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Intelligenr-
für die Oberamts-
Nagold, Freudenstadt,
Nro 2.
Freitag,
9 —
Glatt
ezirke
Horb und Herrenberg.
1839 .
4. Januar.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Bischer'schon Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Freudenstadt.
Freudenstadt. fAuswanderung.s Die ledige Anna Maria Wurster von Freudenstadt wandert nach Binningen, Cantonö Va- scllandschaft in der Schivciz aus.
Den 2. Januar 1839.
K. Oberamt, Friz.
Freudenstadt. Als Nachtrag zu der Verfügung vom 24. v. M. (Jutelli- genzBl. Nro. 103) die Löhne der Kaminfeger betreffend, wird weiter bekannt gemacht, .daß nach einer höheren Verfügung vom 10. August 1811.
„Die im §. 6, Lit. k>. bemerkte Gebühr von 4 und 5 kr. nur von Flecken, Dörfern . und größeren Weilern zu verstehen sei, in den von solchen entfernten einzelnen Höfen, Mühlen und anderen Einöden auf ganz kleinen Weilern, welche weniger als 12 Kamine zählen, aber je 6 kr. Feger, lohn von jedem Kamin ohne Unterschied der Stockwerke bezahlt werden soll.
Auch dieses ist öffentlich bekannt zu machen. Den 2. Januar 1839.
K. Oberamt,.
Friz.
sBesoldungssteuer pro io /»s-1 Die Fassionen refp. Anzeigen der
Besoldnngs- und Penfionssteucrpflichtigen für das' Jahr 18 ^/^ werden binnen 15 Tagen bei Oberamt erwartet, indem die Verfügung des K Obcramts Nagold vom 10. v. M. (JntelligcnzBl. von 1838 Nro 101) auch für das diesseitige Obcramt Anwendung., findet, weshalb man lediglich auf jene verweist.
Den 2. Januar 1839. .
. K. .Obcramt,
Friz. >
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. sVorladung zum Gant- verfahren.j In der rechtskräftig erkann» ten Ganlsache^des verstorbenen Stadt» arztes vr. Joseph Dominikus Schultheiß von Haiterbach wird die SchuldenLiqui« dation, verbunden mit dem Versuche ei» nes Borg» oder Nachlaßvergleiches
Freitag den 25. Januar r 8§9 Vormittags um 9 Uhr
vorgenommen. Hiebei haben die Gläu» biger und Bürgen, sowie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Haiterbach mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch