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8. Dezember d. I. zuzustellen, kn deren Amtsbezirk die Abgabe gewünscht wird. Hiebei wird den Ortsvorstehern bemerkt, daß die Bauholzpetenten ln den anzufer- tigendenBedürfnißaufnahmeRegistern sich verbindlich zu erklären haben, für dasjenige Bauholz, was sie erhalten und — statt in eigenen Gebrauch zu verwenden — veräußern werden, neben dem für den Werth angesetzten Preis, noch die Hälfte des letzteren als Conventionalstrafe zu erlegen.
Diejenigen Gemeinderäthe sofort, welche für ihre Ortsarmen Brennholz km Revierpreis auf Garantie der Gemeindekasse zu erhalten wünschen, haben Verzeichnisse, worin die Bedürftigen namentlich aufgeführt sind, gleichfalls bis zum 8. Dezember d. I. den betreffenden K. Revlerförstern zu übergeben.
Alle vorauszusehenden Bedürfnisse, welche inner dem gegebenen Termin bei den K. Revlerförstern nicht angezeigt sind, werden nicht mehr berücksichtigt.
Den 23 . Novbr. i 838 .
K. Forstamt, von Seutter.
Altenstaig. Es ist die Beobachtung gemacht worden, daß einige Privatwaldbesitzer diesseitigen Forsts, dasjenige Brennholz, welches sie zum Verkauf bestimmt haben, nicht nach dem landesüblichen Maas, sondern in der Regel kleiner als dasselbe aufberekten. Die Orts-Vorsteher werden deßhalb hiemit beauftragt, den Besitzern der auf ihren Gemeindemarkungen liegenden Privatwaldungen, die Verordnung vom "/»g. März 1808
(Reg.Bl. Seite 148) aufs Neue bekannt zu machen, und nachdem »-sieben ist, am die Unterzeich
nete Stelle Eröffn«ngsmkunden «knzu- senden.
Den 23. November 1838.
K. Forstamt, von Seutta-r.
KarneralamL Reuthin.
Reuthin. Da es in neuerer Zeit häufig verkommt, daß einzelne Zehentrechner an Besoldete, Gratialisten rc. für Rechnung des KameralamtS Früchte oder Stroh abgeben, ohne von Letzterem ein» schriftiche Anweisung erhalten zu haben und sodann bei der Fruchtlieferung den abgegebenen Betrag in Abzug bringen, hiedurch aber Unordnung in der Verwaltung entsteht, so erhalten die Schulthel- ßenämter des diesseitigen Bezirks den Auftrag; den Zehentrechnern und Gült- trägern dergleichen eigenmächtige Abgaben ernstlich zu untersagen und ihnen noch Folgendes zu eröffnen:
1) Wenn ein Besoldeter oder überhaupt irgend Jemand der von dem Käme» ralamt Früchte oder Stroh zu fordern hat, diese in der Zehentscheuer zu fassen wünscht, so ist demselben vom Zehentrechner zu bemerken, daß vorerst eine kameralamtliche Anweisung beizubringen seye. Hat er diese beigebracht uud die Frucht empfangen, so hat sich der Rechner sogleich eine Quittung ausstellen zu lassen und diese am nächstfolgenden Botentag hieher zu senden.
2) Sollte hingegen künftig ein Zehentrechner oh ne eine solche Anweisung Frucht oder Stroh für Rechnung des KameralamtS aus der Zehentscheuer abgeben, so wird ein« derartige Abgabe als nicht geschahen betrachtet, sonach dem Rechner bei der Lieferung nicht in Abzug