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für die Obcramts-
Nagold, Freudenstadt,
11 ro» 99.
Dienstag,
Älatt
Bezirke
Horb und Herrenberg.
1838.
11. Dezember.
Mit AUerhSchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
N a g o l d. Man hat seit der Gestattung mehrjähriger Zchcndpachtungcn beobachtet, wie ungleich in Absicht auf Behandlung dieser Angele- genheitvcrfahren undwicwenig an einzelnen Or- Hten für das Interesse der Gcmcindepflege selbst gesorgt, und die Erleichterung und Sicherstellung des Rechnungswesens berücksichtiget worden ist.
Man sicht sich daher veranlaßt den Ge- meindcBchördcn folgende Vorschriften über das — bei den Zchepdpachtungcn zu beobachtende Verfahren zu crtheilcn, indem man sich zu denselben versieht, sie werden diese — in Beziehung ans die Vereinfachung der Gemeinde- Verwaltung wichtige Angelegenheit zu würdigen wissen und nach allen Kräften dahin arbeiten, daß der wohlthätigc Zweck dieser Anstalt erreicht werde, und sie nicht zum Nachtheil der Gemeinden ausfallc.
§ 1 .
Ohne Genehmigung des Obcramts kann kein Vertrag der Art abgeschlossen werden.
§. 2 .
Wenn gleich durch solche Verträge eine den einzelnen Güterbesitzcr obliegende Verbindlichkeit auf die Gemeinde übernommen wird, so muß dennoch die GemeindeCasse durch die
Zehendpflichtigcn vollkommen schadlos gehalten, und daher nicht nur die Pachtfrucht, sondern auch alle Verwaltungs- und Erhebungskosten auf jene umgelegt werden, so wie dann auch keine Ausständc der Art bei der Gcweindccasse geduldet werden können. ^ .
§. 3. '-Ei
, Jede Gemeinde hat, ehe sie einen derartigen Vertrag eingcht, dem Oberamt den Plan, wie sie den Einzug der Früchte und der Kosten, dann die Ablieferung der bedungenen Zchendfrüchte besorgen lassen will, vorzulcgcn. Das Oberanit wird diesen sorgfältig prüfen und wenn er ihm entweder gar nicht oder nur zum Schaden der GemeindeCasse ausführbar erscheint, mit den — zu Besorgung des Gc- mcindeJutercsscs nöthigen Bemerkungen und Fingerzeigen zurückgcbcn.
§. 4 .
Die Belohnungen der mit der Zchendvcr- waltung bemühten Personen sind durch ordentliche Beschlüsse der bürgerlichen Collcgicn sest- zustellcn, und diese Beschlüsse anher zur Genehmigung vorzulcgcn.
§. 5.
Alle Einnahmen und Ausgaben von der Verwaltung des Zehcnden mäßen in die ordentliche Gemeinderechnung ausgenommen und mit dieser der Revision und Abhör unterworfen werden.
§-H
In der Regel ist ks 'am vvrtheilhastesten,