73y

für die Obcramts-

Nagold, Freudenstadt,

11 ro» 99.

Dienstag,

Älatt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1838.

11. Dezember.

Mit AUerhSchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

N a g o l d. Man hat seit der Gestattung mehr­jähriger Zchcndpachtungcn beobachtet, wie un­gleich in Absicht auf Behandlung dieser Angele- genheitvcrfahren undwicwenig an einzelnen Or- Hten für das Interesse der Gcmcindepflege selbst ge­sorgt, und die Erleichterung und Sicherstel­lung des Rechnungswesens berücksichtiget wor­den ist.

Man sicht sich daher veranlaßt den Ge- meindcBchördcn folgende Vorschriften über das bei den Zchepdpachtungcn zu beobachtende Verfahren zu crtheilcn, indem man sich zu den­selben versieht, sie werden diese in Bezie­hung ans die Vereinfachung der Gemeinde- Verwaltung wichtige Angelegenheit zu würdigen wissen und nach allen Kräften dahin arbeiten, daß der wohlthätigc Zweck dieser Anstalt er­reicht werde, und sie nicht zum Nachtheil der Gemeinden ausfallc.

§ 1 .

Ohne Genehmigung des Obcramts kann kein Vertrag der Art abgeschlossen werden.

§. 2 .

Wenn gleich durch solche Verträge eine den einzelnen Güterbesitzcr obliegende Verbind­lichkeit auf die Gemeinde übernommen wird, so muß dennoch die GemeindeCasse durch die

Zehendpflichtigcn vollkommen schadlos gehalten, und daher nicht nur die Pachtfrucht, sondern auch alle Verwaltungs- und Erhebungskosten auf jene umgelegt werden, so wie dann auch keine Ausständc der Art bei der Gcweindccasse geduldet werden können. ^ .

§. 3. '-Ei

, Jede Gemeinde hat, ehe sie einen derarti­gen Vertrag eingcht, dem Oberamt den Plan, wie sie den Einzug der Früchte und der Ko­sten, dann die Ablieferung der bedungenen Zchendfrüchte besorgen lassen will, vorzulcgcn. Das Oberanit wird diesen sorgfältig prüfen und wenn er ihm entweder gar nicht oder nur zum Schaden der GemeindeCasse ausführbar erscheint, mit den zu Besorgung des Gc- mcindeJutercsscs nöthigen Bemerkungen und Fingerzeigen zurückgcbcn.

§. 4 .

Die Belohnungen der mit der Zchendvcr- waltung bemühten Personen sind durch ordent­liche Beschlüsse der bürgerlichen Collcgicn sest- zustellcn, und diese Beschlüsse anher zur Ge­nehmigung vorzulcgcn.

§. 5.

Alle Einnahmen und Ausgaben von der Verwaltung des Zehcnden mäßen in die or­dentliche Gemeinderechnung ausgenommen und mit dieser der Revision und Abhör unterwor­fen werden.

§-H

In der Regel ist ks 'am vvrtheilhastesten,