659

Falch.

' Rapp.

Dunkel- ^raun. beziehungsweise Fuchs,

Schwarz ) Gold .

Grau s Reh §

Apfel t MauSj

Weiß 'Schimmel.

Mohren ) Kohl

Eisen > Maus

Roth )

Braun > Scheck.

Schwarz ' (T'S".)

Die Abzeichen: Blasse, Stern, Schnipp, weiße Krone, Ballen, Fcßel, Fuß, werden bei­gesetzt, dagegenohne Zeichen" wcggelassen.

Nach der Beschäiregulirung werden nur solche Stritten nachträglich zugclasscn, welche erwiesenermaßen erst nach derselben erkauft worden sind.

Dagegen wird von den bei der Rcguli- rung angcmcldctcn und vorgezcigtcn Stulte» welche, ohne einen Sprung erhalten zu haben. Verkauft oder veräußert werden, die bezahlte Beschälgebühr zurückerstattet, nur müssen Zurückforderungen der Art im Laufe dcrBe- schalzcit angebracht werden.

Unter 4 Jahren wird keine Stritte zum Belegen angenommen, ebenso sind blinde Stutten von der Belegung durch Landbcschäler ausgeschlossen.

Don denjenigen Orten, aus welchen mehr als 4 Stutten zum Belegen angemeldct sind, hat der OrtSVorsteher, dagegen bei 4 Stut­ten und darunter ein ohncdiß zur Beschäl- regulirung kommender Stutlenbcsitzer als Obmann bei der Beschairegulirung zu crschei- Nen. Der LrtsDorstcher beziehungsweise der Obmann hat das Duplikat des Veschälregi- sier» mitzubringcn, auch muß derselbe im Stande sehn, Auskunft über den Pfcrdestand und die Pferdezucht des Orts zu geben.

Auch erwartet man von solchen Orlsvor» sichern, welche sich für die LandcsPferdczuchl interessircn, eine auf das Vcrzcichniß bcizu. setzende Notitz darüber, wie viel Stutten das Jahr zuvor durch Landbeschäler bedeckt wur- den, wie viel davon trächtig geworden sind, sowie über den Besitzstand an Prcikstutten.

Von den Orten, aus welchen keine Stut­ten gebracht werden« bedarf e» weder eines

Ortsvorstehers noch eine» StellDertreter». übrigens werden Fehlanzeigen erwartet.

Zugleich werden die OrtSVorsteher ange« wiesen, die Verfügung vom zr. Oktbr. izz6 (Staate- und Reg.Bl. von izz6, Seite 594) betreffend die Prciövertheilung für die Pfer­dezucht bei dem landwirihschaftlichen Feste zu Cannstadt, ihren Gemeindeangehörigen zu eröffnen und diejenigen tragenden Stutten im Alter von 5 bis z Jahren, welche den Anforderungen einer preiöwürdigen Zucht­stutte entsprechen, mit Benennung des Eigen- thümerS, nach dem den OrtSVorstchern mit Nro. 95 des NagolderJntelligenzBlattes von rgz6 zugckommenen Schema zu verzeichne» und dieses Verzcichniß oder eine Fchlurkunde mit dem BeschäiRegister, längstens bis zum 16. k. Mts. hieher zu übersenden.

Nach vollzogener Beschälrcgulirung sind die Stutten, deren Besitzer sich bei dem land- wirthschaftlichen Feste in Cannstadt einen Preis zu erwerben beabsichtigen, vorzuzeigcn, sodann haben, nachdem sämmtliche Stutten entfernt sehn werden, diejenigen Hcngstbesitzer welche um ein Patent nachsuche», mit den Vorgcschriebenen Zeugnissen versehen, die be­treffende Hengste zur Prüfung vorzuführen.

Die OrtSVorsteher werden für den Voll­zug dieser Anordnungen verantwortlich ge­macht, mangelhafte Verzeichnisse werden auf Kosten der OrtSVorsteher zur Verbesserung zurückgeschickt, und die nicht einkommendcn durch Wartboten abgehvlt.

Den 20. Deccmber 1857.

K. Oberamt, Dilleniu

Nagold. Horb. Da man schon mehr­fach die Bemerkung gemacht hat, daß die bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Beauf­sichtigung der Fremden nicht gehörig befolgt werden, so sicht man sich veranlaßt, die Schultheißcnämter zu beauftragen, sämmtliche ihnen zu Händen kommenden Päße, die ent- weder in einer fremden Sprache geschrieben sind, oder in denen sonstige Anstände gefun­den werden, hieher vorzulegen, namentlich aber dieses bei etwa vorkommenden franzö­sischen Päßen genau cinzuhalten.

Den ig. Decbr. ivz7-

K. Oberamter, Engel. Dilleniu».