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für dieObcramts-

Nagold, Freudenstadt,

Uro 16.

Freitag,

Älatt

Bezirke

Horb und Herrenbcrg.

1839

22. Februar.

Mit Allerhöchste ^Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'fchen Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. sRckrutcnEinlicferung.s Da vermöge Decrcts des K. OberRekrutirungs- Raths vom 16. Februar d. I. die Heuer ausgehobenen Rekruten des hiesigen Ober- amtsbezirks am Montag den 11. März h. Z. bei dem 8. JnsanterieRegimcnt in Stuttgart cinzutrcffen haben, so erhalten die OrtsVorstände hicmit den Auftrag, allen denjenigen, (jedoch mit Ausschluß der ln die Reserve AufgcnoMmcncn) welche zur Ein­reihung bezeichnet worden sind, und nicht die gesetzliche EinstandSSumme hinterlegt haben, aufzucrlegen, daß sic sich am Sam­stag den 9. Marz Nachmittags 1 Uhr prä- cise auf dem hiesigen Rathhause einfindcn sollen, um in die vorgcschricbcncn Einlicfc- rungsiisten ausgenommen und folgenden Tag mit TagesAnbruch abgclicfcrt werden zu können.

Die sämtlichen OrtsVorsteher werden nun dafür verantwortlich gemacht, daß den Ein­berufenen kein Aufenthalt in den Orten ge­stattet werde, wodurch sie am pracisen Er­scheinen verhindert würden.

Mit nächstem Boten sind unfehlbar gemeindcräthliche Zeugnisse, ob und welche Kriminalstrafcn und wegen welchen Verbre­chen der eine oder andere der Einzuliefcrnden

j etwa erstanden hat, und ob etwa Einer cvn- finirt sey, cinzuscndcn.

Den 20. Februar 1839.

A. Oberamt, E n-g c l.

Nagold. Den Gemeindebehörden werden mit nächstem Boten die ^Verzeichnisse über sämmtliche in den betreffenden Markungen aüS Veranlassung der LandesVcrmessung mir Steinen bezeichnet«:» trigonometrisch bestimm­ten Punkte zur Einsicht mitgcthcilt werden, um, falls sich Anstände ergeben sollten, diese der Unterzeichneten Stelle unter Angabe der Nummer und der Benennung des betreffenden Signalsteins, binnen 30 Tagen vorzutragen.

Den 21. Februar 1839.

K. Oberamt, Engel.

Nagold. Nächsten Boteutag sind die StcucrEmpfangbüchcr von 18^/-^ von sämt­lichen Gemeinden hichcr cinzusendcn, um den Gang des StcuerEinzugs prüfen zu können.

Den 22. Februar 1839.

K. Oberamt, Engel.

Nagold. Durch Erlaß des K. Finanz- Ministeriums vom 25. Febr. 1837 sind die Forstämter angewiesen worden, die Vornahme der HolzVerkäufe in den Staatswüldungcn in die BezirksJntelligenzblätter, deren Inhalt durch die OrtsVorsteher von Amtswegcn be­kannt zu machen seye, einrückcn zu lassest.

Da nun nach einer Mittheilung derForst- bchörden die angeordnete Holzverstcigerungen bis jetzt nicht immer durch die OrtsVorsteher