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Waffcrsteinen, Werkstätten, Brunnen rc. in der Straße entstehende Eis jeden Mor- gen aufpicken, und bestreuen, bei ciutre- tendem Thauwctter aber ganz aufhauen und auf Haufen sammeln zu lassen, da. mit es abgeführt werden kann. Na- mentlich sind bei Thauwctter die Straßcn- Rinnen (Cantel) unverzüglich vom Eis ganz zu säubein, damit der WasserAbfluß nicht gehindert wird.
4) Das aus den Hofen auf die Straße ge» brachte Eis, so wie der in den Höfen oder von den Dächern gesammelte und auf die Straße gebrachte Schnee muß auf Kosten des HausEigenthümers oder Bewohners sogleich entfernt werden. Wer solches unterläßt, und das Eis oder den Schnee auf der Straße liegen läßt, verfällt in Strafe.
5 ) Der Jugend ist das Fahren mit kleinen Schlitten, so wie das Schleifen und Schlittschuhlaufen, auf den Straßen und öffentlichen Plätzen innerhalb der Ortschaften bei Strafe verboten. Jedem Hauscigen- thümcr liegt es ob, die vor seinem Haufe unbefugter Weife geführten Schleifen sogleich aufpicken zu lassen. Endlich
6) müssen bei gefallenem Schnee die Wagen und FuhrPferde mit Nöllen oder sonstigen Geläute, bei z fl. Strafe versehen werden.
Die Ortsvorsieher haben diese Anordnun- gen streng zu vollziehen.
Den 17. December 1857.
K. Oberamt, Engel.
Oberamt Freudenstadt.
Freuden st adt. Die Stiftungsräthe und die Gemcinderäthe des Bezirks werden aufgefordert die bei der letzten NechnungSab- hvr gegebenen Necesse ohne Verzug zum Vollzug zu bringen, und, daß und wie dieß geschehen, im Neceßbuch anzumerken.«
Die Reccßbücher werden hiernächst zur Durchsicht eingefordert werden, um sich von der geschehenen Befolgung dieser Erinnerung zu überzeugen.
Den iö. December 1837 -
K. Oberamt, und K. gem. Oberamt, Friz. Moser.
Frcudenstadt. Nach der Mmisterlal- Vcrfügung vom Z0. Okt. rgz6, Punkt 12, Reg.Bl. Seite 585 hat das Oberamt von vier zu vier Monaten aus allen Gemeinden wo Frohnen und Beeden Vorkommen, und von denen die Ablösung dieser Abgaben noch nicht angemcldct ist, Bericht über den Stand der Sache und die etwa vorliegenden Anstände einzuziehcn und sofort an die K. KrciSrcgie- rung Bericht darüber zu erstatten.
Die Schultheiffenamter, in deren Bezirken noch nicht alle jene Abgaben zur Ablösung angemeldet sind, werden nun beauftragt, bis zum g Januar rgzg den eben bemerkten Bericht hichcr zu erstatten. Die Zwischenzeit werden sie aber dazu benützen, ihre OrtSangchörige über die Nützlichkeit der Ablösung zu belehren, und die Vorurtheile und ungegrüadeten Einwendungen zu entfernen, welche von manchen Seiten gegen diese Sache erhoben worden sind.
Den lö. December 1337.
K. Oberamt, Friz.
Oocramt Horb.
Horb. sAn die OrtsVorsteher.ss Die BcschälNegulirung pr. igz8 betreffend. — Die OrlSvorstehcr werden hiemit beauftragt, den zur hiesigen Beschälplatte zugethcilten Stuttenbcsitzcrn bekannt zu machen, daß die Beschälregulirung am
Freitag den 16. Februar 1357 Vormittags 9 Uhr
dahier vorgenömmen werde, wo alle Stutten, die belegt werden sollen, auf dem gewöhnlichen Platz am Nordstetter Thor vorzuführen sind.
Der Obmann jeden Orts hat das Be- schalgeld mitzubringen, die vorgeschriebenen StuttenDerzeichnisse sind doppelt auszufertigen und das eine Exemplar ist unfehlbar bis zum 16. Januar künftigen JahrS hieher zu übergeben.
Die Register sind mit aller Pünktlichkeit zu fertigen, und in dieselben nur solche Stutten aufzunehmen, welche die Eigenthü- mer belegen lassen wollen.
In den Registern sind die Stutten genau zu bezeichnen und die Farbe anzugeben mit