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macht, die Hälfte des begehrten StreuOuan- tums an Rcißstreu zu übernehmen.

ES hat das Forstamt daher dafür zu sor- gen, daß bei Aufnahme des alljährlichen Streubedürfnisses zugleich der Bedarf an Rei- sachstreu für jeden Petenten notirt werde

Bei Abschließung der HauerlohnsAkkorde ist das Ausbengeln des Reisachs besonders und in der Art zu verleihen, daß das Strcu- Reiß sogleich nach Fällung des Holzes auf Haufen außerhalb Schlags an schattigte Orte in Betrag von 50 Weilen getragen werde.

Fünfzig solcher geschätzter Wellen sind einem Fuder oder 2spännigen Wagen gleich zu achten.

In Betreff des Preises für ein Fuder sind mit Vorlegung der Strcuregister je nach der Oertlichkeit alljährlich Vorschläge zu machen, es ist derselbe jedoch so billig wie möglich zu stellen Der Lohn für das Äusbengeln dieses Reisachs kommt zu dem StrcuPrcise.

Damit die Nadeln nicht zu bald abfallen, muß dasselbe sobald es gefertigt und ausge­nommen ist, abgegeben werden.

Wo der Oberförster die Controls vorzu­nehmen gehindert ist, will man gestattet haben, daß diese Streu von dem Revierförster in Bei- seyn des HutWaldschühen abgegeben werde.

In denjenigen Walddistrikten, in welchen sämmtliches Abfallhol; oder Rcisach den Be­rechtigten unentgcldlich abgegeben werden muß, bleibt denselben überlassen, das Reisach selbst auszubengcln.

Bei Gcmcinds- und Privat-rc. Waldun­gen ist die Gewinnung dieses Streumaterials auf gleiche Weise möglichst zu befördern und den WaldEigenthümern hinsichtlich der Holz- Auszeichnungen und der Abfuhr der Streu durchaus kein Hinderniß in den Weg zu le­gen. Sollte das Forstamt noch ein und an­deres bei Einführung dieses StreuSurrogats einzuleiten für gut finden, so erwartet man die dießfallige Anzeige, so wie man sich über­haupt zu demselben versieht, cs werde sich mit dem Personal alle Mühe geben, diesen für die Land- und Forstwirthschaft gleich wichti­gen Gegenstand in Aufnahme zu bringen.

Reutlingen, den 19. Mai 1840.

Nagold. sOeffentliche Belobung.j Jo­hannes Dengler von Ebhausen hat den Flößer Wilhelm Dürr von Calmbach, Oberamts Neuenbürg, von dem Tode des Ertrinkens gerettet, wcßwegen derselbe wegen seines dieß-

falls bewährten ausgezeichneten, mit eigener Lebensgefahr verbunden gewesenen Benehmens in Folge höchsten Auftrags hicmit öffentlich belobt wird.

Den 14. Jnli 1840.

K. Oberamt, Schubart, A.W

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. Diejenigen Staats- und Kirchendiener, so wie die Wittwen und Wai­sen derselben, welche einen priviligirten Ge­richtsstand genießen, werden hicmit aufgefor­dert, ihre CapitalsteuerFassionen pro 18^/^ nach dem Besitzstand auf den 1. Juli d. I. Behufs der Besteurung der Capitalien, oder in Ermanglung von solchen, Fehlanzeige» binnen 14 Tagen hieher einzusendcn.

Die OrtsVorstchcr haben dieses Blatt den K. Rcvierförstcrn rc., die dasselbe nicht sonst erhalten, sogleich mitzutheilen.

Den 10. Juli 1840.

K. Oberamt,

Rapp, A.V.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. Am 1. Mai d. I.wurde in dem KronwaldSchornzhardt" bei Spielberg an drei Stellen Brand ge­legt, ohne daß die Thäter bisher hätten ermittelt werden können. Es werden nun alle Justiz- und Polizei-Behörden ersucht, zu Entdeckung der Thäter mit­zuwirken, so wie an diejenigen, welche in Bestehung auf das in Frage stehende Vergehen irgend eine Auskunft zu ge­ben vermögen, hiemit die Aufforderung ergeht, unverzüglich die betreffende An­zeige zu machen. Hiebst wird angefügt, daß durch Entschließung des König!. FinanzMinisteriums vom 20. v. Mts. auf die Entdeckung des Anstifters dieses Waldbrandes eine Belohnung von I» 250 ff» ausgesetzt worden ist.

Den 8. Juli 1840.

K. Oberamtsgericht, G.Akt. Nick.