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. Mit ANerhbchster .Genehmignng.
Bezirke
für die Oberamtö
Nagolds FreudeirstadL,
Ar o. 64
183 7
M. Juli
MV
Im.Verlag der K 28. Vrscher. 'sch.cn, Buchdruck^rei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden. .
Ovcrantt Nagold.'
Nagold. In der nächsten Woche wird die MekicinaiDisitation wieder in diesseitigem Bezirke vorgenommen werden.
Tue Hebammen von Stabt und Dorf Altenstaig, Beihingen/Berneck, Beuren, Bö. singen, Ebershadt,Egenhausen, EttmannSwci- ler, Fünsbrvnn, Garrwciler, Gaugenwald, Simmersfeld, Spielbcrg, Ueberberg.'Wald- dsrf, Warth und Wenden haben sich daher Mittwoch den ry. dieses, Morgens 8 Uhr aus dem -NathhauS in Altcnstaig, die Hebammen von Nagold, Ebhausen, Effringen, Emmingen Gültlingen. Haiterbach, JselS- hausen, Mindersbach, Oberschwandorf, Lber- thalheim, Pfrondorf, Rohrdorf, Nothfelden, Schiettingen,' Schönbronn, Sulz, Unter, schwandorf, Unterthalheim aber Samstag den LL.-dieses, Morgens Z Uhr auf dem Rath. Haus in Nagold unfehlbar einzufindcn und ihre Instrumente (mit Ausnahme der Stühle) Lehrbücher und Tabellen mitzubringen.
Die Wundarzte und Thierärzte des Be- gtkres haben mit ihren Prüfungszeugnissen, Jtnpfrcgistern und insofern sie Geburtshelfer sind, den Tagbüchern. am Freitag den 2s. dieses, Morgens z Uhr ebenfalls 'auf dem Rathhquse dahier zu erscheinen; -
- 'Vorstehendes ist durch.die OrtöBorsiande den betreffenden Personen glcichbald zu eröffnen und''daß es geschehen', von denselben in dem AmtsProtokoll unterzeichnen zu lassen.
Den 14. Juli igz7.
K. Oberamt.
. ' - > Engel.
Ob eramt FcGdettstad'jk. ^,'
Freuden stabt und Doriist.ctten. sErlaß- die Führung der ViehverkausMegi» ster und Entrichtung der. SchlachtAccise betreffend.s Um eincsihcils den seit einiger Zeit häufig vorkommcnden Verschlungen gegen daS AcciseGesetz in Beziehung aus die Schlacht» Accise vorzubeugen, anderütheils astsr zu verhüten, daß die Wirlhe und Mezgxr sich mit Unkenntniß der ergangenen-NormalVer- fügungen nicht entschuldigen können, sehen sich die Unterzeichneten Stellen, unter Beziehung auf den fi. 3 des AcciseGcsetzes vom ig. Juli 1824- die H.H. iz bis 16 der-Instruktion vom- 21. Aug. 1824,. den Punkt 2 der Verfügung dcö K. SteucrCoUegiumS vom g. Juni igzO, Reg.Bl. Nro. 29 und den Punkt z, der FinanzMinist.Versügung vom r8. August 1856 Reg.Bl. Nro. 59, Veranlaßt, folgendes öffentlich bekannt zu machen.
1) Jeder der ein Stück Vieh an einen Mez» ger- oder Wirth verkauft, hat hievon sogleich dem OrtiVorstrher bei Vermeidung