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angebracht sind, nicht geduldet werden, sondern sie sind, wenn und soweit sie, wenn auch auf dem Eigenthum des Besitzers in diese Straßenbrcite falten, wegzuschaffen.

Diese geringste Lckraßenbrcike von 30 Fuß ist durch den natürlichen Gebrauch der Straßen und durch die Rücksicht für die Ungefährlichkeit dieses Gebrauchs für Fußgänger und Fuhrwerke geboten.

Vergleiche die Bauordnung Tit. von Kreuz- und Abgassen Seite 44 Ver­ordnung betreffend die Verbesserung und Unterhaltung der Staatsstraßen innerhalb Etters vom 13. Mat 1837 §§. 1 . 2 .

Es können daher, wenn und soweit die Straßen und Gassen auch mit Einrechnung des unüberbauten Eigenthums der Besitzer der angrenzenden Gebäude diese Breite nicht haben, nicht einmal ausgemauerte und bedeckte Gruben neben denselben zu­gelassen werden, weil diese Gruben, wah­rend der Dünger darein gebracht oder daraus entfernt »vird, geöffnet werden müssen, und deren noch so gute Bedeckung wie solche in der K. Verordnung vom 14. bis 19. August 1809 vorgeschrieben ist, doch für Fuhrwerke und für Lastthiere keine sichere Bahn gewährt.

.Am allerwenigsten aber könnten in so engen Straßen und Gassen innerhalb der nach dem obigen erforderlichen mindesten Breite derselben, auch auf dem Privat- Eigenthum unbedeckte und nur mit einer Vertäferung umgebene Düngerhaufen ge­stattet werden, da dieselben schon in Be­ziehung auf Reinlichkeit und Gesundheit nach obigem K- Dekrete vom 15, Dezem­ber 1810 verboten sind."

So weit nach diesen Rücksichten Dung­stätten zu entfernen, die Bethciligten aber nicht im Stande sind andere passende uud zuläßige Plätze zu Aufbewahrung ihres Düngers zu erwerben, hat der Stadtrath solche Plätze an den nächsten Endender Stadt nach Maas- Habe der K. Verordnung vom 15. Dezember 1815 auszumitteln und nöthigenfalls zu er­werben.

Die Stadtbehörden werden nun angewie­sen« diese Grundsätze unverweilt durchzufüh­

ren, und wie geschehen bis den 1. November d. I. anher anzuzeigen.

Den 11. August 1838.

K. Oberämter, Engel. Friz.

Dillcnius. Martz.

Nagold. Freuden stadt. Horb. Herrenberg. In Betreff der Aufbereitung der Bürgcrholzgaben durch besondere Holz­macher werden die Gemeindebehörden hinsicht­lich der ferneren Behandlung dieses Gegen­standes auf die im Regierungsblatt vom 13. v. M. erschienene dießfallsige Verfügung deö K. Finanzministeriums vom 3. v. M. ver­wiesen.

Den 12. Angust 1838.

K. Oberämter, Engel. Friz.

Dillcnius. Martz.

Obcramt Nagold.

Nagold. Die Ortsvorstchcr erhalten anmit den Befehl, die Kälberrcgistcr am näch­sten Samstag unfehlbar zur Einsicht vorzulegen.

Den 13. August 1538.

K. Obcramt, Engel.

Nagold. Da nunmehr die Schafheerde in Gültlingen von der Räude wieder geheilt ist, so wird die seither angeordnete Sperre wieder aufgehoben. sssi.

Den 11. August 1838.

K. Oberamt, Engel.

Oberamtsgericht Freuvenstadt.

Baiersbronn^ GecichtsBezirkS Freudenstadt. sGläubigerVorladungen.^ In Gantsachen des

Christian Wein, Köhlers kn der Flözer«

Hütte zu Baiersbronn und

Johannes Beck, Bürgers von Pliezhausen,

Maurers in Baiersbronn, werden die SchuldenLiquidationen und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am

Montag den 27. August d. I. und zwar von ersterem