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noch das Anders thut, wird, so weit seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den GerichtsAkten bekannt sind, durch den AusschlußBescheid, welcher nach beendigter Liquidation ausgesprochen wird, von der Masse ausgeschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich weder vor noch an der Tagfarth schriftlich oder mündlich hinsichtlich eines Borg- oder NachlaßVergleiches, so wie über den Verkauf der zur Masse gehörigen Gegenstände und die Bestellung des Güterpflegers erklären, wird angenommen, daß sie hinsichtlich des Vergleiches der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten, und dasjenige genehmigen, was die erscheinenden Gläubiger wegen des Verkaufes der Masse und der Wahl des Güterpflegers beschließen.
Am 20. März 18Z7.
Oberamtsrichter
Straub.
Oberarntsgericht Horb.
Nordstetten. Die Schuldenliquidation des alt Emanuel Auerbacher jüdischen Handelsmanns dahier wird am
Montag den 24. April l. I.
Morgens 8 Uhr
in Nordstetten vorgenommen , wobei die Gläubiger und Bürgen desselben bei Strafe des Ausschlusses ihre Forderungen geltend zu machen haben, wie- dieß aus den Stuttgarter allgemeinen Anzeigen und dem schwäbischen Merkur näher zu ersehen ist.
Den 17. März 18Z7.
K. Oberamtsgericht, A.V. Herrmann.
Freudenstadt. sHolzVerkauf.j
Montag den 10. April d. I.
Vormittags 9 Uhr
werden im Wirthshause zu Friedrichsthal, Reviers Baiersbronn aus dem nahe gelegenen Kronwaldschlag Gruberkopf
— I 337 Stück tannene Sägklötze,
und ein zu
— 5 6120 Büschel veranschlagtes Rek-
sachquantum
gegen baare Bezahlung und ein bei der Steigerung zu hinterlegendes '/^tel des Revierpreises betragendes Aufgeld im öffentlichen Aufsireich verkauft werden, wozu Kaufsliebhaber hiemit eingeladen sind.
Den 21. März 1807.
K. Forstamt Frruvcnstadt, v. Blatt machr.
K. Kameralamt Dornstetten,
M a p e r.
Fsrstamt Sulz.
Sulz. Die Schultheißenämter werden in Gemäßheit der höchsten Verfügung vom 30 . Novbr. 1826 sReg-Bl. Seite 642^ aufgefordert, an das Forstamt spätestens bis 15. April Verzeichnisse einzusenden.
a) Ueber das Heuer erforderliche Brennholz für unbemittelte Ortsangehörige, bei welchen im Ganzen die Gemeinde» pflege für die Zahlung haftet und
b) über das Handwerksholz welches aus den Staatswaldungen gewünscht wird.
Dem ersten Verzeichnisse muß ein Auszug des GemeinderathProtokolls bei'gelcgt seyn, welcher darthut, daß die Gemeindekasse für die Zahlung des Brennholzes haftet. Bis zu dem gedachten Tage haben alle jene Personen, welche in diesem Jahre Bauholz nöth'ig haben, sich bei dem betreffenden K. Revierförster um solches zu bewerben, das Erforderniß genau zu bezeichnen und Zahlungsfähig, keitsAtteste oder gültige BürgschafttzUr« künden zu übergeben. Aehnliche Attest«