so wenig, als für diejenigen im Mutter- orte, staltfindcn.
5) Wenn bisher in einzelnen Filialortcn dem ^ Pfarrer für die Abhaltung der Kirchcn- konvente im Orte mehr, als im Vorstehenden festgesetzt ist, kraft einer gesetzmäßigen Observanz oder eine-rechtsgültigen Vertrags bezahlt worden ist, so hat ck hiebei tür die Dienstzeit der gegenwärtig im Amte stehenden Pfarrersein Verblei- ben. Mit dem nächsten Erledigungsfalle aber ist der Bezug auf den oben bestimmten Betrag herabzusetzen.
Andererseits darf für die Kirchenkonvente in solchen Filialien, in welchen schon vor der Verletzung vom 2 Y. Oktober 1424 (Reg.Bl. S. L 7 y) die Abhaltung von Kirchenkonventen am Orte üblich, nicht aber auch ein Bezug des Pfarrers hiefür oder doch nur ein geringerer, als er oben festgesetzt ist, hergebracht war, «ine Anrechnung überhaupt nicht, beziehungS- weise nicht in einem höheren als dem hergebrachten Betrage gemacht werden.
Hienach haben .sich nun die betreffenden evangelischen Hrtsgeistlichen zu achten, und er haben auch hie weltlichen Orlsde- Hörden hievon Kcnntniß zu nehmen. Daß die Anrechnungen der diesseitigen Revision und Decrelur unterliegen, bedarf kaum der Erwähnung.
Den 22. Novbr. inz/.
K- Gem. Oberämter, Engel. Hauff. Friz. Moser.
DilleniuS.
Mary. Scholl.
Nagold. Freu den stabt. H^orb. Herren beleg. Aus den Berichten über den Gang der Bevölkerung vom 15. Dcbbr. lS^/ss man höheren Orks ersehen, daß die von iS32 an jährlich zuin Vorschein gekommenen Ueberschüsse der aus andern Orken de- Königreichs Hereingezogenen über die in andere Gemeinden des Lande- HinauSge- . zdgencnen hauptsächlich in einer mangelhaften Bcobachlung der von der vo'rmaligen Sektion der inNern Administratiöw erlassenen Instruktion zu Einrichtung der Bevölkerung-. Listen vom 26. Juli rziz.
Vergl. Knapp,Repertorium V.Heft i.S.99.
Neischer, Sammlung der protestantischen Kirchengesetze, Band H. S. zog. f. f. — — katholische Kirchengesctze, Seite 44 Z- f» f>
ihren Grund haben, in süfern die hiedurch den Pfarrämtern vorgeschriebenen Correspondenzen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit und Vollständigkeit besorgt worden sind.
Zu Abschneidung künftiger Pifferenzien in jener Bcziehunz sieht man sich nun zu Folge hohen Erlasses der K. KreiSregicrung vom 17. d. M. veranlaßt, den mit diesem Gegenstände beschäftigten Behörden die genäse Beobachtung der in den 5 und 7 dieser Instruktion gegebenen Bestimmungey tinzuschärfen und zu Sicherung ihrer Anwendung Folgende- zu verfügen-.6)
Der Inhalt dieser Bestimmungen ist Folgender: 5 . Unter
Herciiige^ogenen ans andern Osrtcn des Königreichs, sind blos diejenige Jnnländcr zu zählen, welche in das FamiliciiRcgister des Orts, wohin sie gezogen, ausgenommen, und in demjenigen des Orts, wo sie abgewogen, in Abgang gebracht worden sind, und worüber die Eorre- spondenz den PfarcAemtern obliegt.
Hieher gehören insbesondere s) herrschaftliche Diener mir ihren Ehegattincn und Kinder»;
d) Personen und Familien, welche sich während des Jahrs bürgerlich nicdergrlaisen haben, oder als Beisitzer ausgenommen worden sind, oder
c) solche, welche in einen Ort gekommen ssüd, daselbst beständig zu wohnen, z B. pensio«' nirte Dietier, dcrsejbenÄiilwenmid Kindsrrc. Personen, die nur temporär im On sich aus» Hallen, und nicht im FamilienRcgister stehet», namentlich Dienstboten rc gehören nicht hieher, auch dürfen diejenige in das Ort gehörigen Personen, welche vorher unter de» Abwesenden gezählt worden und nun wieder zurückgekommen sind, nicht als Hereingezogene betrachte» und , qlS solche i» Zuwachs gebracht Mrden ; es wäre den» daß Ile früher als Hinausgczogeuei» Abgang gesetzt und somit währeiid ihrer Abwesenheit nicht im FamilicnRegtstcr aufgeführt gewesen wäre». §. 7. Bei der Abga,,gsRubrtk:
Hinausgezogenc in andere Orte (Landvogteien) des KönigSrcichs, in fremde Staaten, finden umgekehrt die nehniliwe» Bemerkungen statt, welche in de» §.h. 5 »mV üenihaltcN sind. Die Hinausgezogeneu müßen nicht temporär abwesend seyu, ^pudern anderwärts «in bleibendes Domicil erhalten, ü»b im FamilienRcgistcr des OrtS il» Abgang noiirt scyn. lieber diejcNrgen welche in fremde Staaten gezogen sind, ist ebenfalls rin NamensVcrzcichniß bcizulegen, und in demselben bei jeder Person das Datum des EntlaffungsRcscripts anzuführen.