orbnung vom 13. Novbr. 1812 ist den Ortsvorstehern zur besonder» Pflicht gemacht worden, die in den Regierungsblättern erscheinenden Gesetze und Verordnungen der Bürgerschaft gehörig bekannt zu machen.
Da nun das Oberamt die Bemerkung gemacht hat, daß diese Vorschrift nicht von allen Ortsvorstehern gehörig befolgt wird, so werden dieselben an die genaue Erfüllung ihrer dißfallsigen Obliegenheit erinnert, und ihnen hiebei aufgegeben, über Publikationen der Eingangs erwähnten Verordnung gemäß ein Diarium oder. Pnblikationsbuch zu führen, in welchem jedesmal die geschehene Publikation von 2 Stadt- oder Gemeinderäthen beurkunden zu lassen ist.
Den 10. April 1839.
K. Oberamt, Engel.
Nagold. Um bei neu aufzuführenden Bauwesen die gesetzliche Auflage ansctzen zu können, hat man jedesmal vorher zu wissen nöthig:
«) ob der zu überbauende Platz zehentbar,
I,) wem der Zehenten zu reichen seye und c) worinn der Werth des Zchcntens bestehe?
Die Ortsvorstehcr und Stadt- und Ge- meinderäthe erhalten nun den Auftrag, hie- nach sich zu achten.
Den 9. April 1839.
K. Oberamt, Engel.
Nagold. Wegen des neuen Straßenbaues bleibt der Weg von Nagold nach Un- terjcttingen bis auf weitere Bekanntmachung gesperrt, was die Ortsvorstehcr sogleich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen haben.
Den 8. April 1839.
K. Oberamt, Engel.
Oberamt Freudenstadt.
Freudcnstadt. Mit Beziehung auf die Verfügung vom 16. Mai 1838 Nro. 41 dieses Blattes sieht man sich wiederholt veranlaßt,den Schnltheißenämtcrn, beziehungsweise Gcmcin- deräthen zu erkennen zu geben, daß die Zeugnisse, zur Erlangung einer Wanderurkundc bestimmt, immer vom Gemeindcrath unterschrieben scyn Müssen; ferner daß in denselben ausdrücklich bemerkt scyn muß, daß die betreffende Person daselbst bürgerlich scy und ihrer Wanderung kein Hinderniß im Wege stehe.
Den 6. April 1839.
K. Oberamt, Friz.
Oberamt Horb.
Horb. sGcfundencs.j In dem der Gemeinde Mühl a/N. gehörigen Walde ist eine Krone von Metall, vergoldet und mit falschen Steinen besetzt, gefunden worden.
Sie war wahrscheinlich früher die Kopfbedeckung irgend eines in einer Kirche befindlichen Heiligenbildes.
Der Eigenthümer wird aufgefordert, seine Ansprüche an diese Krone binnen 3 Wochen hier geltend zu machen.
Den 10. April 1839.
K. Oberamt, D i l l e n i u s.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. ^Vorladung zum Gantverfahren.fi In der rechts-, kräftig erkannten Gantsache des verstor» denen Schullehrers Philipp Großmann von Simmersfeld wird die Schulden» Liquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder NachlaßVergleicheS Montag den rZ. Mai 1809 Vormittags um 8*/r Uhr vorgenommen. Hiebei haben die Gläu» biger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Simmersfeld mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden. Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beigetreten.
Die gar nicht zur Anzeige gekom-