ehörig bekannt gemacht worben sind, und ierüber auch schon mehrfaltig von Seiten der Kaufslicbhaber geklagt wurde, so erhal­ten die OrtsVorstcher., des hiesigen Bezirks anmit den gemessensten Befehl, die Vornahme der HolzVerkäufe bei Vermeidung einer Ord­nungsstrafe gehörig und zeitlich genug öffent­lich bekannt zu machen.

Den 21. Februar 1839.

K. Oberamt, Engel.

Oberamtsgericht Horb.

Horb. fAn die Gemeinderäthe des Ve- zirks.f Denselben wird nachstehender Erlaß des CivilSenats des K. Gerichtshofs in Tü­bingen vom 15. Januar d. I. wovon eine Abschrift dem GcmeindcrathsProtokoll cinzu- verleiben ist, zur Nachachtung mitgctheilt.

Den 20. Februar 1839.

Oberamtsrichter H e r r m a n n.

Nach einem mit Genehmigung deS K. JustizMinisterium ergangenen Erlaß des Ci­vilSenats des K. OberTribunals vom 20. Dezember 1838 ist als Erläuterung des durch CircularErlaß vom 28. Mär; 1837 ausge­schriebenen Erlasses vom 9. desselben Monats, Wornach die gerichtliche Bestätigung der Ver­träge über Ablösung eremtcr Gefälle überhaupt den CivilL-enatcn der KrcisGerichtshöfe zu­stehen, bestimmt worden, daß die Meinung dieses Erlasses nicht dahin gegangen scy, die durch CircularErlaß vom 3. August 1830 ausgeschriebene JustizMimsterialVerfügung v. 22. Juli 1830, daß nur die eine eigene Mar­kung, oder überhaupt ein geschlossenes Ganzes bildende Malereien, Hüttenwerke, Salinen und Waldungen der Finanzkammcr als cremte Domaincn zu behandeln seycn, dahinabzuän­dern, daß in Zukunft alle dem Staate gehö­rige Gefälle als cremte anzuschcn und zu behandeln scyen, daß vielmehr bei Bcurthci- lung der Frage, ob abzulöscndc Gefalle deS Staats eremt scyen oder nicht, und ob daher der betreffende Gerichtshof oder die Gemein­debehörde darüber zu erkennen habe, 'die Mi- uisterialVcrfügung vom 22. Juli 1830 so lange nicht eine andere Anordnung getroffen seyn werde zu Grund zu legen scy.

Hicnach unterliegen daher alle Verträge über Ablösung von Gefällen und solchen Lei­stungen, welche nicht mit einer in die Klasse der eremten gehörigen Domainen verbunden

sind, der gerichtlichen Bestätigung der Ge- meinderäthe, und sind somit neben jenen nur noch die AblösungsVerträge von Gefällen, ^ welche einen Bestandtheil eines immatriculir- tcn Ritterguts ausmachen, dem Gerichtshof vorzulegen, wornach auch die Gemcinde- räthe zu bescheiden sind.

Hiernach re.

Vossler.

Für die Aechthcit der Abschrift, Oberamtsrichter Herrmann.

Oberamtsgericht Freuoenstadt.

Freudenstadt. ^Aufforderung.^ Mit Beziehung auf den dlsseitigen Auf­ruf vom 22. v. Monats in der Unter­suchungssache gegen Johann Georg Wei­ßer von Grömbach und Genossen, wegen Münzfälschung, wird hiemit weiter be­kannt gemacht, daß, wie sich neuerdings ergeben, die fragliche Falschmünzerband« nicht nur theils gegossene, theils geprägte Sechser, sondern auch Groschen und Kreuzer, die übrigens blos aus Tombak­blättchen gefertigt und abgefeilt sein sol­len, deßgleichenaus Zinn und Blei gegossene preußische Thaler, wie auch höchst wahrscheinlich aus demselben Ma­terial gegossene Kronenthaler in Umlauf gesetzt hat; es ergeht dcßhalb an alle Personen, denen solche Geldstücke zuge- kommen sind, die Aufforderung, hievon unverweilt der Unterzeichneten Stelle Anzeige zu machen, und werden zugleich die betreffenden' Behörden um gefälligste Mittheilung etwaiger hierüber vorliegen­der Notizen geziemend ersucht.

Den 18. Februar 18Z9.

K. Oberamtsgericht,

Kübel.

Untermusbach, GenchtsBezirks Freudenstadt. sSchulden - Liquidation.^ Gegen W. Michael Ldrcher gewesenen Taglöhner zu Untermusbach ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung