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den Ablauf der fraglichen Frist aufmerksam zu machen.

Den 13. Octobcr 1840.

K. Oberamt,

A.V. Demus.

Horb. Die Gemcinderäthe des diesseiti­gen Bezirks werden auf den von dem K. Oberamte Nagold unterm 24. April d. I. in der Nr. 34 dieses Blatts ausgeschriebenen MinisterialErlaß, betreffend die Erläuterung des Art. 22 Punkt 4 des Schulgesetzes eben­falls hingewiesen.

Den 13. Octbr. 1840.

K. Oberamt, A.V. Demus.

H o r b. Die Gemcinderäthe des diesseitigen Bezirks werden auf den von dem K. Ober­amt Nagold unterm 1. April d. I. in der Nr. 27 dieses Blattes auSgeschricbenen Rc- gicrungsErlaß vom 26. Marz mit dem Auf­trag hingcwicsen, im Falle ein Mangel an Bauplätzen innerhalb Etters vorhanden scyn sollte, die dort verlangten BauPlane zur Er­weiterung der Orte binnen 4 Wochen einzu­senden.

Den 13. Octbr. 1840.

K. Obcramt, A.V. Demus.

Horb. In Beziehung auf die von den Gemeinderäthen gefaßten Beschlüsse über die GebäudeAbstände bei Neubauten auf bisher noch nicht überbaut gewesenen Plätzen und in neu anzulegenden Straßen hat die K. Kreisregierung verfügt, daß in denjenigen Gemeinden, für welche die Abstände bei stei­nernen Gebäuden auf weniger als 8^ bestimmt worden sind, solche gleichfalls auf 8^ erhöht werden, indem auch bei steinernen Gebäuden darauf gesehen werden muß, daß die Durch­fahrt mit einer Feuerspritze zwischen den Ge- bäudeAbständcn möglich ist.

Da übrigens die meisten Gemcinderäthe der Ansicht zu scyn scheinen, daß diese Ab­stände auch auf alle einzelne Neubauten in bereits bestehenden Straßen anzuwcndcn scycn, so wird denselben bemerkt, daß dieses keines­wegs der Fall ist, (wie denn auch für die bereits bestehenden Straßen in dem dießfallsi- gen NormalErlasse vom 18. Decbr. 1839 besondere Anordnungen getroffen sind,) daß vielmehr jene GebäudeAbstände sich nur auf neu anzulegende Straßen und auf unüberbaute (größere) Plätze beziehen, bei welchen jedoch

die getroffene Anordnung mit Nachdruck durch- zuführcn ist, insofern«: nicht in einzelnen be- sondcrn Fällen Allsnahmen sich als begründet darstcllen.

Den 13. Octbr. 1840.

K. Oberamt, A.V. Demus.

OberamtsgerichL Horb.

Horb. ^Verlorene Schuldurkun­den.^ Johann Schneiderhan, Schuster von Nordstetten und dessen Ehefrau Catharina geb. Boh haben am 7. Fe­bruar 1804. gegen alt. Franz Joseph Geßler von Horb wegen eines Anlehens von 1Z0. ff. eine gerichtliche Obligation ausgestellt, die Unterpfandsbestellung am LZ. May L824 aus Veranlassung, der von der Stadtschreiberei besorgten An­legung eines neuen Unterpfands buchs wiederholt und bei der allgemeinen Pfandbereinigung ist solche im J>hr 18Z0 ins neueste Unterpfandsbuch von Nordstetten und zwar da Johann Schnei­derhan mit Tod abgegangen war, auf den Namen der Wittwe übertragen worden.

Auch der ursprüngliche Gläubiger lebt nicht mehr, und es hat nun die Rudolph Geßlersche Pflegschaft gedachtes Kapital zu fordern.

Auf Anrufen des PfiegerS, Engel- wirths Gerst dahier, wird nun der In­haber der am 7. Februar L804 ausge­stellten Obligation, und falls am LZ. Mai L8Z4 eine neue ausgestellt worden seyn sollte, der Besitzer dieser ebenfalls aufgefordert, solche binnen 60 Tage an­her vorzulegen und die Ansprüche daran geltend zu machen, widrigenfalls mit de­ren KraftloöErklärung würde vorgefahren werden.

Den 24. Septbr. 1840.

Oberamtsrichter

Herrmann.