Intelligenz

für die Oberamts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro 52.

Freitag,

435

Glatt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1839.

23. Juni.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerei.

Oberarm Nagold.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Freudenstadt. Horb. Von dem K. Ministerium des Innern ist in einem Spezialfall bemerkt worden, daß von einzelnen VcrwaltungsAttuaren für außeror­dentliche Geschäfte außerhalb Wohnorts, die blos einen Tag in Anspruch nahmen, gestützt auf den Wortlaut der MinistcrialVcrfugung vom 6. Fcbruar 1834 (Rcg.Bst von 1834 S. 129) neben 2 fl. Taggcld 1 fl. 12 kr. für die Hinreise, und 1 fl. 12 kr. für die Herreise, im Ganzen somit 4 fl. 24 kr. angcrcchnet worden seycn.

Da jedoch eine solche Anrechnung der Ab­sicht der gedachten Verfügung, bei welcher man Geschäfte von längerer Duner im Auge hatte, widerspricht, so hat das K. Ministerium durch Erlaß vom 13. d. M. nachträglich ver­fügt, daß bei außerordentlichen Geschäften außerhalb Wohnorts, die nicht über einen Tag erfordern, den WerwaltungöAktuarcn dieselbe Anrechnung passiren soll, wie bei RechnungsAbhören, Ruggerichwn und Schult- heißcnWahlcn außerhalb Wohnorts.

Won dieser Verfügung wird im Auftrag der K. KrcisRegicrung den OrtsBebörden und den VcrwaltungsAktuaren Eröffnung gemacht.

Den 27. Juni 1839.

K. Oberämter,

Engel. Friz. Dillenius.

Nagold. Da der Landtag nicht, wie angenommen wurde, mit dem Schluffe d. M. beendigt wird, und der Amtspflcger Schosser erst in der ersten Halste des Monats Juli d. I. hicher zurückkehren wird, so können die im'letzten Blatte vertagte Rcchnungsabhör und AmtsVcrsammlung an den anbcraumten Tagen nicht Statt finden, und es wird die Zeit der Vornahme dieser Geschäfte wieder bekannt gemacht werden.

Den 27. Juni 1839.

K. Obcramt, Engel.

Nagold. Die Gcmeinderathe werden darauf aufmerksam gemacht, die Berichte über die Culturverändcrungcn von 18 ^g unfehl­bar aml. Juli hierher einzusendcn und wird hiebei bemerkt, daß insofcrnc die Ministerial- Verfügung vom 23. Februar 1829 Punkt 7 und 8 (Reg.Bl. S. 127) Auszüge aus dem GemeinderathsProtokoll anordne, statt dieser einfache schultheißenamtliche Anzeigen nicht genügen, sondern vielmehr auch die Fchlur- kunden gemcinderäthiich zu beurkunden sepen.

Den 27. Juni 1839.

K. Obcramt, Engel.

Nagold. Die Schultheißenämter wer­den angewicsc«, den Jmpfbuchführern und Hebammen, so wie den Geburtshelfern sogleich aufzugcben, daß sie ihre Berichte und Tabel­len binnen 8 Tagen bei StrafVermeidung