1) Den Pfarrämtern liegt ob,' von jedem irgend zu ihrer Kenntniß kommenden Fall des Wegzug» einer in die Orskirchenbücher eingetragenen Person da- Pfarramt de» neuen Wohnort- der letzteren in Kenntniß zu setzen, demselben die erforderlichen Notizen au- den Kirchenbüchern mitzu- theile», und sich hiefür einen Uebergabs- . schein ausstellen zu lassen.
L) Die Pfarrämter sind nicht befugt, herein- gezogenen Personen ohne eine solche Ucbcr- gabe in die Kirchenbücher cinzutragen oder HinauSgezogcne vor dem Empfang de-llebcrgabsschcinS abzuschreiben. Da- gegen sind sie verbunden, von jedem zu ihrer Kenntniß kommenden Fall eines HercinzugeS, wenn er ihnen nicht in den ersten 14 Tagen vom Einzug an übergeben wird, mit dem Pfarramt de- frü? Heren Wohnort» de- Herciiigezogcnen Rücksprache zu nehmen, und wenn nach weiteren 14 Tagen diese nicht erfolgen sollte, da- BezirksPolizeiamt ihre- Woh n- vrtS um Abhülfe anzugehen.
z) Ob eine Person als herein oder hinauS- gezogen behandelt werden kann, ist nach den näheren Vorschriften des jj. 5 und 7 der oben angeführten Instruktion zu ermessen^
4) Bei Vorlegung der Bevölkerung» Listen an die Oberämtcr haben die Pfarrämter sämtliche Uebergabsscheine für die Hin- auSgezogenen, so wie die über die Herein- gezogene erhaltenen Notizen mit zu übergeben.
5) Gegenwärtige Vorschriften sind schon in Beziehung auf die am 15. Dccbr. d. I. Verfallende Bevvlkcrungsiiste in der Art iy Anwendung zu bringen, daß die Pfarrämter verbunden sind, die ihnen hiernach obliegenden Cvrrespondenze,n in Beziehung auf sämmtliche vom > 5 . Deobr. v. I. an Umgezogene, so weit eS nicht bereits geschehen sepn sollte, ohne Verzug nach- träglich einzuleiten, wegen der von jetzt
vorkommenden WohnungSVerände- rungen aber, in jedem einzelnen Falle sogleich die oben Ziffer 2 und 5 gegebe- > ven Vorschriften zu Vollziehen,
Hienach ist sich zu achten.
Den 25. Novbr. iü>7-
K. Gem. Qberamter.
Oberamt Freudenstadt.
Nagold. Freudenstadt,Da mgn die Wahrnehmung gemacht, daß von den Ortsvor«, sichern in dcnHausir- und GejverbSPatcntfN die Einträge, selbst dann, wenn HausirEr- laubniß ertheklt wird, nur mit gemacht werden, dieß aber dem Art. 1^7 der revi- dirten GcwerbeOrdnung (RtgierungeBlatt von igz6 S. 424) zuwider lauft, so werden dieselben hiemit angewiesen, den betreffenden Personen, welchen sie zur Ausübung ihres Gewerbe- Erlaubniß rrlheilt haben, in ihren Hausi» und Gewerbspatenten bei Straf« ausdrücklich undgenau anzumerken: „daß sie diese Erlaubniß erhalten und auf wir lange."
Den 22 - Novbr. 1357.
K. Lberämter, Engel. Friz.
Freudensiadt. Den Schultheißenäm- tern des hiesigen Bezirks wird die Weisung ertheilt, auch sich ihrerseits nach der Verfügung de- K. LberamtS Nagold vom ,6. November JntelligenzBlatt Nro. 90. hinsichtlich der den Hausirhändlern mit. Rücksicht auf die Instruktion zur revidirten Gewerbeordnung zu ertheilendcn Belehrung genau zu achten.
Den 20. November 1357.
K. Oberamt, Frij.-
Oberamt Horb-
Horb. Da die Anordnung des K, Ober» amt» Nagold vom iz. diese» Im Intclligcnz- Dl. vom 2l Nro. 9t auf den dißseitigeN Amt-Bezirk und die OrtSVorstcher vollkommen Anwendung sinket, so werden die OrtS- Vorsteher de« dißscitigen Bezirks angewiesen, sich hienach genau zu achten, indem auch von hier aus in Fällen Von Versäumnissen in Folge vorliegender höheren Anordnungen dasselbe Verfahren gegen sie angewendet werden müßte.
Uebcr die Eröffnung dieser Anordnung hat jeder Ort-Vorsteher binnen L Tage« Bescheinung cinzusrnben.
Den 22 .- Novbr. -Sz 7 .
Gemeinschaft!. K. Oberamt, Dilleniu». Wetteman«.