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einer Straft Anzeige zu machen, zugleich sind die Mezger uns Wirthe verbunden, den geschehenen Einkauf eine» Stück Mehr» anzuzcigen und die vorgeschncbene gestempelte Urkunde zu lösen: wer diese» unterläßt veNfällt in die gesetzliche Straf«.
Die Anzeige darf auch dann von dem Verkäufer nicht unterlaffe» werden, wenn der Mezger oder W>rlh im nämlichen Orte wohnt,
r) Die OrlSVorstcher haben über diese Anzeigen da» vorgeschriebe«« Register zu führen, und in diesen nicht nur die Vieh- gatlung, sondern auch da» Alter und wo möglich auch die besondere Abzeichen einzulrage», damit nöthigenfalls später eine sichere Untersuchung im Stalle de» Mezger» oder LZirthS vorgcnommeu werden kann,
Formulare zu diesen Registern werden den OrtrVorsichern von den betreffenden KameralAemtcrn auf Verlangen al-baly abgegeben,
Die Register sind jede» Vierteljahr auf den so. des Monat», mithin auf den Sv, Warz, Juni, September und Decbr. abzuschließen, dem betreffenden Kameral. amt einzusenden und hie Acciscämter haben für jede» Blatt 2 kr- Schrcibge- bühr au» der AcciseKaffe zu bezahlen Und hei der JahrSAHrechnung gegen da» Kameralamt zu verrechnen.
-) Da» mit polizeilicher Erlaubnis für Privaten durch Mezger geschlachtete Vieh welche» die Privaten dann theilweise für sich behalten, und theilweise an andere Privatleute und Mezger verkaufen, un- terliegt nicht blo» der Accise -> kr. p. fi. Eriöß, sondern e» muß die — für da» ganze Stück gesetzlich bestimmte SchlachtAceise bezahlt werden.
Ebenso ist von denjenigen Vichanthei- len. welchen ein im SchlachtAcciseAecord stehender Mezger oder Wirth an einen nicht im Akkord stehenden verkauft, die verhältnißmäßige Rate durch Letzteren zu bezahlen.
4) Wirthe haben von sämtlich geschlachtetem Vieh die gesetzliche SchlachtAceise zu bezahlen, wogegen ihnen nach dem Steuer- CyllegialErlaß vom g. Januar igZo rin
verhältnißmäßiger Theil als Hau-brauch
vergütet wird.
Di- Acciscämter haben hierüber die Vorgcschriebcne Urkunden zu verfassen und dem Kameralamt am Ende jeden Vierteljahr» zur Rcgulirung vorzulcgcn.
5) Ein Stier über z Jahren unterliegt der im AcciseGcsetz für einen Ochsen bestimm- tcn SchlachtAceise.
6) Jeder Metzger oder W>'rth hat, sobald er ein Stück Vieh erkauft hat, er mag c» sogleich schlachten oder nicht, dem Ort-acci- scr die Anzeige davon zu machen .und gleichzeitig die Urkunde zu übergeben.
7) Won jedem Wiederverkauf eine» Stück Viehes haben die Metzger und Wirthe, wie alle andere Unterthancn dem SrlS- Vorsteher ihre» Wohnort» eine Anzeige zu machen, der denselben in da» Vcr» kaufsregister aufzunehmen und dem Ort»« Acciser ein Ccrtisteat darüber zuzustellcn hat.
g) Die Acciscämter haben sich zu den Schlacht- AccifcRegister nur gedruckter Formulare zu bedienen, dieselbe jede» Vierteljahr am 22. de» letzten Monat», mithin jevetmal am 22. Merz. 22. Juni 22- Deplbx, Und 22. Decbr. abzuschließen, im Accise- journal den Betrag summarisch vorzu» tragen und hierauf die SchlachtAccise- Ncgister dem Kameralamt einzusendcn.
Kommen die bei 2 und 8 benannte Urkunden oder betreffcndenfall» Fehlanzeigen de», halb, am nächstcnBvtentag nach demVcrfalltcr- min nicht ein, so werden solche durch Wart» hyten adgcholt.
Die OrtsDorstchcr erhalten den Auftrag diesen Erlaß den OrtSAcciscrn mitzutheilen, öffentlich bekannt zu machen, und daß diese« geschehen sepe, dem Kameralamt anzuzeigen. Zen ü. Juli igz7.
K. Ober- und Kameralamt.
Friz. Map er.
Nagold. Freudenstadt. sBetreffend die Beaufsichtigung der au» denKaiserlich östreichi- schenStaalen insLand kommender sogenannten Wetzsteinhändler.^ Mit Beziehung auf den oberamtlichen Erlaß vom 1. Frbr. tgz6. Nro. lv. S. 55 diese» Blatt» werden die GemeindeVorstrher auf« Strengste angewie- sen: gegen unbefügte» Hausiren von Seiten