Amtliche Erlasse.
Obcramr Nagold.
Nagold.
Nachstehender, die Uebermauerung der Außenseiten von Gebäuden betreffende Negierungs - Erlaß wird hiemit veröffentlicht, damit sich die Ortsvorsteher in vorkommenden Fällen darnach achten können.
Den 4. April 1844.
K. Oberamt, Daser.
Die Königl. württembergische Regierung des Schwarzwaldkreises an das K. Oberamt Nagold.
Es kommt in Städten hin und wieder vor, daß neue hölzerne Gebäude, um denselben das Ansehen massiver Eon« struktion zu geben, auf den Außenseiten übermauert werden.
Diese Bauart unterliegt aber sowohl im eigenen Interesse der Bau - Unternehmer, als aus Rücksichten des öffentlichen Wohls erheblichen Bedenken, indem 1) das in die Uebermauerung eingeschlossene Holzwerk nicht recht aus- trockncn kann, und von der Ucber- mauerung Feuchtigkeit an sich zieht, welche durch das an Gurten und Gesimsen eindringende Schnee- und Regenwaffer genährt wird, und das Faulen des Holzes veranlaßt, so daß eine solche übermauerte Wand bei scheinbar festem Zustande binnen kür
zerer oder längerer Zeit ganz baufällig werden kann, und 2) in Brandfällen durch den Einsturz solcher Wandungen, welcher, weil- dieselben gegen außen überwiegen, auch in dieser Richtung erfolgen muß, das Beikommcn mit Löschmitteln sehr erschwert und das Leben der Löschmannschaft gefährdet wird. Indem das K. Oberamt zur eigenen Nachachtung in Kenntniß gesetzt wird, erhält dasselbe in Folge Ministcrial- Entschließvng vom 5. v. M. zugleich den Auftrag, die Behörden urid Bau- schau-Deputationen in den betreffenden Städten, wie auch diejenigen Baumeister, durch welche sich das Oberamt in Bau-Polizeisachen berathen laßt, anzuweisen :
Die Bau-Unternehmer in jedem einzelnen Falle einer beabsichtigten solchen Uebermauerung auf die vorbemerkten Bedenken aufmerksam zu machen, und dieselben aufzufordern, anstatt dieser unsoliden Bauart die ganz massive Construktion zu wählen, welche, wenn sic auch um weniges höher zu stehen kommen sollte, doch vor jener durch Festigkeit und Dauerhaftigkeit entschieden den Vorzug verdiene.
Zu Vermeidung von Mißverständnissen wird übrigens angefügt, daß unter der obigen Uebermauerung die Vormauerung (Verblendung) der Giebel, deren die General-Feuer-Verordnung vom 13l April 1808, Lit. (l. §. V.
erwähnt, nicht begriffen ist, da diese Vormauerung (Verblendung) nach der kaum allegirten Gesetzesstelle ohnehin nur ausnahmsweise in dem Falle zuläßig ist, wenn förmliche Brandmauern wegen ihrer Kostbarkeit nicht anwendbar sind, eine Verwarnung des Bauunternehmers aber, welchen eine solche Vormauerung zugestanden werden muß, weil der Massivbau aus Mangel an Steinen gar nicht, oder nur mit unver- hältnißmäßigem Aufwand ausführbar wäre, keinen entsprechenden Erfolg erwarten ließe.
Reutlingen den 18. März 1644.
Rummel.
Nagold.
Unter der Schaafheerde des Maiereipächters zu Reuthin, Gemeindebezirks Wildberg, ist die Räude ausgebrocheu, und deßhalb Sperre angelegt worden, was hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Den 6. April 1844.
K. Oberamt, Daser.
Oberamtsgericht Horb.
Horb.
Schulder» - Liquidation.
Iu der Gantsache des Gabriel Erath, Zimmermanns in Salzstetten,
wird die Schulden-Liquidation am Dienstag den 7. Mai d. I.
Morgens 8 Uhr