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Egenhausen. In Folge der in Egen­hausen schon seit 3 Wochen herrschenden NervenfieberEpidemie sind viele arme Familien, die bisher btos von ihrem täglichen Verdienst leben und sich nähren konnten, und die nun nicht nur während der Dauer der Krankheit, sondern auch nach derselben wegen der darauf folgenden Schwäche für längere Zeit außer Stand gesetzt sind, sich ihr tägliches Auskom­men zu verdienen, in die größte Noch und Verlegenheit verseht, so daß sie zu Grunde gehen müßten, wenn sie nicht einer öffentlichen Unterstützung gewürdigt würden. Da nun aber bei Weitem der größte Theil der Ein­wohner arm ist, öffentliche Fonds zur Unter­stützung der Armen nicht vorhanden und die Einkünfte der Gemeindcpflege so gering sind, daß fast alle Ausgaben auf die Bürger um­gelegt werden müßcn, so weiß sich die Unter­zeichnete Stelle nicht anders zu helfen, als daß sie die dringende Bitte stellt, es möchten die gemeinschaftliche Aemter recht bald Collcctc veranstalten, und ihr die Ergebnisse zufliessen zu lassen.

Die Gemeinde Egenhausen Hat sich bisher immer bei öffentlichen Collccten trotz ihrer eigenen Armuth sehr mildthätig erzeigt und vergleichungswcise so viel gegeben, als manche andere vermöglichere Gemeinden. Wir hoffen daher um so eher, daß die gegenwärtige Noth unserer Gemeinde nunmehr auch werde be­rücksichtigt und dieselbe von ihren Nachbar­gemeinden gewiß nicht ohne Unterstützung werde gelassen werden.

Egenhausen den 7. Januar 1839.

Das gemeinschaftliche Amt, Pfarrer Vogt.

Gesehen Schultheiß Kuh nie.

K. Gcm. Oberamt,

Engel. Hauff.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Durrweiler, Gerichts-Bezirks Freudenstadt. sSchuldeu - Liquidation.^ Gegen Mattheus Weißer von Durr­weiler, früheren Schultheiß von Her« zogSweiler, ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zu Vornahme der Schul- denLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche

Freitag der 8. Februar 18Z9

festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde, Ansprüche an diese Gant- masse zu machen haben, so wie di« Bürgen des Gemeinschvldnerö,

Morgens 8 Uhr

in dem Rathszimmer in Durrweiler ent. weder persönlich oder durch gehörig Be­vollmächtigte, oder durch schriftliche Re« resse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der Liquidations-Handlung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen wer« den, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen glcichbevor« zugten, und in Betreff des Verkaufs der MaffeObjecte, so wie der Wahl des Güterpsiegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.

Freudenstadt, den 28. Decbr. 18I8.

K. Oberamtsgericht, Kübe l.

Oberamtsgericht Horb.

Horb. Ueber das Vermögen des ledigen Jakob Friedrich Walz in Hoch« dorf ist-der Gant rechtskräftig erkannt, und zur SchuldenLiquidation Tagfarth auf

Montag den 11. Februar d. I. bestimmt.

Die Gläubiger und Bürgen, sowie überhaupt alle Personen, welche Ansprü« che an das vorhandene Vermögen ma« chen wollen, werden hiermit vorgeladen, bei dieser Verhandlung

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhaus zu Hochdorf persönlich,