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Intelligenz ^

für die OberamtS-

Nagold, Freudenstadt,

Nro 57.

Freitag,

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Bezirke

Hord und Herrcndcrg.

1840 .

17. Juli.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Verleger und verantwortlicher .. ^ ^ - - ^ 7^77

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Aus dem unten beigedrucktcn Erlasse der K. Finanzkammer für den Schwarz­waldkreis vom 19. v. M. an die Forstämter Neuenbürg, Freudenstadt, Altenstaig, Sulz und Wildbcrg werden die Gemeindebehörden ersehen, welche Einleitungen die gedachte Fi­nanzkammer zu Einführung der Nadelreisach- Strcu auf dem Schwarzwald gctrofftn hat, nachdem sich nicht nur die K. Forstämter, sondern auch die AmtsVcrsammlung von Freu­denstadt über den unverkennbaren Nutzen die­ses Strcumittels ausgesprochen und letztere für die Einführung desselben sich erklärt hat.

Je mehr sich die Klagen einzelner Ge­meinden auf dem Schwarzwald über Mangel an Strenmittel, in Folge der Beschränkung der WaldstrcuAbgabe von Seiten der Forst- behördcn, häufen, und je weniger diesen Kla­gen abgeholfcn werden kann, insofern die Hebung der Waldwirthschaft eine Beschrän­kung des Einsammelns der Bodcnstreu zur Folge haben muß, wenn anders nicht dem Waidboden der nöthige Dünger entzogen wer­den soll, desto wichtiger erscheint die Frage über Gewinnung und Einführung der Na- delRcisachStreu, als eines anerkannt vorzüg­lichen StreuSurrogats, in welcher Beziehung man sich übrigens vorbehält, weitere und ausführlichere Belehrungen den OrtsBehörden mitzutheilen.

DaS Oberamt sieht sich daher in Folge >

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Redakteur F. W. Bischer.

höherer Weisung veranlaßt, den Gemeinde- Behörden aufzutragen, auf die Einführung dieses Streumittels mit Nachdruck hinzuwir- kcn und etwaigen Vorurtheilen gegen dasselbe bei jedem Anlässe durch geeignete Be­lehrung zu begegnen.

Uebcr den Erfolg erwartet man auf den 1. Juli 1841 Bericht.

Den 14. Juli 1840.

K. Oberamt, Schubart, A.V.

Beilage.

Die

Königlich Württembergische Finanz- Kammer

des

Schwarzwald-Kreises

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die Forstämtcr Altenstaig, Freudrn- stadt, Sulz, Neuenbürg und Wildberg.

Auf die den Forstämtern unterm 15. Nov. vorigen Jahrs abgeforderten Berichte über Gewinnung und Einführung der Nadelholz- Streu auf dem Schwarzwalde wird denselben Folgendes zu erkennen gegeben:

Um diesem nützlichen StreuSurrogat Ein­gang zu Verschaffen, ist künftig keinem In­sassen, welcher sich um Bezug von Laub, MooS oder Heidestreu aus Staatswaldungen gegen Bezahlung meldet, diese Nutzung zu verab­reichen, wenn er sich nicht zugleich verbindlich