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K a m er a l a m t- D o r n st e t t e n.

UHolz - Aufstr e i ch s - V e r ka u f in Sta ats-W aldungen.^Z

Zu Vollziehung der durch die höchste Verfügung vom Zo. November v. I. (Reg.Blatt S. 642644) angeordneten HolzVerkaufsWeiss und insbesondere des §. 9 derselben ist unter andern folgende Bedingung vorgeschrieben.

An dem zum Geld-Einzug bestimmten Tag und Ort haben die Käufer mit ihren Kaufzetteln pünktlich zu erscheinen und entweder die schuldige Zahlung zu leisten, oder^ wenn sie Borgfrist wünschen, die erforderliche Si- cherheit beizubringen."

Als SicherungsMittel werden nur angenommen: FaustPfandBestellungen j,mit Schuldscheinen innländischer öffentlicher Kassen, oder Bürgschaftsscheine, die nicht nur rücksichtlich des VorzugsRechts im Sinne des Art. i5 des PrioritätsGesetzes, sondern auch -hinsichtlich der ZahlungsFähigkeit der Bür; gen welche als Selbstschuldner und Selbstzähler (demnach unter Verzicht« leistung auf die Einrede-der Vorausklage) zu haften haben, durch den be« treffenden Ortsvorsteher zu beurkunden sind."

Für die BürgschaftsScheine ist folgendes Formular vorgeschrieben:

B ü r g sch a ft s - U r k u n d e.

Nach der unterm ten 18 im Forst-Revier abge-

hakteuc» Holz-Vcrstcigarung find-die-unten genannten Käufer die bcigeschten Beträge schuldig geworden, um deren Anborgung bis' gebeten wird.

Auf diesen Fall haften für pünktliche Zahlung nachbemcrkte Bürgen, jeder für die neben ihm genannte HolzgeldSchutd als Selbstschuldner und Selbstzähler, d. h. unter Vcr- zichtleistung auf die Einrede der Vorausklage, und bekräftigen dieses durch ihre eigenhändige Unterschrift. .

Name und Wohnort des Käufers.

Holzgcldschuld..

an das . Kameralamtl,^trag.

Name, Wohnort und Unterschrift des Bürgen. W

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Daß Vorstebcndcs die genannten Bürgen eigenhändig unterschrieben ha­ben, daß dieselbe zahlungsfähig sind, und daß sie in die Beurkundung dieser Ver­schreibung im Ginne des Art. 15 . des PriarilärsGesetzes rom 18 Äpril 1Ü23 eingewilligt haben, beurkundet . . . den ic» tg

' ' ^ s - Lrtsvorstcber:

Die Unterzeichnete Stelle bringt dieß bei Zeiten zur öffentlichen Kenntniß, damit die Ortsvorsteher sich in vorkömmenden Fällen genau darnach richten können. Dabei wird noch bemerkt, daß die Aechtheit der Unterschrift von Vorstehern an­derer als der zu ihrem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden oberamtsgerichtlich beglaubigt seyn mäßen. Den Li. März 183 ?. K. Kameralamt, Mayer.