Intelligenz
für die Obcramts-
Nagold, Freudcnstadt,
Nro 17.
Dienstag,
— 117 —
Älatt
zirke
Horb und Herrenbcrg.
1838.
, 27. Februar.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Bischer'sehen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freudenstadt. Horb. Herrenberg. Unter Beziehung auf den Erlaß vom Lg. Dccember V. I. (Jntelli- genzblatt Nro. Mi, S. 666, wodurch den LrlsVorstchern die strenge Handhabung des §. 4 der die Zigeuner betreffenden polizeilichen Vorschriften vom Z. November 1328 aufgegebcn wurde, wird denselben in Folge hoher Weisung des K. Ministerium des Innern vom 22 v. M. Folgendes zur Nachachtung zu erkennen gegeben:
1) Da der h. 4 der MinistcrialDerfügung vom z November >g2» zunächst auf die Vcrwilligung des Aufenthalts ausländischer Zigeuner im Staatsgebiet sich bezieht so bleibt die blose Durchreise eines ausländischen Zigeuners durch dieses Gebiet dem ZuläßigkcitSErkenntniß der Bezirkspolizeistclle unter der Voraussetzung überlassen, daß «) der Zigeuner nicht nur mit den allgemein bei fremden Reisenden erforderten Ausweisen über Person und Heimalh versehen sry. sondern auch
b) den Bcssz eine« genügenden NeisefondS nachzuweisen vermöge, und
c) weder aus dem in dem Passe ober der son- stigcn ReiskUrkunde angegebenen Zweck der Reife, noch au» der Art, wie er reist.
namentlich aus dem Mitführcn von Begleitern, noch auS irgend einem sonstigen Umstand eine Vcrmuthung sich ergebe, daß es bei ihm auf die Ausübung eines
- der in 7 der PolizriVerordnung vom n. September iz»7 bezcichneten oder überhaupt ,irgend eines umherzichcnden Gewerbes im diesseitigen StaatsGebielr abgesehen scp.
2) Da das Visa des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten in einem Paß lediglich die Beglaubigung von Unterschriften zum Zweck hat, so begründet dasselbe durchaus keine Präjudiz für das polizeiliche "Erkenntlich über die dem Paß- Inhaber zu gestattende Reise oder Auf» enthaltsnahme im diesseitigen Staats-
Gebiete.
Den lg-Februar iZZ?;.
K. Oberamter, Engel. Friz. DilleniuS. Martz-
Nagold. Freudensiadt. Horb. Herrenberg. AuS Veranlassung einer Oberamts Visitation hat man sich höhern DrtS zu der Anordnung veranlaßt gefunden, daß die Gemeinde- und StiftungSrechner in Zukunft ihren Rechnungen nur Belege auf halben Bögen anschlicßcn dürfen.
Damit diese Anordnung auch von Seite» der K. Kameralämter ringehaltk» werden