Aufruf!
I. Alle Deutschen sind von dem Willen beseelt, noch besten Kräften an der schnellstmöglichen Erringung des Endsiegs mitzuwirken. Ilm diese Aktion des nationalen Willens zur höchstmöglichen Entfaltung zu bringen, hat der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz auf Grund besonderer Ermächtigung durch den Führer am 27. Januar 1943 verordnet, daß alle Männer vom 16. bis zum 65. Lebensjahr und alle Frauen vom 17. bis zum 45. Lebensjahr, die im Reichsgebiet wohnen, sich bei dem für ihren Wohnort zuständigen Arbeitsamt zum Zwecke des Arbeitseinsatzes zu melden haben.
Von der Meldung sind befreit:
I. Ausländer ohne Protektoratsangehörige, Schutzangehörige (Polen, Steiermärker, Kärnten und Staatenlose),
3. Männer und Frauen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sowie die zur Wehrmacht, zur Polizei und zum Reichsarbeitsdienst Einberufenen,
3. Männer und Frauen, die mindestens seit dem 1. Januar 1943 in einem Beschäftignngsverhältnis stehen, dessen Arbeitszeit 48 Stunden oder mehr in der Woche beträgt.
4. selbständige Berufstätige, die am 1. Januar 1943 mehr als fünf Personen beschäftigt haben,
5. Männer und Frauen, die in der Landwirtschaft voll tätig sind, cinschl. der Kräfte, die bereits auf Grund der Verordnung über den Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte für die Ernährungssicherung des deutschen Volkes vom 7. 3. 42 (Reichsgesetzblatt I S. 105) erfaßt sind,
6. Männer und Frauen, die hauptberuflich selbständig im Gesundheitswesen tätig sind,
7. Geistliche,
8. Schüler und Schülerinnen^ die eine öffentl. oder anerkannte private allgemeinbildende Schule (Mittel- oder Höhere Schule) besuchen,
9. Anstaltspfleglinge, die erwerbsunfähig sind,
10. werdende Mütter und Frauen mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind oder mindestens 2 Kindern unter 14 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben.
II. Aus dem meldepflichtigen Personenkreis werden hiermit zunächst
zur Meldung aufgerufen:
1. Männer vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, mit Ausnahme derjenigen, die in einem -ver- sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder als selbständig Berufstätige im Gesamthandel (einschließl. Reichsnährstandshandel), Handwerk, Gaststättengewerbe, Bank- und Versicherungsgewerbe tätig sind und einer Wirtschaftsgruppe, einer Innung oder dem Reichsnährstand als Mitglieder angehören.
2. Ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedene Frauen ohne Kinder vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr, mit Ausnahme der Frauen, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhaltnis stehen, oder als selbständig Berufstätige im Gesamthandel (einschließlich Reichsnährstandshandel), Handwerk, Gaststättengewerbe, Bank- und Versicherungsgewerbe tätig sind, und einer Wirtschaftsgruppe, einer Innung oder dem Reichsnährstand als Mitglieder angehören.
Besucher von Fach-, Berufs- und Hochschulen sowie Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen werdür noch besonders zur Meldung aufgerufen.
III. Die unter II. aufgcrufenen Meldepflichtigen haben sich in der Zeit
Vom 15. bis 2V. Februar 1943
zu melden. Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt zu erfolgen, das zusammen mit einer Karte für die Bestätigung der Meldung vom Montag, den 15. Februar ab beim Arbeitsamt Nagold für die Stadt Nagold, bei der Nebenstelle Calw für die Stadt Calw, bei der Nebenstelle Wild- bad für die Stadt Wildbad, bei der Nebenstelle Freudenstadt für die Stadt Freudenstadt, bei der Nebenstelle Horb für die Stadt Horb und für die übrigen Gemeinden des Ar- beitsamtsbezirks jeweils bei den Bürgermeisterämtern ciuÄse- geben wird und dort abzuholen ist. Das Formblatt ist sorgfältig ausgefüllt innerhalb der Meldefrist, also spätestens am 20. Februar 1943, bei den jeweiligen Ausgabestellen zusammen Ulfs ^ Meldebestatigung abzugeben. Die vom
Arbeitsamt vollzogene Meldebestätigung ist anfzubewahren und auf Verlangen oem Arbeitsamt vorzulegen.
IV. Die Melbepflichtiaen haben dem Arbeitsamt auf Verlangen alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, sowie allL erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie werden in der Regel vom Arbeitsamt zu einer Aussprache über den Einsatz vorge-
Einer solchen Vorladung haben sie Persönlich Folge zu
leisten.
V. Das Arbeitsamt kann von den Meldepslichtigen die Mslduna und das persönliche Erscheinen durch Zwangsgeld bis zu 1000 RM. erzwingen.
Meldepflichtige, die gegen die Verordnung vom 27. 1. 1943 und diesen Aufruf verstoßen, werden auf Antrag des Leiters des Arbeitsamts mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
VI. Der Ausruf weiterer Personenkreise zur Meldung erfolgt demnächst.
Nagold, den 13. Februar 1943. <
Der Leiter des Arbeitsamts:
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