Aufruf!

I. Alle Deutschen sind von dem Willen beseelt, noch besten Kräften an der schnellstmöglichen Erringung des Endsiegs mit­zuwirken. Ilm diese Aktion des nationalen Willens zur höchst­möglichen Entfaltung zu bringen, hat der Generalbevollmäch­tigte für den Arbeitseinsatz auf Grund besonderer Ermächtigung durch den Führer am 27. Januar 1943 verordnet, daß alle Männer vom 16. bis zum 65. Lebensjahr und alle Frauen vom 17. bis zum 45. Lebensjahr, die im Reichsgebiet wohnen, sich bei dem für ihren Wohnort zuständigen Arbeitsamt zum Zwecke des Arbeitseinsatzes zu melden haben.

Von der Meldung sind befreit:

I. Ausländer ohne Protektoratsangehörige, Schutzangehö­rige (Polen, Steiermärker, Kärnten und Staatenlose),

3. Männer und Frauen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sowie die zur Wehrmacht, zur Polizei und zum Reichsarbeitsdienst Einberufenen,

3. Männer und Frauen, die mindestens seit dem 1. Januar 1943 in einem Beschäftignngsverhältnis stehen, dessen Arbeitszeit 48 Stunden oder mehr in der Woche beträgt.

4. selbständige Berufstätige, die am 1. Januar 1943 mehr als fünf Personen beschäftigt haben,

5. Männer und Frauen, die in der Landwirtschaft voll tätig sind, cinschl. der Kräfte, die bereits auf Grund der Verordnung über den Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte für die Ernährungssicherung des deutschen Volkes vom 7. 3. 42 (Reichsgesetzblatt I S. 105) erfaßt sind,

6. Männer und Frauen, die hauptberuflich selbständig im Gesundheitswesen tätig sind,

7. Geistliche,

8. Schüler und Schülerinnen^ die eine öffentl. oder aner­kannte private allgemeinbildende Schule (Mittel- oder Höhere Schule) besuchen,

9. Anstaltspfleglinge, die erwerbsunfähig sind,

10. werdende Mütter und Frauen mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind oder mindestens 2 Kindern unter 14 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben.

II. Aus dem meldepflichtigen Personenkreis werden hier­mit zunächst

zur Meldung aufgerufen:

1. Männer vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, mit Ausnahme derjenigen, die in einem -ver- sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder als selbständig Berufstätige im Gesamthandel (einschließl. Reichsnährstandshandel), Handwerk, Gaststättengewerbe, Bank- und Versicherungsgewerbe tätig sind und einer Wirtschaftsgruppe, einer Innung oder dem Reichsnähr­stand als Mitglieder angehören.

2. Ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedene Frauen ohne Kinder vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr, mit Ausnahme der Frauen, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhaltnis stehen, oder als selbständig Berufstätige im Gesamthandel (ein­schließlich Reichsnährstandshandel), Handwerk, Gaststätten­gewerbe, Bank- und Versicherungsgewerbe tätig sind, und einer Wirtschaftsgruppe, einer Innung oder dem Reichs­nährstand als Mitglieder angehören.

Besucher von Fach-, Berufs- und Hochschulen sowie Heim­arbeiter und Heimarbeiterinnen werdür noch besonders zur Meldung aufgerufen.

III. Die unter II. aufgcrufenen Meldepflichtigen haben sich in der Zeit

Vom 15. bis 2V. Februar 1943

zu melden. Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt zu erfolgen, das zusammen mit einer Karte für die Bestäti­gung der Meldung vom Montag, den 15. Februar ab beim Arbeitsamt Nagold für die Stadt Nagold, bei der Neben­stelle Calw für die Stadt Calw, bei der Nebenstelle Wild- bad für die Stadt Wildbad, bei der Nebenstelle Freuden­stadt für die Stadt Freudenstadt, bei der Nebenstelle Horb für die Stadt Horb und für die übrigen Gemeinden des Ar- beitsamtsbezirks jeweils bei den Bürgermeisterämtern ciuÄse- geben wird und dort abzuholen ist. Das Formblatt ist sorgfäl­tig ausgefüllt innerhalb der Meldefrist, also spätestens am 20. Februar 1943, bei den jeweiligen Ausgabestellen zusammen Ulfs ^ Meldebestatigung abzugeben. Die vom

Arbeitsamt vollzogene Meldebestätigung ist anfzubewahren und auf Verlangen oem Arbeitsamt vorzulegen.

IV. Die Melbepflichtiaen haben dem Arbeitsamt auf Ver­langen alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, sowie allL er­forderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie werden in der Regel vom Arbeitsamt zu einer Aussprache über den Einsatz vorge-

Einer solchen Vorladung haben sie Persönlich Folge zu

leisten.

V. Das Arbeitsamt kann von den Meldepslichtigen die Mslduna und das persönliche Erscheinen durch Zwangsgeld bis zu 1000 RM. erzwingen.

Meldepflichtige, die gegen die Verordnung vom 27. 1. 1943 und diesen Aufruf verstoßen, werden auf Antrag des Lei­ters des Arbeitsamts mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

VI. Der Ausruf weiterer Personenkreise zur Meldung er­folgt demnächst.

Nagold, den 13. Februar 1943. <

Der Leiter des Arbeitsamts:

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