Intelligenz-

für die Oberamts-

Nagold, FreudenstadL,

Nro 101.

Dienstag,

755

ÄUL- 4«

Glatt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1838 .

13. Dezember.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. 2

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberantt Nagold.

Nagold Der verfallene Jahresbericht über die Ergebnisse der feldpolizcilichcn Maas- rcgeln gegen die der Landwirthschaft schädli­chen Insekten u. s. w. ist zwar bereits von den meisten Ortsvorstehern cingekommen, allein sammtliche Berichte erschöpfen die verschiedenen Fragen nicht, und sind deßwcgen unbrauchbar. Es ergeht daher an sammtliche Ortsvorsteher der Befehl in einem Hauptbericht: l. ihre Wahrnehmungen in Folge des Er­lasses vom 4. Oktober 1836, Jntell.Bl. S. 483 und der S. 484, 485, 491 93 enthaltenen Andeutungen, und U. die Art und Weise des Vollzugs des Er­lasses v. 18. Septbr. 1837, Jntell.Bl. S. 485 in Verbindung mit einer Nach­messung des Erfolgs darzustcllen, so wie Ul. nach Maaßgabe des Schlußsatzes des Befehls vom 26 Juli 1838, Jntell.Bl. Nro. 61 Seite 459 über das Geschehene sich genau auszuweisen.

Dabei werden die Ortsvorsteher ange­wiesen, diesen Hauptbericht unter gefälliger Mitwirkung und Mitunterschrift der Herren Ortsgeistlichen und Schullehrer zu verfassen, und sich einer geordneten, klaren und er­schöpfenden Darstellung zu befleißigen.

isch er'schell Buchdruckerei.

Der Bericht ist längstens bis zum 29. d. M. cinzuscndcn.

Den 17. Dezbr. 1838.

K. Oberamt, Engel.

Nagold. Am nächsten Botcntage sind die Stcuercmpfangbncher von 18^/zg und die Lokalfcuerschauprotokolle von sämmtlichen Ge­meinden zur Einsicht anher vorzulegen.

Den 18. Dezbr. 1838.

K. Oberamt, Engel.

Nagold. Unter Beziehung auf das Fi- nanzgeseh vom 22. Juli 1836 werden hiemit alle Einkommens- u. PensionsSteuerpflichtigen des hiesigen Oberamts zur Uebergabe ihrer Fas­sionen pro 1. Juli 183839 an die Unter­zeichnete Stelle innerhalb einer Frist von 15 Tagen unter folgenden Erläuterungen auf­gefordert :

1) Steuerbar sind nach der Vorschrift des AbgabenGesehes vom 20. Juni 1821 und des Gesetzes vom 22. Juli 1836 die Be­soldungen und Pensionen, so wie sonstige Gehalte, welche den jährlichen Betrag von 300 fl. übersteigen, wobei den Gehülsen, welche freie Kost und Wohnung genießen, hiefür 150 fl. zum Salair gerechnet wer­den.

2) Die Bestimmung wegen Freilassung der Naturalbesoldungen bis auf 300 fl. isi auf-