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ein weiterer Beisatz nothwendig gewesen sepn, um den Widerstreit mit diesen Bestim- mungen und mit dem Art. z des Bürger- rechtSGesetzeS zu beseitigen.
„Zu diesen auf die Fassung des Art. 47 sich stützenden Gründen komme noch, daß, wenn derselbe auch auf die Wählbarkeit sich bezogen hatte, in dem Art. 6i. des Bür- gerrechtSgesetzeS die Annahme einer Wahl für Gemeindeämter den in Privatdicnst- Derhältniffen stehenden standeS- und gutsherrlichen Rentbcamten nicht gleich anderen öffentlichen Beamten hatte anheimgestellt wer- den können.
Insbesondere verdiene aber der Umstand Beachtung, daß in den Motiven, mit welchen der Entwurf des BürgerrechtSgesetzcS an die Stände übergeben worden (Verhandlung der Kammer d. Abg. von HI. außer-
vrdentl. Beil. Heft S. uz—iLO) zu dem in Frage stehenden Artikel (damals 4 >.) Gründe angeführt worden, welche sich nur auf die aktiven Wahlrechte für Gemeindeam- ter beziehen lassen, auch daß gegen diese Richtung des Artikels von ständischer Seite keine Einwendung gemacht worden, mithin nicht anders angenommen werden könne, als daß die Verabschiedung in jenem Sinne erfolgt sei).
Den 6. Februar lSzö-
K. Oberamter, Engel. Friz.
Dillenius. Martz.
Oberamt Nagold.
Nagold. Nach einer höher» Orts gemachten Zusammenstellung betragen die in den letzten 10 Zähren von 18?«/^ aus der Brandver- sicherungsHauptcasse geleisteten Brandentschädigungen die Summe von
— > 1,399,459 st- 1" kr. — davon kommen:
s) auf den Nekarkreis 118,524 fl. 35 kr.
b) Schwarzwaldkreis 687,392 fl. 35 kr.
e) Jartkreis 148,258 fl. 56 kr.
ä) Donaukreis ^ . 445,282 fl. 53 kr.
Es hat somit der Schwarzwaldkreis beinahe die Hälfte aller Brandentschädigungen erhalten, und ist dadurch eigentlich zur Last für die ganze Gesellschaft geworden.
Wenn auch Leichtsinn und die Boßheit
der Menschen an dieser auffallenden Vermehrung der Brandfälle im Schwarzwaldkreise viele Schuld tragen mögen, so können doch nicht so viele Brandfälle allein aus diesen becden Quellen hervorgehen, eS ist vielmehr zu vermuthcn daß der Mangel einer guten und mit Kraft geführten Lokal- und Oberfeuerschau gleichen Anthcil hat.
Der erste Anspruch, den man an eine gute Feuerpolizei machen muß, ist die Verhütung der Entstehung eines Brandes, und dieß ist gerade das Feld, auf dem eine tüchtige Feuer- schau ihre Wirksamkeit äussern soll, aber leider geschieht dieß häufig höchst oberflächlich und mangelhaft; die Feuerschan geht zwar in alle Häuser, sieht aber häufig nur auf ein paar Minuten die Wände an, und wenn nicht höchst auffallende Baugebrcchcn sich darstcllcn, wird alles als gut erfunden bezeichnet und das Haus wird verlassen.
Nach den angestcllten Beobachtungen kommen in neuerer Zeit sehr viele Fälle vor, wo das Feuer in den obern und solchen Thcilcn der Häuser auskömmt, wohin man selten mit Licht oder brennenden TabaksPfeifcn kömmt; sic können nur dadurch entstehen, daß die Kamine nicht vorschriftmäßig gebaut, oder die Feuerwände fehlerhaft mit übermauer- tcn hölzernen Säulen oder Balken eingerichtet sind, oder jene Theilc des Hauses mit leicht entzündlichen Stoffen in der nächsten Umgebung der Kamine angcfüllt sind, und öfters dort Asche sogar in nicht geeigneten Gcfässen auf- bcwahrt werden, Gegenstände die jede gute Feuerschan nicht ungeahndet lassen darf.
Um nun künftig die Thätigkcit der Feuer- schau einer Controls mit Erfolg unterstellen zu können, hat die Unterzeichnete Stelle besondere Formularicn für die Protokolle der Lo- calfcnerschau entworfen, welche mit nächstem Boten den Ortsvorstehern zum geeigneten Gebrauch zukommen werden, und man versieht sich nun zu denselben, sie werden die ihnen in dieser Beziehung obliegenden besonderen Pflichten mit gewissenhaftem Eifer zu erfüllen sich ernstlich angelegen seyn lassen.
Ucbrigens ist nicht allein die Feuerschan, die mit mehr Kraft und Umsicht geführt werden sollte, es sollte auch von den Ortsvorste-, Hern und bei schicklicher Gelegenheit von den Ortsgcistlichcn besonders in jenen Orten, wo