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Intelligenz ^
für die OberamtS-
Nagold, Freudenstadt,
Nro 57.
Freitag,
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Bezirke
Hord und Herrcndcrg.
1840 .
17. Juli.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Verleger und verantwortlicher .. ^ ^ - - ^ 7^77
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Aus dem unten beigedrucktcn Erlasse der K. Finanzkammer für den Schwarzwaldkreis vom 19. v. M. an die Forstämter Neuenbürg, Freudenstadt, Altenstaig, Sulz und Wildbcrg werden die Gemeindebehörden ersehen, welche Einleitungen die gedachte Finanzkammer zu Einführung der Nadelreisach- Strcu auf dem Schwarzwald gctrofftn hat, nachdem sich nicht nur die K. Forstämter, sondern auch die AmtsVcrsammlung von Freudenstadt über den unverkennbaren Nutzen dieses Strcumittels ausgesprochen und letztere für die Einführung desselben sich erklärt hat.
Je mehr sich die Klagen einzelner Gemeinden auf dem Schwarzwald über Mangel an Strenmittel, in Folge der Beschränkung der WaldstrcuAbgabe von Seiten der Forst- behördcn, häufen, und je weniger diesen Klagen abgeholfcn werden kann, insofern die Hebung der Waldwirthschaft eine Beschränkung des Einsammelns der Bodcnstreu zur Folge haben muß, wenn anders nicht dem Waidboden der nöthige Dünger entzogen werden soll, desto wichtiger erscheint die Frage über Gewinnung und Einführung der Na- delRcisachStreu, als eines anerkannt vorzüglichen StreuSurrogats, in welcher Beziehung man sich übrigens vorbehält, weitere und ausführlichere Belehrungen den OrtsBehörden mitzutheilen.
DaS Oberamt sieht sich daher in Folge >
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Redakteur F. W. Bischer.
höherer Weisung veranlaßt, den Gemeinde- Behörden aufzutragen, auf die Einführung dieses Streumittels mit Nachdruck hinzuwir- kcn und etwaigen Vorurtheilen gegen dasselbe bei jedem Anlässe durch geeignete Belehrung zu begegnen.
Uebcr den Erfolg erwartet man auf den 1. Juli 1841 Bericht.
Den 14. Juli 1840.
K. Oberamt, Schubart, A.V.
Beilage.
Die
Königlich Württembergische Finanz- Kammer
des
Schwarzwald-Kreises
a n
die Forstämtcr Altenstaig, Freudrn- stadt, Sulz, Neuenbürg und Wildberg.
Auf die den Forstämtern unterm 15. Nov. vorigen Jahrs abgeforderten Berichte über Gewinnung und Einführung der Nadelholz- Streu auf dem Schwarzwalde wird denselben Folgendes zu erkennen gegeben:
Um diesem nützlichen StreuSurrogat Eingang zu Verschaffen, ist künftig keinem Insassen, welcher sich um Bezug von Laub, MooS oder Heidestreu aus Staatswaldungen gegen Bezahlung meldet, diese Nutzung zu verabreichen, wenn er sich nicht zugleich verbindlich