Intelligenz
iLS
für die Oberamts-
Nagold, Freudenstadt,
Uro» 25.
Dienstag,
Statt
Bezirke
Horb und^ Herrenberg.
1838.
-K 27. Marz.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. sDie Gemeindewege betreffend.^ Den Schultheißenämtern werden die besonders ergangenen vbcramtlichen Befehle wegen Verbesserung der VicinalWege vom vorigen Herbst noch im Gedächtnisse stehen. — Eine damals plötzlich eingctreiene ganz ungünstige Witterung ließ die getroffenen Maaßregeln nicht ganz in Ausführung drin- gen, — auch wurde von einigen Gemeinden um Nachsicht bi» zum Frühjahr gebeten. ES ist nun aber die Zeit vorhanden, wo der Herstellung der GcmcinLewege kcinHin- derniß entgegen tritt, und cs werden deßwe- gcn die crthcilten besonder« Befehle hienut in ihrem ganzen Umfange erneuert, und die OrtSVorsteher angewiesen, den ihnen zu- gehenden besonderen Insinuationen de»Ober» amtSWegmeister» gehörige Aufmerksamkeit zu widmen.
Im besonder» erthcilt man folgende Weisungen:
,) e» ist sogleich die Beischaffung des Ma- terials onzuordnen, und dieses verarbeiten, zu lassen.
L) dix Steine müßcn so klein al» möglich Md gleichmäßig geschlagen werden, denn wenn dicß nicht der Fall ist, bleibt der Weg rauh und holpexicht, und die Fuhr.
werke sind nicht im Stande die Steine zu zermalmen, sondern sie nur abzurun» den; auch würden die größeren Steine die kleineren aus ihrer Lage drücken und dadurch die Verbindung verhindern; z) die bestehenden AbzugrGräben sind un» verzüglichauSzuschlagen, und da, wonach keine angebracht sind, solche anzubringen, wobei bemerkt wird, baß die Graben eine solche Tiefe haben sollten, baß dar Wasser wenigstens einen Schuh unter dem Fundament des Wegs steht;
4) die Säuberung der Brücken und Dohlen und deren Verbesserung und Herstellung hat gleichfalls sogleich zu beginnen, auch sind an allen Brücken. Dohlen und an jeder Gefahr drohenden Stelle tüchtige Sicher» heitSschranken zu setzen, und in gutem Stand zu erhalten. —
z) Schon die ältesten Verordnungen empfeh» len die Anpflanzung der Bäume an den Straßen, insbesondere aber ist dieß durch dir allgemeine Verordnung vom 23. Juni iLOz (Reg.Blatt S. 547) gesetzlich vor» geschrieben.
ES sind daher die Vicinalstraßcn Über» all mit fruchtbaren Daumen, und wn ' diese nicht^fortkommen, jedenfalls mit wilden Obst oder Waldbaumen zu besetzen. Die Bäume sollen in einer Distanz von 56 Schuh auseinander'gehalten und