für die OberamtS-

Nagold, Freudenstadt,

Nro. 3.

Freitag,

Bezirke

Horb und Hcrrenbcrg.

18 4 0 .

10. Januar.

Mit Allerbbckster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Frcudenstadt. Horb. Die Gemeindevorsteher erhalten in Folge der K. Verordnung vom l.d. Monats, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze den Auf­trag : ihren AmtsAngehörigen dieselbe zu pub- liciren, und zugleich den gedienten Militärs zu eröffnen, daß im Fall sie Anspruch auf diese Denkmünze machen können und wollen, solchen alsbald bei ihrem OrtsVorsteher gel­tend zu machen aufgefordert seyen. Bei der hierauf erfolgten Anmeldung ist sich sofort an die den GemcindeVorstchern zukommende For­mulare zu halten, und in denselben das Vor­geschriebene unter Berücksichtigung der Prä­dikatsbücher über die sich Meldende vorzu- merken. Die von dem GcmeinderathsColle- gium am Schluffe zu unterzeichnenden Ta­bellen sind zuverläßig binnen 14 Tagen voll­ständig an das Oberamt cinzusendcn.

Den 9. Januar 1840.

K. Oberämter, Engel. Friz. Dillenius.

'Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. sSteckbricf.s Der Mül­lerknecht Christian Gwinncr von Frutcnhof, Gcmeindebezirks Grünthal hat dahier noch eine Strafe wegen Ungehorsams zu erstehen, und ist wegen eines angeschuldigten Betrugs in Untersuchung zu ziehen.

Da dessen Aufenthaltsort gegenwärtig mibekannt ist, so werden sämmtliche Behör­

den ersucht, auf denselben zu fahnden und ihn im BetretungsfaUe hiehcr zu liefern.

Den 8. Januar 1840.

K. Obcramt, Friz.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. In der rechtskräftig er­kannten Gantsache des Johann David Lu;, PapiererS von Wildberg, hat man zur SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder Nach- laßVergleiches Tagfahrt auf

Montag den io. Febr. L840 Vormittags 8 Uhr

anberaumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An» spräche an die Masse zu machen haben, in dem Rathhause in Wiidberg mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Ur­kunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen.

Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.

Im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des