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noch das Anders thut, wird, so weit seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den GerichtsAkten bekannt sind, durch den AusschlußBescheid, wel­cher nach beendigter Liquidation ausge­sprochen wird, von der Masse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich weder vor noch an der Tagfarth schriftlich oder mündlich hinsichtlich eines Borg- oder NachlaßVergleiches, so wie über den Verkauf der zur Masse gehö­rigen Gegenstände und die Bestellung des Güterpflegers erklären, wird ange­nommen, daß sie hinsichtlich des Verglei­ches der Mehrzahl der ihnen der Rang­ordnung der Forderungen nach gleichste­henden Gläubiger beitreten, und dasjenige genehmigen, was die erscheinenden Gläubiger wegen des Verkaufes der Masse und der Wahl des Güterpflegers beschließen.

Am 20. März 18Z7.

Oberamtsrichter

Straub.

Oberarntsgericht Horb.

Nordstetten. Die Schuldenli­quidation des alt Emanuel Auerbacher jüdischen Handelsmanns dahier wird am

Montag den 24. April l. I.

Morgens 8 Uhr

in Nordstetten vorgenommen , wobei die Gläubiger und Bürgen desselben bei Strafe des Ausschlusses ihre Forderun­gen geltend zu machen haben, wie- dieß aus den Stuttgarter allgemeinen An­zeigen und dem schwäbischen Merkur näher zu ersehen ist.

Den 17. März 18Z7.

K. Oberamtsgericht, A.V. Herrmann.

Freudenstadt. sHolzVerkauf.j

Montag den 10. April d. I.

Vormittags 9 Uhr

werden im Wirthshause zu Friedrichsthal, Reviers Baiersbronn aus dem nahe ge­legenen Kronwaldschlag Gruberkopf

I 337 Stück tannene Sägklötze,

und ein zu

5 6120 Büschel veranschlagtes Rek-

sachquantum

gegen baare Bezahlung und ein bei der Steigerung zu hinterlegendes '/^tel des Revierpreises betragendes Aufgeld im öf­fentlichen Aufsireich verkauft werden, wo­zu Kaufsliebhaber hiemit eingeladen sind.

Den 21. März 1807.

K. Forstamt Frruvcnstadt, v. Blatt machr.

K. Kameralamt Dornstetten,

M a p e r.

Fsrstamt Sulz.

Sulz. Die Schultheißenämter wer­den in Gemäßheit der höchsten Verfü­gung vom 30 . Novbr. 1826 sReg-Bl. Seite 642^ aufgefordert, an das Forst­amt spätestens bis 15. April Verzeich­nisse einzusenden.

a) Ueber das Heuer erforderliche Brenn­holz für unbemittelte Ortsangehörige, bei welchen im Ganzen die Gemeinde» pflege für die Zahlung haftet und

b) über das Handwerksholz welches aus den Staatswaldungen gewünscht wird.

Dem ersten Verzeichnisse muß ein Aus­zug des GemeinderathProtokolls bei'gelcgt seyn, welcher darthut, daß die Gemein­dekasse für die Zahlung des Brennholzes haftet. Bis zu dem gedachten Tage haben alle jene Personen, welche in diesem Jahre Bauholz nöth'ig haben, sich bei dem betreffenden K. Revierförster um solches zu bewerben, das Erforderniß ge­nau zu bezeichnen und Zahlungsfähig, keitsAtteste oder gültige BürgschafttzUr« künden zu übergeben. Aehnliche Attest«