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Intelligenr-

für die Oberamts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro 2.

Freitag,

9

Glatt

ezirke

Horb und Herrenberg.

1839 .

4. Januar.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Bischer'schon Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. fAuswanderung.s Die ledige Anna Maria Wurster von Freuden­stadt wandert nach Binningen, Cantonö Va- scllandschaft in der Schivciz aus.

Den 2. Januar 1839.

K. Oberamt, Friz.

Freudenstadt. Als Nachtrag zu der Verfügung vom 24. v. M. (Jutelli- genzBl. Nro. 103) die Löhne der Kaminfeger betreffend, wird weiter bekannt gemacht, .daß nach einer höheren Verfügung vom 10. Au­gust 1811.

Die im §. 6, Lit. k>. bemerkte Gebühr von 4 und 5 kr. nur von Flecken, Dör­fern . und größeren Weilern zu verstehen sei, in den von solchen entfernten einzelnen Höfen, Mühlen und anderen Einöden auf ganz kleinen Weilern, welche weniger als 12 Kamine zählen, aber je 6 kr. Feger, lohn von jedem Kamin ohne Unterschied der Stockwerke bezahlt werden soll.

Auch dieses ist öffentlich bekannt zu machen. Den 2. Januar 1839.

K. Oberamt,.

Friz.

sBesoldungssteuer pro io /»s-1 Die Fassionen refp. Anzeigen der

Besoldnngs- und Penfionssteucrpflichtigen für das' Jahr 18 ^/^ werden binnen 15 Tagen bei Oberamt erwartet, indem die Verfügung des K Obcramts Nagold vom 10. v. M. (JntelligcnzBl. von 1838 Nro 101) auch für das diesseitige Obcramt Anwendung., fin­det, weshalb man lediglich auf jene verweist.

Den 2. Januar 1839. .

. K. .Obcramt,

Friz. >

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. sVorladung zum Gant- verfahren.j In der rechtskräftig erkann» ten Ganlsache^des verstorbenen Stadt» arztes vr. Joseph Dominikus Schultheiß von Haiterbach wird die SchuldenLiqui« dation, verbunden mit dem Versuche ei» nes Borg» oder Nachlaßvergleiches

Freitag den 25. Januar r 8§9 Vormittags um 9 Uhr

vorgenommen. Hiebei haben die Gläu» biger und Bürgen, sowie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Haiterbach mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch