Intelligenz

für dieOberamts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro» 65.

L Dienstag,

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ezirke

Horb und Herrenberg.

1838.

I 14. August.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Freudenstadt. Horb. Herrenberg. Das K. Ministerium des Innern hat aus Anlaß eines Rekurses in ei­nem Spezialfallc in Absicht auf die Zulässig­keit von Dungstätten in den Straßen der Städte nachstehende ckllgemeine Grundsätze ausgestellt, welche dem Oberamt zur Kenntnistnahme und Eröffnung an die Stadtbehörden mitgethcilt wurden. Dieselben lauten, wie folgt;

Nach der Bauordnung Tit. von den Zäunen und Hägcrn re. Seite 77 sollen in Städten die Dunglegcn, wo solche in Gassen gestattet sind, so gemacht werden, daß man mit Gehen, Reiten und Fahren fortkommcn kann. Nach der K. Verord­nung vom 14. bis 19, August 1819 Re- gierungsBlatt Seite 349 sind die in Städ­ten befindlichen ausgcmauerten Gruben mit Dreilingen wohl zu, verwahren und niemals offen stehen zu lassen, und nach einem K. SpczialDckrct vom 15. Dezem­ber 1810

Knapp, Repertorium Theil IV. Seite 431 sollen in alle» Städten des Königreichs offene Dungstätten weder in dcnHaupt- noch in Nebenstraßen geduldet, sondern dieselben nur in den geschlossenen Höfen, oder auch hinter den Häusern, wo sie dem

Wandel nicht hinderlich sind, oder außer­halb der Stadt angelegt werden.

Doch können nach demselben K. Dekrete auch künftig noch bedeckte Dunggruben statt haben, dieselben sind aber genauer polizeilicher Ansicht zu unterwerfen. Wo es thunlich, ist auch gestattet, öffentliche, aber abgelegene und besonders eingemachte Plätze innerhalb der Städte einzurichten, um den Dünger abthcilungsweisc auszu­nehmen, in sofcrne nicht nahe an den Aus­gängen der Stadt schickliche Platze dazu angewiesen werden können.

Gegen die Anwendung dieser Bestim­mungen kann nicht geltend gemacht werden, daß die Dungstattcn innsrhalb der Grenzen des PrivatEigenthums der Besitzer gelegen scycn indem auch die Benützung desPri- vatEigcnthums so rrreit sie mit der öffent­lichen Wohlfahrt unverträglich ist, von Polizei wegen untersagt werden kann, je­denfalls aber obige Bestimmungen Ge­setzeskraft haben, und somit unbedingt verbindend sind.

Dem gemäß können Dungstctten in denjenigen Hauptstraßen der Stadt, welch« nickt eine Fahrbahn von wenigstens 24 Fuß breite nnd auf beiden Seiten noch je 3 Fuß breite Kandcln gewähren, also nicht wenigstens 30 Fuß breit sind, un- angesehen, daß sie neben der Straße auf eigenem Grund und Boden des Besitzers