ehörig bekannt gemacht worben sind, und ierüber auch schon mehrfaltig von Seiten der Kaufslicbhaber geklagt wurde, so erhalten die OrtsVorstcher., des hiesigen Bezirks anmit den gemessensten Befehl, die Vornahme der HolzVerkäufe bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe gehörig und zeitlich genug öffentlich bekannt zu machen.
Den 21. Februar 1839.
K. Oberamt, Engel.
Oberamtsgericht Horb.
Horb. fAn die Gemeinderäthe des Ve- zirks.f Denselben wird nachstehender Erlaß des CivilSenats des K. Gerichtshofs in Tübingen vom 15. Januar d. I. wovon eine Abschrift dem GcmeindcrathsProtokoll cinzu- verleiben ist, zur Nachachtung mitgctheilt.
Den 20. Februar 1839.
Oberamtsrichter H e r r m a n n.
Nach einem mit Genehmigung deS K. JustizMinisterium ergangenen Erlaß des CivilSenats des K. OberTribunals vom 20. Dezember 1838 ist als Erläuterung des durch CircularErlaß vom 28. Mär; 1837 ausgeschriebenen Erlasses vom 9. desselben Monats, Wornach die gerichtliche Bestätigung der Verträge über Ablösung eremtcr Gefälle überhaupt den CivilL-enatcn der KrcisGerichtshöfe zustehen, bestimmt worden, daß die Meinung dieses Erlasses nicht dahin gegangen scy, die durch CircularErlaß vom 3. August 1830 ausgeschriebene JustizMimsterialVerfügung v. 22. Juli 1830, daß nur die eine eigene Markung, oder überhaupt ein geschlossenes Ganzes bildende Malereien, Hüttenwerke, Salinen und Waldungen der Finanzkammcr als cremte Domaincn zu behandeln seycn, dahinabzuändern, daß in Zukunft alle dem Staate gehörige Gefälle als cremte anzuschcn und zu behandeln scyen, daß vielmehr bei Bcurthci- lung der Frage, ob abzulöscndc Gefalle deS Staats eremt scyen oder nicht, und ob daher der betreffende Gerichtshof oder die Gemeindebehörde darüber zu erkennen habe, 'die Mi- uisterialVcrfügung vom 22. Juli 1830 so lange nicht eine andere Anordnung getroffen seyn werde zu Grund zu legen scy.
Hicnach unterliegen daher alle Verträge über Ablösung von Gefällen und solchen Leistungen, welche nicht mit einer in die Klasse der eremten gehörigen Domainen verbunden
sind, der gerichtlichen Bestätigung der Ge- meinderäthe, und sind somit neben jenen nur noch die AblösungsVerträge von Gefällen, ^ welche einen Bestandtheil eines immatriculir- tcn Ritterguts ausmachen, dem Gerichtshof vorzulegen, wornach auch die Gemcinde- räthe zu bescheiden sind.
Hiernach re.
Vossler.
Für die Aechthcit der Abschrift, Oberamtsrichter Herrmann.
Oberamtsgericht Freuoenstadt.
Freudenstadt. ^Aufforderung.^ Mit Beziehung auf den dlsseitigen Aufruf vom 22. v. Monats in der Untersuchungssache gegen Johann Georg Weißer von Grömbach und Genossen, wegen Münzfälschung, wird hiemit weiter bekannt gemacht, daß, wie sich neuerdings ergeben, die fragliche Falschmünzerband« nicht nur theils gegossene, theils geprägte Sechser, sondern auch Groschen und Kreuzer, die übrigens blos aus Tombakblättchen gefertigt und abgefeilt sein sollen, deßgleichen—aus Zinn und Blei gegossene preußische Thaler, wie auch höchst wahrscheinlich aus demselben Material gegossene Kronenthaler in Umlauf gesetzt hat; es ergeht dcßhalb an alle Personen, denen solche Geldstücke zuge- kommen sind, die Aufforderung, hievon unverweilt der Unterzeichneten Stelle Anzeige zu machen, und werden zugleich die betreffenden' Behörden um gefälligste Mittheilung etwaiger hierüber vorliegender Notizen geziemend ersucht.
Den 18. Februar 18Z9.
K. Oberamtsgericht,
Kübel.
Untermusbach, GenchtsBezirks Freudenstadt. sSchulden - Liquidation.^ Gegen W. Michael Ldrcher gewesenen Taglöhner zu Untermusbach ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung