Intelligenz

für die Obcramts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro 100-

Freitag,

Statt

Bezirke

Horb und Hcrrenberg.

1838 .

14. Dezember.

Mir Allcrhbcbster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Art.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Frcudenstadt. Horb. Herrenberg. Von Seiten derK.Baicr'schcn Staatsrcgierung ist nachstehende K. Verord­nung in Betreff des Gebrauchs von Radfelgen ergangen.

Ludwig

von Gottes Gnaden König von B a i c r n , re. rc. re.

Wir haben auf dem Grund des Landtags- Abschieds vom 17. Nov. 1837, Abschnitt 1, L,t. 6 III., 5, nach Vernehmung Unscrs Staatsraths beschlossen und verordnen, was folgt:

Art. 1.'

Es ist auf allen Kunst-, Staats-, Kreis- mid Vcsirksstraßen verboten, mit Radfelgen zu fahren,

1.) an welchen die Köpfe der Radnägcl oder Schrauben nicht eingelassen sind, sondern vorstehen oder

2) deren Radbeschlag (d. h. der auf der Radfelge aufgelegte Mctallreif) so kon- struirt ist, daß er keine gerade wagrechte Oberfläche bildet. Nur die durch Abnü­tzung bewirkte Abrundung der Reifränder wird, als dieser Bestimmung nicht zuwi­derlaufend, betrachtet werden.

FrachtFuhrwerk, welches gewerbsmäßig betrieben wird, soll auf die oben erwähnten Straßen nur zugelasscn werden, wenn dessen Radfelgen mindestens nachfolgende Breite ha­ben, als:

1) zweirädcriges bei einer Bespannung von ein oder zwei Pferden 4 Zoll rhn., bei einer Bespannung von drei oder mehreren Pferden 6 Zoll rhn.;

2) vicrrädcriges bei einer Bespannung von drei oder vier Pferden 4 Zoll rhn., bei einer Bespannung von 5 oder mehr Pfer­den 6 Zoll rhn.

Art. 3.

Die Breite der Radfelgen für alle Post­wagen (zum Personal- oder Waaren-Trans- port) soll mindestens 2^ Zoll rhn. betragen.

Art. 4.

Wenn an einem Fuhrwerke Räder von verschiedener Felgenbreite angebracht sind, darf jedenfalls die Felge keines Rades eine gerin­gere als die oben vorgeschricbene Breite haben.

Art. 5.

Es ist verboten, zweiräderige Karren mit mehr als vier, und vierräderige Fuhrwerke mit mehr als acht Pferden zu bespannen, außer wenn die Ladung aus einer untheilba- ren Last, z. B. großen Bausteinen und dergl., welche eine zahlreiche Bespannung erfordere, besteht.

In obiger Zahl von Pferden sind jedoch