1) Den Pfarrämtern liegt ob,' von jedem irgend zu ihrer Kenntniß kommenden Fall des Wegzug» einer in die Orskirchenbücher eingetragenen Person da- Pfarramt de» neuen Wohnort- der letzteren in Kenntniß zu setzen, demselben die erforderlichen Notizen au- den Kirchenbüchern mitzu- theile», und sich hiefür einen Uebergabs- . schein ausstellen zu lassen.

L) Die Pfarrämter sind nicht befugt, herein- gezogenen Personen ohne eine solche Ucbcr- gabe in die Kirchenbücher cinzutragen oder HinauSgezogcne vor dem Empfang de-llebcrgabsschcinS abzuschreiben. Da- gegen sind sie verbunden, von jedem zu ihrer Kenntniß kommenden Fall eines HercinzugeS, wenn er ihnen nicht in den ersten 14 Tagen vom Einzug an über­geben wird, mit dem Pfarramt de- frü? Heren Wohnort» de- Herciiigezogcnen Rücksprache zu nehmen, und wenn nach weiteren 14 Tagen diese nicht erfolgen sollte, da- BezirksPolizeiamt ihre- Woh n- vrtS um Abhülfe anzugehen.

z) Ob eine Person als herein oder hinauS- gezogen behandelt werden kann, ist nach den näheren Vorschriften des jj. 5 und 7 der oben angeführten Instruktion zu ermessen^

4) Bei Vorlegung der Bevölkerung» Listen an die Oberämtcr haben die Pfarrämter sämtliche Uebergabsscheine für die Hin- auSgezogenen, so wie die über die Herein- gezogene erhaltenen Notizen mit zu über­geben.

5) Gegenwärtige Vorschriften sind schon in Beziehung auf die am 15. Dccbr. d. I. Verfallende Bevvlkcrungsiiste in der Art iy Anwendung zu bringen, daß die Pfarr­ämter verbunden sind, die ihnen hiernach obliegenden Cvrrespondenze,n in Beziehung auf sämmtliche vom > 5 . Deobr. v. I. an Umgezogene, so weit eS nicht bereits geschehen sepn sollte, ohne Verzug nach- träglich einzuleiten, wegen der von jetzt

vorkommenden WohnungSVerände- rungen aber, in jedem einzelnen Falle sogleich die oben Ziffer 2 und 5 gegebe- > ven Vorschriften zu Vollziehen,

Hienach ist sich zu achten.

Den 25. Novbr.>7-

K. Gem. Qberamter.

Oberamt Freudenstadt.

Nagold. Freudenstadt,Da mgn die Wahrnehmung gemacht, daß von den Ortsvor«, sichern in dcnHausir- und GejverbSPatcntfN die Einträge, selbst dann, wenn HausirEr- laubniß ertheklt wird, nur mit gemacht werden, dieß aber dem Art. 1^7 der revi- dirten GcwerbeOrdnung (RtgierungeBlatt von igz6 S. 424) zuwider lauft, so werden dieselben hiemit angewiesen, den betreffenden Personen, welchen sie zur Ausübung ihres Gewerbe- Erlaubniß rrlheilt haben, in ihren Hausi» und Gewerbspatenten bei Straf« ausdrücklich undgenau anzumerken:daß sie diese Erlaubniß erhalten und auf wir lange."

Den 22 - Novbr. 1357.

K. Lberämter, Engel. Friz.

Freudensiadt. Den Schultheißenäm- tern des hiesigen Bezirks wird die Weisung ertheilt, auch sich ihrerseits nach der Verfü­gung de- K. LberamtS Nagold vom ,6. No­vember JntelligenzBlatt Nro. 90. hinsichtlich der den Hausirhändlern mit. Rücksicht auf die Instruktion zur revidirten Gewerbeord­nung zu ertheilendcn Belehrung genau zu achten.

Den 20. November 1357.

K. Oberamt, Frij.-

Oberamt Horb-

Horb. Da die Anordnung des K, Ober» amt» Nagold vom iz. diese» Im Intclligcnz- Dl. vom 2l Nro. 9t auf den dißseitigeN Amt-Bezirk und die OrtSVorstcher vollkom­men Anwendung sinket, so werden die OrtS- Vorsteher de« dißscitigen Bezirks angewiesen, sich hienach genau zu achten, indem auch von hier aus in Fällen Von Versäumnissen in Folge vorliegender höheren Anordnungen dasselbe Verfahren gegen sie angewendet wer­den müßte.

Uebcr die Eröffnung dieser Anordnung hat jeder Ort-Vorsteher binnen L Tage« Bescheinung cinzusrnben.

Den 22 .- Novbr. -Sz 7 .

Gemeinschaft!. K. Oberamt, Dilleniu». Wetteman«.