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lichen Jünglings, dem der Alte selbst, noch ehe er eS forderte, eine Flasche des besten Weines vorsetzte, und bei dessen Eintritt die Söldner, wie aus Ehrerbietung, einen Augenblick verstummt waren. Aber als ob sie dieser ihrer anfänglichen Betroffenheit sich schämten, erhoben sie bald ein desto lauteres Geschrei, wobei sie gegen die nicht häßliche Wir- thin sich unanständige Reden erlaubten und den Alten, den sie für einen Alchymisten hielten, zu dem Gegenstände ihres Gespöttes machten, daß er bis in sein hohes Alter hinein das esuchte Gehcimniß nicht scheine gefunden zu aben, da er sonst in einem andern Hause wohnen und ein feineres Gewerbe treiben würde.
Eine Weile hörte der Jüngling ihre argen Reden gelassen an: bis er endlich die Geduld verlor, und indem er sich von seinem Sitze erhob, ihnen, feurige Rothe in seinem Gesichte, Stillschweigen gebot. Aber damit wandte er nur auch ihren Hohn auf sich selbst, und der eine ward endlich so frech, daß er mit seinem Schwerte, das er entblößt hatte, vor den Augen des Jünglings von einem hohen Schafte an der Wand einige Gläser des Alten herunter schlug, daß diese zu seinen Füßen klingend auf dem Boden zersprangen. Nun ertrug Agnolo ihr bäurisches Wesen nicht länger, und nachdem er den beiden Unholden, die mit ihren Säbeln auf ihn eindrangen, diese mit geübter Fechterknnst aus den Händen gewunden hatte, daß sie klirrend auf die Erde nieder fielen; trieb er sie mit den flachen Schlägen seines Schwertes zur Thürk hinaus, ihnen bethcuernd: wenn sie es wagen würden, wieder zu erscheinen, so sollten sie so unblutigen Kampfes nicht davon kommen. Sie aber ließen schmählich ihre Waffen zurück und wandten sich fluchend von der Herberge fort in die Nacht hinaus.
(Fortsetzung folgt.)
Allerlei.
Ueber die Errichtung eines Zunft- Vereins der Bierbrauer des Oberamtsbezirks Nagold.
Durch die GewerbeOrdnung vom Jahr 1828 ist bekanntlich die Zünftigkeit der Bier»
brauer in Württemberg überall aufgehoben worden. Ohnedieß ist die Bierbrauerei nur in dem kleineren Theile des Landes zünftig geübt worden. Die BierbrauerciOrdnung vom Jahr 1618 erstreckt sich bloß aus den damaligen Oberamtsbezirk Heidcnheim, und geht von einer längst aufgehobenen Geschlossenheit der Zunft aus. Auch in mehreren neuen Landesthcilen war das Gewerbe niemals zünftig, und seine Abhängigkeit von der landesherrlichen Concession widerstrebt der Zunftform eben so sehr, wie die nicht selten stattfindende Realität der Berechtigung. Die Frage von der gänzlichen Aufhebung der Zünftigkeit der Bierbrauerei oder von ihrer Allgemciumachung ist schon im Jahr 1815 öffentlich zur Sprache gekommen. Der hauptsächlichste Grund, welcher damals für die Beibehaltung der Zünftigkeit angeführt wurde, daß durch diese dem innländischen Bierbrauer-Gewerbe die Verbindung mit zünftigen Betreibern des Gewerbes im Auslände, von denen noch Vieles zu lernen seie, erleichtert werde, bildet noch heut zu Tage ein Gegengewicht für die entgcgenstchenden Gründe. Die neueste Gesetzgebung hat deswegen einen Ausweg gefunden, und im Art. 130 (sowohl nach der GewerbeOrdnung von 1828 als auch nach der revidirtcn von 1836) bestimmt, daß die Jnnhaber unzünftiger Gewerbe mit Genehmigung der Regierung unter sich gesellschaftliche Vereine mit einer den Zunftvereinen ähnlichen Einrichtung bilden können und dürfen. Diese Befugniß dürfte theils als Folge wahrer Freiheit, theils in soferne sie dazu dient, Schwierigkeiten, zu begegnen, welche Zöglinge eines, im Vaterlands unzünftigcn Gewerbes bei zünftigen Betreibern desselben im Auslande auch heut zu Tage noch finden könnten, gerechtfertigt, und insbesondere für die Bierbrauer erwünscht seyn.
Wir glauben deßwegen im Sinne vieler unserer Gewerbsgenosscn zu handeln, wenn wir anmit den Antrag stellen: es möchten die Bierbrauer des hiesigen Oberamts unter sich einen zunftähnlichen Verein mit allen Rechten der ZnustVerfassung errichten, wobei jedoch der Zutritt zu der Corporation vonder freien Wahl jedes Einzelnen abhängen würde.
Diejenigen Bierbrauer, die sich diesem Vereine anschlicßen wollen, werben ersucht,
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