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Inteltigenr
für dieOberamtS-
Nagold, Freudenstadt,
Nro» 5ü.
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Bezirke
Horb und HerrenberK
L83S
21. Juni«.
Mit Allcrhbchster Genehmigun-.
Fm Verlag der F. W.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freud enstadt: Horb. Da nach den bisherigen Erfahrungen die gesetzlichen Bestimmungen über die RecursFor- malien und Fatalicn in Bürgerrechtssachen und über die dießfallsige Belehrung der Betheiligten sehr häufig von Seiten der Orts- Vorsteher gar nicht oder unvollständig beobachtet werden, was vielfache Unzuträglichkcitcn zur Folge hat, so hat die K. Kreisregierung durch hohen Erlaß vom 21. v. M. Z. 5654 die Unterzeichneten Stellen angewiesen, jede Vcrsäumniß der OrtsVorstcher in Beobachtung der Gesetzesbestimmungen in den Art. 69 und 70 des Bürgerrcchtsgesetzes von 1833 lUinachsichtlich durch Ordnungsstrafen zu rügen.
Dieß wird den Or-tsvorstehern mit dem Anfügen eröffnet, daß dem ferneren Vorkommen der fraglichen Versäumnisse am sichersten vvrgebeugt wird, wenn die Gemeinderache eine Anzahl gedruckter Recursbelehrungen halten, wozu die K. Kreisregierung ein Formular mitgctheilt hat und der nöthige Bedarf aus der Wischerschen Buchdruckerei. dahier bezogen werden kann.
Den 19. Juni 1839.
K. Oberämter,
Engel. Friz. Dillenius.
Frauke nstadt. Nagold. Da die
Vischer'schen Buchdruckerei.
V
nach §. 2 der K. Verordnung vom 21. Au»- gust 1824 Reg.Bl. S. 683 jährlich auf dem 1. Juli von den Schultheipcnämtern tzieher einzusendenden specifiken HundeAufnahmslisterr meist unrichtig und unvollständig hier ein- kommen, so sieht man sich veranlaßt, Nachstehendes wiederholt zur genauen Nachachtung. bekannt zu machem
Die HundeAnfnahmslisten sind nach dem unten stehenden Muster tabellarisch einzurichten, die dritte Rubrik „Grund der Classification" ist mit besonderer Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit auszufüllen, namentlich bei Hunden in der'dritten Classe, wegen abgelegener Häuser und Höfe, wo die Lage des HauseS, die Umgebung von allen Seiten- mit Angabe der nächstgelegenen Häuser genau zu bezeichnen und näher zu beschreiben ist.
In der 4ten Rubrik „Bemerkungen" ist die Zahl der Hunde, wenn sie mehr als Einen beträgt, und die Gattung dersel. bcn anzugeben, denn die Hunde der Schafhirten, Feldschühen und Metzger kommen nur unter der Voraussetzung in die dritte ^ Classe, wenn der Hund, auch vermöge seiner Gattung zu dem Gewerbe des Eigenthw- rkers sich eignet.
> Die Hunde der als Metzger eingekausten Wirthe, welche von Zeit zu Zeit zu ihrem eigenen Verbrauch- ins HauS schlachten, wer- den, da diese Wirthe das Mezgerhandwerk nicht eigentlich gewerbsmäßig treiben, nicht ' in die Classe (3) derjenigen Hunde gezählt.