für die Oberamtö-
Nagold, Freudenstadt,
Nr o 92 .
Freitag,
Slatt
Bez.irk«
Horb und Herrenbcrg.
1837 .
24 . November.
Mit All er höchst er Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Koinglichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freudenstadt. Horb. Herrenberg. Die von den gemeinschaftlichen Oberamtcrn auf den Erlaß vom'24. Decbr. rüz 2 erstatteten Berichte in Betreff der Bezüge der evangelischen Pfarrer für die Abhaltung der Kirchenkonvente in den Filialvrten sind von der Krcisrezierung seiner Zeit dem K. Ministerium des Innern vorgelegt worden, welches unterm > zO. Oktober über diesen Gegenstand nachstehendes zu erkennen gegeben hat: ' , '
1) Die Verhandlungen der Kirchenkonvente in den Filialvrten sind, wo möglich, an andere vom Pfarrer im Orte vorzunehmende Amtsgeschäftc, insbesondere an die Schulvisitationen, anzureihen, in welchem Falle eine besondere Anrechnung für dieselben nicht statthaft ist. (zuvergl. Nro. 2.)
2) Wo dessen ungeachtet eine besondere Reise des Pfarrers in den Filialork zum Kirchenkonventeerforderlich ist, kann derselbe in Zukunft der OrtSkaffe eine Anrechnung für ein Reitpferd in dem Falle machen,
^Wcnn das Filial eine Stunde oder mehr von dem Wohnorte des Pfarrers entfernt und wenn nicht demselben vom Filial» Orte ein Pferd zur Verfügung, gestellt, oder für seine amtliche Verrichtungen im
Filial überhaupt eine AversalDetgütung ausgesetzt ist. Diese Anrechnung darf jedoch den Noßlohn auf einen Tag nach der gemeinderäkhlichen Taxe und die re» -gülativmäßige Fütterung samt Stalltrink» geld nicht übersteigen. Außerdem kann der Pfarrer für Zehrung eine Anrechnung bis zum Betrage von dreißig Kreu- zcrn machen, wenn er durch die kirchen- konventliche Verhandlung über die ordentliche Zeit des MittagsEssenS am Filial» orte aufgehalten wird. Eine solche Anrechnung für Zehrung findet übrigens auch in dem Falle statt, wenn der Kir- chenkonvent zwar mit anderen AmtS-Ge- schaften im Orte verbunden (Nro. 1.), der Aufenthalt des Pfarrers indem letzten aber nur durch den Kirchenkonvcnt über die kaum gedachte Zxit erstreckt wird, M'd der Plärrer nicht schon, wegen jener andern ,AmtS-Geschafte im Ort eine Vergütung l für Zehpung erhalt.
Z) Aufden KostenRechnungen(Nro.2)ist be» sondcrö anzugeben, ob und warum der Kirchenconvent nicht mit einem andern amtlichen Geschäfte im Filialorte verbunden worden seh; auch ist in denselben die^ Anrechnung der Zehrung in den angege» denen Beziehungen besonders zu begrün» den. .
4) Die Anrechnung eines Taggeld» darf für die Kirchenkonvente in den Filialvrten