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gehoben, und sind solche künftig vollstän­dig und ohne Abzug zu versteuern.

3) Wenn bei einem Steuerpflichtigen seit der letzten Fassten keine Veränderung in seinem Einkommen eingetreten ist, so genügt es an der Anzeige, daß die Fasston pro 1837 38 auch für das Etatsjahr 183839gelte.

4) Fassionen sind nach §. 33 des Gesetzes von allen denjenigen Besoldeten und Pensionä­ren bei dem Oberamt einzureichen, welchen nicht die Steuer bei den Staats-Kassen an der Besoldung oder Pension abgezo­gen wird.

5) Die Verheimlichung eines Einkommensthcils oder eine zu niedrige Angabe desselben ist mit her Strafe des ISfachen Betrags der zurückgebliebenen Steuer bedroht.

6) Die Handlungshäuser werden noch beson­ders ausgefordert, ein genaues Verzeichniß ihrer Gehülfen und deren Gehalte vorzu­legen, auch, wenn Gehülfen seit der letzten Fatirung ausgetreten seyn sollten, anzuge- ven, wann dieses geschehen sei und wo sich dieselben nun befinden. Bei Neueingetre- tenen ist anzugeben wann der Eintritt ge­schehen, wo sie vorher waren, und mit welchem Gehalte.

7 ) Ist ein Handlungshaus ohne Gehülfen, so wird hierüber eine kurze Anzeige erwartet.

8) Wenn die Fassionen nicht innerhalb des obigen Termins einkommcn, so erscheint zu deren Abholung ein Wartbote, der von dem Säumigen bezahlt werden muß.

Die OrtsVorstände werden über diß noch angewiesen, denjenigen welche dieses Blatt nicht amtlich erhalten dasselbe binnen 4 Ta­gen bei StrafVermeidung mitzutheilen.

Den 10. Deccmber 1838.

K. Oberamt, Engel.

OberamL Horb.

Horb. sAn die Ortsvorstcher, betreffend die Rekrutirung für das Jahr 1839.j Die Revision der Rckrutirungslisten für das Jahr 1839 und die vorläufige Prüfung der Be­freiungsgründe, wird am

Mittwoch den 2. Januar 1839 Morgens 9 Uhr

-nf dem hiesigen Rathhause vorgenommen Wrhen.

Dieß ist sogleich und namentlich den Re- krutirungspflichtigen für das Jahr 1839 mit dem Anhänge bekannt zu machen, daß sämt­liche zu Hause anwesende Rekrutirungspflich- tige und insbesondere diejenigen, welche Bc- frciungsgründc ansprechen zu können glauben, auf gedachte Zeit mit den erforderlichen Zeug­nissen an besagtem Ort zu erscheinen haben.

Hiebei haben sich auch sämmtliche OrtS- vorstehcr cinzufinden

Die Ziehung des Looses wird am Freitag den 1. Februar 1839 vorgenommen werden.

Diese Verhandlung beginnt Morgens prä- eise 8 Uhr auf hiesigem Rathhause.

Hiebei hat nicht nur der Rekrutirungsrath, sondern auch sämmtliche Ortsvorstcher mit ihren Rekrutirungspflichtigcn ohne Unterschied zu erscheinen.

Für etwaig abwesende Rekrutirungspflich- tige haben ihre Eltern oder Vormünder bei der Ziehung zu erscheinen.

Uebcr die Eröffnung des Vorstehenden ist ein kurzes von den Rckrutirungspflichti- gen zu unterzeichnendes Protokoll aufzu- nchmen, und solches längstens binnen 8 Ta­gen hieher vorzulcgen.

Den 11. Dezember 1838.

K. Oberamt,

D i l l e n i u s.

Horb. sAmtsVersammlung.) Am Don­nerstag den 3. Januar 1839 findet die Abhöre der Amtspflcgrechnung pr. 1 Juli 18^'/,^ sowie die Berathung über mehrere die AmtsCorporation betreffende Gegenstände statt, bei welcher die sämmtlichcn Ortsvorstcher dcL Obcramtsbezirks Morgens 8 Uhr auf hiesigem Rathhaus zu erscheinen haben.

Außer den ersten Ortsvorstehern haben noch zu erscheinen:

von Horb 2 Deputirte,

Eutingen 1

Wcitingen 1

Baisingen 1

Nordstetten 1

Den 11 . Dezember 1838.

K. Oberamt, Dil lenius.

Horb. sAn die Ortsvorsteher. Die Beschälregulirung pr. 1839 betreffend.) Die Ortsvorsteher werden hiemit beauftragt, den