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für die Oberamts-
Nagold, Freudenstadt,
Nro. 85
Freitag,
Blatt
Bezirke
Horb und Herrenberg.
L840.
23. Oktober.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Verleger und verantwortlicher Redakteur F. W. Bischer.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Die Vollzugsbcrichtc in Betreff der Organisation der LocalFeucrschau und der Brodschau, so wie in Betreff der Cautionsvcrhältnissc der Gcmcindcrcchner liehen noch bei mehreren Gemeindevorstehern aus und werden daher in Erinnerung gebracht unter Anberaumung eines Termins von 8 Tagen.
Den 20. Oktober 1840.
K. Oberamt, Schubart, A.V.
Obcramt Freudenstadt.
Freudenstadt. Zu Folge des hohen Erlasses des Oberrekrutirungsraths vom 24. Scptbr. d. I. Reg.Bl. Seite 398 in Betreff der Aushebung auf das Jahr 1841 und der Vorbcreitungsgeschaftc zu derselben, wird den Ortsvorstchern rc. bemerkt:
1) mit dem 1. Novbr. d. I. hat die Aufzeichnung der Militärpflichtigen in jeder Gemeinde zu beginnen, und daß der Anfang dießfalls gemacht seye, ist unfehlbar bis zum 4. desselben Monats hicher anzuzcigen.
Das Geschäft selbst ist dergestalt zu beschleunigen, daß die Rckrutirungslistcn in der Mitte des Novembers öffentlich aufgelegt werden können.
2) Das eine Eremplar der Rekrutiruugsliste muß unfehlbar in den ersten Tagen des Dezembers hiehcr vorgelegt werden, um das Weitere besorgen zu können.
3) Der von den gemeinschaftlichen Unterämtern zu erstattende Bericht über die in der Gemeinde geborenen, ihr aber nach Art. 8 des Rckrutirungsgcsehcs nicht angchörigcn — Militärpflichtigen hat unfehlbar am 15. Novbr. d. I. hier einzutreffen.
Den 19. Octbr. 1840.
.K. Obcramt, Rapp, A.V.
Freudenstadt. Da nicht nur bei der dies-jahrigcn'»Aushebung eine ziemlich bedeutende Zahl von Rekruten krähckrank erfunden worden ist, sondern auch nach sonst gemachten Bemerkungen die Krähe neuerdings wieder häufiger als in unmittelbar vorhcrgegan- gencn Jahren vorkommt, so wird die genaue Beobachtung der dicßfallsigcn Verordnungen den Ortsvorstchern in Erinnerung gebracht. Den 19. Octbr. 1840.
K. Oberamt, Rapp, A.V.
Obcramt Horb.
Horb. Da die durch das Gesetz vom 22. Juli v. I. auf ein Jahr verlängerte Frist für die Anmeldung zur Aufhebung und Ablösung der in den Gesehen vom 27. und 28. Oktbr. 1836 bezcichnetcn becdcnartigen Abgaben und Frohnlcistungen im Laufe des gegenwärtigen Monats zu Ende geht, so wird den Ortsvorstchern in Folge höherer Weisung der Auftrag ertheilt, ohnverweilt diejenigen Pflichtigen, welche noch Abgaben der Art zu entrichten haben, ohne daß deren Aufhebung oder Ablösung bis jetzt angemeldet worden wäre, ausdrücklich noch auf den bevorstehen-