zur hiesigen Beschälplatte zugctheiltcn Stut- tenbcsitzcrn bekannt zu machen, daß die Bc- schälrcgulirnng am
Samstag den 16. Fehruar 1839 Vormittags 9 Uhr
dahier vorgcnommcn werde, wo alle Stutten, die belegt werden sollen, auf dem gewöhnlichen Platz am Nordstcttcr Thor vorzuführcn sind.
Der Obmann jeden Orts hat das Beschäl- gcld mitzubringcn, die vorgcschricbcncn Stut- tcnvcrzcichnisse sind doppelt auszufcrtigcn, und das eine Eremplar ist unfehlbar bis zum 16. Januar künftigen Jahrs hichcr zu übergeben.
Die Register sind mit aller Pünktlichkeit zu fertigen, und in dieselben nur solche Stntten anfznnchmcn, welche die Eigcnthümcr belegen lassen wollen.
Hinsichtlich der Bezeichnung der Farben der Znchtstnttcn wird sich auf die diesseitige Verfügung vom 20. Dczbr. 1837 (Nagolder Jntclligenzblatt von 183? Seite 659) bezogen, nach welcher sich genau zu achten ist.
Diejenigen Pferdzüchtcr, welche bei dem nächsten landwirthschaftlichen Feste mit Mut- terstutten um Preise zu concurrircn beabsichtigen, haben ihre Stritten bei der Bcschälrc- gnlirnng dahier zur Besichtigung vorzuführcn. Im klebrigen wird sich auch diesfalls auf die ebencrwähntc Bekanntmachung bezogen.
Den 11. Dezember 1838.
K. Oberamt, D i l l e n i u s.
Horb. sAn die Ortsvorstchcr.j Dieselben werden aufgcfordcrt, binnen 8 Tagen zu ver lästig hichcr Anzeige zu erstatten, wie es bisher rücksichtlich der cremten Güter des rittcrschaftlichen und standcSherrlichcn Adels mit dem Steinschcn gehalten worden ist, ob namentlich dabei die §. §. 6 und 8 Abschnitt 15. Kapitel 2. der CommunOrdnnng in Anwendung gekommen sind, wonach die Untergängen bei ihren Verrichtungen für Zehrung und Versäumnist aus den Gcmcindcpflcgcn entschädigt, von letzter» aber als Ersatz ihrer Auslagen für jeden gesetzten Stein eine Gebühr von 6 kr. und zwar von jeder Parthie zur Hälfte bezogen werden soll.
Den 12. Dezember? 1838.
K. Obcramt, Dillenius.
Horb. Es ist Hz neuerer Zeit die Wahrnehmung gemacht worden, daß der §.15 der K. Verordnung vom 15. Februar 1815 wor- nach die Maas-und Trinkgcschirre derWirthe jährlich zwei bis dreimal einer Visitation und und Nacheichung unterworfen werden sollen, nicht mehr genau vollzogen werde.
Auf die Anordnung einer Kreisregierung daß die ihr untergeordneten Oberämter unter Rücksprache mit den Kameralänncrn die Einleitung treffen sollen, daß den in dem Bezirk angcstellten Stcueraufschern die genaue Einhaltung jener Verordnung mit dem Anhänge cingcschärft werde, daß sie zur gehörigen Con- trole bei den periodisch vorzunehmenden Visitationen der Trinkgeschirre jedesmal den OrtsAcciscr bcizuzichen haben, hat das K. SteucrCollcgium die Ansicht ausgesprochen, daß bei der in den Attributionen der verschiedenen Staatsbehörden seit dem Erscheinen der Maasordnung vom Jahr 1806 und der Verordnung vom 15. Februar 1815 eingetre- tcnen Anordnung, die Verwendung der ohnedies; mit der Controlc der WirthschaftsAbgaben wenig beschäftigten SteucrAufsehcr zur Controlc der Maas- und Trinkgcschirre der Wirthe nicht mehr zulässig erscheinen, und daß daher diese Controle entweder den OrtsAcciseru oder einem in jedem Orte aufzustellcnden verpflichteten Eicher übertragen werden dürfte.
Den Schultheißenämtcrn wird nun höherer Weisung zu Folge der Auftrag crthcilt, binnen 12 Tagen zuverlässig hieher anzuzeigcn, wie cs in der Gemeinde bisher gehalten worden scyc, und welche Anordnung nach ihrem Erachten zu treffen scpn möchte.
Den 12. Dezember 1838.
K. Oberamt, Dillenius.
Horb. Unter Beziehung auf das Finanz- Gesetz vom 22. Juli 1836 werden anmit sämmtliche im Oberamtsbezirk wohnenden Einkommens- und Pensionssteuerpflichtige zu Ucbcrgabe ihrer Fassioncn pr. I.Juli 18^/„ an die Unterzeichnete Stelle inner 14 Tagen hiemit aufgefordert.
1) Steuerbar sind nach der Vorschrift des Abgabengesches Besoldungen und Pensionen , welche den jährlichen Betrag von 300 fl. übersteigen.
2) Die Bestimmung wegen Freilassung der