Intelligenz

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für die Oberamts

Nagold, Freudenstadt,

Nr o. 30.

Freitag,

Statt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1839.

12. April.

Mit Allerhbchstcr Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Visch er'schcn Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberantt Nagold.

Nagold. Auf dem Rachhause dahier werden an nachstehenden Tagen nachfolgende ZunstVcrsammlungcn stattfindcn, nemlich:

Dienstag den 16. April die der Strumpfwcbcr, so wie die der Kupfcr- schmid und Flaschner,

Donnerstag den 18. April die der Färber,

Freitag den 19. April die der Leineweber,

Montag den 22. April die der Schuster Donnerstag den 2. Mai

die Innung der Kausteutc und Krämer.

Auf ic.n Nachhause in Altcnstaig aber haben sich zu versammeln

Montag den 15. April die Meister der Roth- und Wcißgerbcrzunft, Freitag den 26. April die Meister der Bäckerzunft, und auf dem Rathhause in Ebhauscn Montag den 29. April die Meister der Tuch- und Zcugmacher- auch Tuchschecrcrzunft.

Hievon haben nun die betreffende OrtS- Vorsteher den in dem Zunftbezirke wohnenden Meistern gleichbald mit der Austage Eröffnung zu thun, sich an genannten Tagen auf den bemerkten Rathhäuscrn je

Morgens 8 Uhr

einzufinden, wo außer der Ablegung der Rech, nung verschiedene neue Bestimmungen derre- vidirten GcwerbeOrdnung zum Vollzug zu bringen sind.

Den 8. April 1839/

K. Obcramt, Engel.

Nagold. Es liegen diesseits noch verschie­dene Klagen der K. Forstbchördcn darüber vor, daß sich die Strafdebenten, welche zum Ab­verdienen öffentlicher Schuldigkeiten berufen werden, entrpeder gar nicht, oder nicht zu rechter Zeit und am rechten Ort cinfinden. Man sicht sich dcßwcgcn veranlaßt die Orts- vorstcher auf die hohe Ministcrialverfügung vom 15. Jan. 1836 (Reg.Bl. S. 47) wie­derholt hinzuwcisen, wornach insbesondere vorgeschriebe» ist, -daß die Ortsvorstchcr den Strafdebenten genaue Folgclcistung ernstlich aufzugebcn, und sich des Abgangs derselben an den Arbeitsort zu vergewissern, und- thigcnfalls den Ungehorsam mit einer Thurm­strafe zu belegen haben.

Künftige Klagen der ForstBchörden m dieser Beziehung wird das Obcramt als gegen die Schultheißen gerichtet, behandeln, und diese hicher vorladen und zur Strafe ziehen.

Den 10. April 1839.

K. Oberamt, Engel.

Nagold. Publikation der Gesetze und Verordnungen betreffend.) Durch die K. Ver-