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wenn jeder Zehendpflichtige den Zehenden nach Haus nimmt. Es müssen deshalb vor der Erndte richtige AnblümungsRcgister gefertigt, inClassen eingctheilt und hiernach das Betreff­nis jedes Bürgers ausgemittelt werden; es mag bann in Natura oder Geld abzuliefern sthn.

§. 7.

Wo wegen der Armuth eines Thcils der Gemeinde zu besorgen ist, daß nach der Erndte die Zchendfrucht von diesem nicht zusammen gebracht werden könne, da sind diese Armen anzuhalten, den Zchenden auf dem Acker in Na­tura aufzustellen und abzugeben.

§. 8.

Da, wo den Gemeinden bei Hagelschlag und Mißjahren keine Entschädigung zugesagt worden ist, muß vor der Eingehung des Ver­trags im Plan Vorsorge geschehen, wie in solchen Jahren die Zehendfrüchte aufgebracht werden wollen.

§. 9.

Wird nun für alle Jahre oder nur für ein Jahr wegen besonderer Umstände noth- wendig, die Zehendfrüchte selbst einzuheimsen, so ist darauf zu sehen daß: s) das Auszehenden nur durch verpflichtete Personen und das Einführen urkundlich geschehe, und über die Zahl der eingeführ­ten Garben muß nicht erst am folgenden Tag oder noch später, sondern sogleich an Ort und Stelle ein-von^Ten Zehcndern mit zu unterschreibendesordentliches Ver­zeichniß ausgenommen werden.

K) Das Ausdrcschcn ist wo möglich durch die Zehendpflichtigen selbst in einem rurnug, über den sic sich vergleichen, zu besorgen. Die mit der Verwaltung beauftragte Per­son hat an jedem Abend in ihr Register aufzuzcichncn, welche Anzahl Garben-auf die Tenne gekommen, und was daraus an Früchten, Stroh rc. rc. erzielt worden. Dieses Register haben die Drescher an jedem Abend zu beurkunden, v) Ehe daß Loogi-ium an den Zehendherrn abgeliefert ist, darf von den Früchten, wenn ein Ucbcrschnß vorhanden, nichts verkauft oder wcggebracht werden, ö) Wo möglich ist die Frucht auch in der Frohn auf den Kasten zu führen, und wenn eS thunlich ist, durch Abgeordnete

der Zehcndpflichtigen im Turnus die Ucbef- gabe an den betreffenden Beamten zu be­sorgen.

«,) Der Ucberschnß an Stroh wird entweder verkauft, wenn bei den Früchten ein De­ficit erscheint, oder wenn es die Vcrwal- tungsKostcn erfordern, oder wird er vcr- thcilt. Hiebei kann aber die Thcilung nicht nach Köpfen vorgcnommcn werden, son­dern das AnblümungsRcgister wird zum Maasstab genommen.

1) Ist dieses alles besorgt, so wird die Rech­nung gestellt.

Zu dem Ende wird nun das Einhcim- sungsProtokoll an das DrcschRcgister geheftet, die Quittungen für das r.vc-->-iurn und die sämmtlichen Vcrwaltungs-Kostcnszettcl ange­hängt. Diese Rechnung wird noch vor einer neuen Erndte den sämmtlichen Zchcndpflichti- gen deutlich vorgclcsen, auch dem BürgerAus- schuße 14 Tage zur Prüfung zugcstellt, dann beurkundet und dem Gemeindepflcger überge­ben, um sie der ordentlichen GcmeindcRech- nung beizulegen.

§. 10 .

Wird aber der ZehendpachtSchilling nebst weitern Kosten in Natur oder Geld von den Zehcndpflichtigen eingezogcn, so werden die EinzugsRcgister, die Quittungen für daS Loesriiim und die Vcrwaltunzs-Kostcnszcttcl, nach dem sie den Zehcndpflichtigen vorgclcsen und von diesen beurkundet sind, der Gcmcin- derechnung bcigclegt.

Hicnach haben sich nun die Gcmcindcräthe pünktlich zu achten, und alle pflichtmäßige Sorgfalt anzuwenden, daß der Zweck der Erleichterung der Gemeinden in ihren Leistun­gen erreicht, und nicht durch nnpaßcnde Be­handlung und Untcrschlcife vereitelt werde. Den 10. December 1838.

K. Oberamt, Engel.

Nagold. Unter Beziehung auf das Fi- nanzgesctz vom 22. Juli 1836 werden hiemit alle Einkommens- u. PciisionsSteuerpflichtigen des hiesigen Oberamts zur Ucbergabe ihrer Fas­sionen pro 1. Juli 183839 an die Unter­zeichnete Stelle innerhalb einer Frist von 15 Tagen unter folgenden Erläuterungen auf- gefordert: