möge, hat die K. Finanzkammer den sämt­lichen Kameralamlcrn des Kreises unterm zr. v. M. die Weisung zugehcn lassen, bei Ausstellung von Bescheinungcn gegen Ge­meinde- und Stiftungskassen sich durchaus halber Bögen auf geordnetem Formate zu bedienen, mit dem. Anfügen jedoch, dass es sich von selbst verstehe, daß diese .Behand- lungkweise von Seiten der Gemeinde- und i Dtiftungsrechner auch rücksichrlich der zur ^ kameralamtlichen DerrechNÜng erforderlichen EmpfangsBelcge statt zck sindcn habe.

Die Ortsbehörden werden hievon mit dem Auftrag in Kenn.tniß-gesetzt, 'den Ge- meinde? und L-tiftungsNe'chncrn dißfallS die geeignete Weisung zu rrtheilen.

Den 20. Februar 1358-

Obcrämter, 'Engel. Friz.

Dillenius. Martz.

Nagold. Freud entladt. Horb. Herrenberg. Durch einen aus Anlaß eines DohlenBauwesenL auf einer Staats­straße eingetretcnen Unglücksfall hat sich die K. Krcisrcgicrung in Gemäßheit eines von dem Königl. Ministerium dc^Jnnern unterm Zi. v. M. erhaltenen Auftrags'Hrwogcn gefun­den, die BezirkSBauJnspckti'chi' dahin anzu- weiscn, daß sie bei den von ihr zu leitenden Bauten an Staatsstraßen in? allen denjeni­gen Fallen, in welchen zu Verhütung von Unglücksfallen, neben der langst vorgeschrie­benen festen Umschrankung der^äugrube mib Sichcrheitsschrankcn ausnahmSsveise in fin­stern Nachten die Aufhellung ei- nes Wächters bei der Baustelle mit ei­ner Laterne als nothwendig erscheint, diese DvrsichtSmaaSrcgel, welche übrigens bei Ak­korden dem Bau-Akkordanten einzubedingcn ist, in Anwendung zu bringen habe.

Indem man die OrtSVorsteher hievon benachrichtigt, wird denselben zur Pflicht gemacht, darüber zu wachen, daß auch von Seiten der bauenden Privaten und Korpo­rationen, namentlich der Gemeinden diese Vorsichtsmaasregel in den geeigneten Fällen nicht unterlassen wird.

Den 19. Februar 1323-

K. Oberamter, Engel. Friz. Dillenius. Martz.

Nagold. Freudenstadt. Horb. Herrenberg. Auf einen AnfrageBericht betreffend den Vollzug der MinisterialVer- fügung vom 2F. Decembcr v. I. wegen der EriaubnißErtheilung zu Bauwesen außerhalb EtterS ist unter dem y. Februar von dem K. Ministerium de» Innern^ nachstehende Entschließung ertheilt worden:

1) Da in der Bauordnung l'lt. Wie vor Städten und Flecken zu bauen: H. Glei- chcrgestalt rc. nur die Errichtung neuer Gebäude außerhalb EtterS verboten ist, und der §. 17 a Ziffer g der Instruktion für die Kreisrcgierungen und die Mini- sterialDerfügung vom 1. November igao

1, 2, und 4 nur von der Zu­ständigkeit beziehungsweise des K. Ober­amts und der KrciöRegierüng-'zu Gestat­tung neuer Gebäude auf Mmanden und Feldgütern sprechen; so folgt von selbst, daß die EriaubnißErtheilung zu Verän­derung oder Erweiterung, (nicht aber zu Wiederherstellung) von auf Allman- den und Fcldgütcrn stehenden Gebäuden wenn nicht das Oberamt oder die Kreis- Regierung hierin ans andern Gründen, z. B. nach der Verfügung vom r. No­vember 1Ü20 h. 1 und 5 undderMini- stcrialVcrlügung vom 15. Mai rg-,7 ß. ö (RegierungsDl. Seite 2zz) oder, weil es sich von Einrichtung einer Woh­nung in ein Gartenhaus oder in ein Oekonomie-Gebäude handelt, zuständig ist, in der Befugniß der OrtsBehörde liege.

2) Unter neuen Gebäuden sind nicht bloS Wohnhäuser, sondern auch andere Gebäude zu verstehen, und ist daher auch das Ver­bot der Aufführung auch als auf diese sich erstreckend anzusehen.

5) Als außerhalb EtterS (eines Wohnbezirks) gelegen', sind nicht anzusehen Gebäude, welche sich an die den geschlossenen Wohnbezirk einer Stadt, eines Dorfes oder eines Weilers bildenden Gebäude unmittelbar anreihen.

Dagegen sind Gebäude, welche einen ge­schloffenen Wohnbezirk nicht unmittelbar fortsetzen, sondern nur in der Umgebung derselben aufgeführt werden, als außer­halb EtterS gelegen zu betrachten.