Beilage zum Intelligenz-Blatt Nro. 24 .
Dienstag den 24. März 1840.
Obcramtsgericht Nagold.
Nagold. ^Vorladung zum Gant verfahren.^ In der rechtskräf, tig erkannten Gantsache des Franz Friedrich Hanold, Bäckers zu Altenstaig wird die SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- ober Nach- laßVergletches
Freitag den 24. April 1840 Morgens um 7 Uhr vorgenommen. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle di-jenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Altenstaig mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen., Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.
Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Gü- terpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der Gläubiger bei- lreten.
Die gar nicht zur Anzeige gekom, menen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausgeschlossen.
Den 17. März 1840.
Oberamtsrichter
Straub.
Oberamtsgericht Horb.
Bieringen. sSchuldenliquidatlon.^ In der rechtskräftig erkannten Gantsache
des abwesenden Anton Albus, ledigen Strickers von Bieringen, werden die SchuldenLiquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen
Dienstag den 28. April d. I.
Morgens 8 Uhr
auf dem Rathhause in Bieringen vor« genommen, wozu die Gläubiger und Absonderungsberechtigten andurch vorge- laden werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet statt des Erscheinens, nor oder an dem Tage der Liqui« dationsTagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Fall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte, anzumelden. Die nicht liquidi« renden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, in der — auf die Liquidation nächstfolgenden Gerichtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden , daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegensiände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Den 18. März 1840.
K. Oberamksgericht, H e r r m a n n.
K. Forstamt Wildberg.
Wild borg. Revier Stammheim» sHolzVerkauf.j Am
Freitag, Samstag und Montag den Z., 4. und 6. April