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Intelligenz
für dieOberamts-
Nagold, Freudenstadt,
Uro» 12.
Freitag,
zirke
Horb und Herrenbcrg.-
L8Z8.
9. Februar.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Zm Verlag der F. W. Bischer'scheu Buchdruckern.
' Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freuden st ad t. Horb. Herren berg. Die GemeindeVorsteher werden hiemit zur Nachachtung davon in Kennt- niß gesetzt, daß der K. Geheime Rath unterm lO. v. M- aus Gelegenheit eines zur Entscheidung gekommenen Specialfalls die Frage: ob der Art. 47. des rcvidirten Bür- gerrechtSGesetzes sich auch auf die Wählbarkeit für Gemeindeämter beziehe ? aus nachstehen, den Gründen vern ein end beantwortethat.
Durch das Verwaltungsedikt und bezie- hungsweise das Strafedikt vom 17. Juli 1824 sepen, als das BürgerrechtSGesetz erst- mals zur Verabschied ung gekommen, bereits nähere Bestimmungen über die Wählbarkeit für Gemeindeämter Vorgelegen. Nicht der gleiche Fall sey aber rücksichtlich des aktiven Wahlrechts für solche Aemter eingetreten. Die Bedingungen für das letztere sepen nur theilweise, nämlich in so weit dieselben von Strafen abhängig sepn sollen, durch die Art. 37 und Z8 des StrafediktS festgesetzt gewesen, und es sep also für das Bürger- kechtsGesetz die Frage zu lösen übrig geblieben, was rücksichtlich der weiteren Bedingungen für die Ausübung des aktiven Gemein- debürgerlichen Wahlrechts zu bestimmen, ob nachdem das Strafedikt die siaatS- und ge» wrindebürgerlichen Wahlrechte hinsichtlich
der Derlusts durch gewisse Strafen gleichgestellt habe, dasselbe auch bei den weitere» Bedingungen zu beobachten, oder waS sonst zu bestimmen sep.
Daß sich nun der Artikel 45 der alteren und 47 des neueren Bürgerrechtsgesetzes wirklich nur Bestimmungen über die aktiven Wahlrechte zur Aufgabe gemacht habe, er- gebe sich schon aus der Fassung desselben.
Der Ausdruck „Wahlrecht," den das Gesetz schon im Artikel 5 zur Unterscheidung von der Wählbarkeit gebraucht habe, ferner der A bdruck: „Ausübung gemein- debürgerlicher Wahlrechte," und noch mehr der Ausdruck: „Theilnahme an den Gemeindewahlen" weisen deutlich auf daS aktive Wahlrecht hin, und die Allegation des st. 1^5 neben dem st. 142 der Verfassungs- Urkunde lasse sich auch bei der Beschränkung des Art. 47 auf das aktive Wahlrecht sehr leicht daraus erklären, daß der st. 142 wel- cher von dem aktiven staatsbürgerlichen Wahlrechte handelt, die Bedingungen hiesür nicht besonders festsetzt, sondern auf die Bestim- mungen des st. izg verweiset. Sodann aber würde, die Ausdehnung des gedachten Art. 47. auf das passive Wahlrecht voraus gesetzt, in demselben doch, zumal da der Art. z ausdrücklich auf die besondere Be- stimmungen des Verwaltungsedikts über die Wählbarkeit für Gemeindeämter Hinweise,