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zur SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder Nach- kaßVergleicheS Tagfahrt auf

Montag den 10. Febr. 1840 Vormittags 8 Uhr

ilnberaumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu mache» haben, ln dem Rathhause in Wildberg mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Ur­kunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig ' bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen.

Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.

Im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des GüterpsiegerS und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläu, bigern, welche sich hierüber weder schrift­lich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleich- stehenden Gläubiger beitreten.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden nach der Ver­handlung von der Masse ausgeschlossen.

Den 8. Januar 1840.

Oberamtsrichter

Straub.

Oberamtsgericht Horb.

Horb. sMundtodterklärung und GläubigerAufruf.j Anton Ruf, oben, Bauer in Salzstetten ist wegen fortge­setzten asotischen Lebenswandels fürmund« todt erklärt und ihm der Gemeinderath Simon Eger daselbst als Curator bei- gegeben worden, ohne dessen Einwilli­gung er kein gültiges Rechtsgeschäft ein- gehen kann.

Mit dieser Bekanntmachung ergeht zugleich an alle diejenigen, welche eine

Forderung an gedachten Ruf zu machen haben, der Aufruf, solche binnen Zo Tagen beim Gemeinderalh in Salzsiet« ten geltend zu machen, widrigenfalls sie damit nachher nicht mehr würden berück­sichtigt werden.

Den 3. Januar 1840.

Oberamtsrichter

Herrmann.

Mühringen. sSchuldenLiqulda- tion.j Ueber das Vermögen des Sa­muel Schilling, Ldwenwirths in Müh­ringen, ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zur SchuldenLiquidation Tagfahrt auf

Freitag den 28. Februar d. I. bestimmt.

Die Gläubiger und Bürgen, so wie überhaupt alle Personen, welche Ansprüche an das vorhandene Vermögen machen wollen, werden hiemit vorgeladen, bei dieser Verhandlung

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhaus zu Mühringen per­sönlich, oder durch gehörig Bevollmäch­tigte zu erscheinen, oder wenn voraus­sichtlich ihre Forderung keinem Anstande unterliegt, durch Einreichung eines schrift­lichen Recesses zu liquidiren, und die Dokumente, worauf sich die Forderungen so wie die etwaigen Vorzugsrechte grün­den, in der Urschrift vorzulegen.

Von denjenigen Gläubigern, welche schriftlich liquidiren, wird im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf Ge­nehmigung des Verkaufs der Liegenschaf­ten, angenommen, daß sie der Mehrzahl der Gläubiger ihrer Categorie beitreten.

Die nicht angezeigten Forderungen werden nach der Liquidationshandlung durch Präklusivbescheid von der Masse ausgeschlossen.

Horb den ib. Januar 1840.

K. Oberamtsgericht, Herrn, a 11 n.