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für die Oberamts^
Nagold, Freudenstadt,
N r o. 4.
Freitag,
Älatt
Bezirke
Horb und Hcrrenberg.
1839.
11. Januar.
Mit Arierhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vlscher'schen Buchdruckerek.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden. .
Oberamt Nagold.
Nagold. Unter Beziehung auf das Fi- Nanzgesctz vom 22. Juli 1836 werden hiemit alle Einkommens- und Pensionsstcuerpflichtigen des hiesigen Oderamts zur Ucbergade ihrer Fassioncn pro 1. Juli 1838—39 an die Unterzeichnete Stelle innerhalb einer Frist, von 15 Tagen unter folgenden Erläuterungen auf- gcfordert:
1) Steuerbar sind nach der Vorschrift des AbgabcnGcsehes vom 20. Juni 1821 und des Gesetzes vom 22. Juli 1836 die Besoldungen und Pensionen, so wie sonstige Gehalte, welche den jährlichen Betrag von 300 fl. übersteigen, wobei den Gehülfen, welche freie Kost und Wohnung genießen, hicfür 150 fl. zum Salair gerechnet werden.
2) Die Bestimmung wegen Freilassung der Naturaibesoldungen bis auf 300 fl. ist aufgehoben, und sind solche künftig vollständig und ohne Abzug zu versteuern.
3) Wenn bei einem Steuerpflichtigen seit der letzten Faffion keine Veränderung in seinem Einkommen eingetreten ist, so genügt es an der Anzeige, daß die Fassion pro 1837 —38 auch für das EtatSjahr 1838—39 gelte.
4) Fassionen sind nach §.33 des Gesetzes von allen denjenigen Besoldeten und Pensionären bei dem Oberamt einzureichen, welchen nicht die Steuer bei den Staatskassen an der Besoldung oder Pension abgezogen wird.
5) Die Verheimlichung eines Einkommenstheils oder eine zu niedrige Angabe desselben ist mit der Strafe des I5fachen Betrags der zurückgebliebenen Steuer bedroht.
6) Die Handlungshäuser werden noch besonders aufgefordert, ein genaues Verzcichniß ihrer Gehülfen und deren Gehalte vorzulegen, auch, wenn Gehülfen seit der letzten Fatirung ausgetreten seyn sollten, anzugeben, wann dieses geschahen scy und wo sich dieselben nun befinden. Bei Ncueingctre- lenen ist anzugcben, wann der Eintritt- geschehen, wo sie vorher waren, und mit welchem Gehalte.
7) Ist ein Handlungshaus ohne Gehülfen, so wird hierüber eine kurze Anzeige erwartet.
8) Wenn die Fassioncn nicht innerhalb des obigen Termins einkommen, so erscheint zu deren Abholung ein Wartbote, der von dem Säumigen bezahlt werden muß.
Die Ortsvorstände werden über dieß- noch angewiesen, diejenigen welche dieses Blatt nicht, amtlich erhalten, dasselbe binnen 4 Tagen bei StrafVermeidung mitzutheiken.
Den 10. Dezbr. 1838.
K. Oberamt, Engel-