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gebracht, und die ganze Schuldigkeit ohne Rücksicht auf eine solche Abgabe angefordert werden. Würde deßhalb ein Ausstand entstehen, so müßte sogleich Execution verfügt und dem Rechner überlassen werden, wie er wieder zum Ersatz für die abgegebenen Früchte gelangen mag.
Daß vorstehende Verfügung den betreffenden Personen eröffnet worden, haben die Schultheißenämter im Laufe d. M. hieher anzuzeigen.
Den so. Novbr. 1838.
K. Kameralamt, B ü h l e r.
Reuthin. Nach einem Erlaß K. Finanzkammer des Schwarzwaldkreises vom 26 . Okt. 1838 «st die Bezahlung der kameralamtlichen Gefäll. und Pachtfrüchte wie in frühem Jahren und unter der im Regierungsblatt vom Jahr 1835 S. 32 enthaltenen Verfügung auch dieß Jahr wieder so weit zu begünstigen, als der eigene Naturalbedarf der StaatsFi- nsnzverwaltung es gestattet.
Die Schultheißenämter des diesseitigen Bezirks erhalten den Auftrag, diese höchste Verfügung den LieferungSpfiich- Ligen sogleich bekannt zu machen, und denselben nachfolgende weitere Bestimmungen zu eröffnen:
L) Diejenigen derselben, welche die Früchte in den Durchschnittspreisen zwischen dem 1 . November und 1 . Februar zu übernehmen wünschen, haben ihre dießfällige Erklärung bis letzten November d. I. bei der Unterzeichneten Stelle abzugeben, denjenigen aber, welche sich auf diese Preise nichtein. lassen wollen, steht es zwar frei, von oun an über die Geldzahlung in den zur Zeit der Uebereinkunft bestehen
den mittler« Schrannenpreißen mit der Unterzeichneten Stelle zu unter» handeln, jedoch haben sie noch vor dem 15. Dezbr. wenigstens die Erklärung abzugeben, ob sie die schuldigen Früchte ankaufen wollen oder nicht, damit sich in letzterer Fall der Natural« einzug nicht allzusehr verzögert.
2 ) Die Bezahlung hat in der Regel baar zu geschehen, doch wird, wenn sich die Gemeinderäthe hiefür veHür» gen, auf Verlangen auch Borgfrist auf b —8 Wochen bewilligt werden.
3 ) Für die auf der Tenne abzufassenden Früchte wird wegen des von dem Kameralamt zu bestreitenden Fuhr- lohns ein verhältnißmäßig geringerer Preis angesetzt werden.
4 ) Von der Bezahlung des Meßgelds an den Kastenknecht sind alle diejenigen LieferungsPflichtigen befreit, welche ihre Fruchtschuldigkeit mit Geld bezahlen.
5 ) Wenn die Lieferungspflichtigen zur Geldzahlung sich nicht entschließen, so müßen die Früchte in kaufmanns- guten trockenen und wvhlgereinigten Sorten geliefert und es wird jede Fruchtgattung, welcher diese Erfordernisse abgehen, nach Umständen ent» weder durch die Fruchtputzmühle gesäu» bert oder ganz zurückgewiesen werden.
Den 20 . Novbr. 1838.
K. Kameralamt.
Enzklösterle. sWegbauAkkord.)
Die für das Jahr 1869 zur Ausführung
bestimmte Weghersteüungen in de«
Staatswaldungen des hiesigen Reviers
werden am
Freitag den Zo. d. M» Morgens 8 Uhr
von dem Unterzeichneten ln seiner Amt-,