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147

für die Oberamts -

Nagold, Freudenstadt,

Nro. 23.

Dienstag,

Blatt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1837.

23. Marz.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Bischer'scheu Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Obcramt Horb.

Horb. sAn die OrtsVorsteherss Unter Hinweisung auf die amtliche Bekanntmachung in den Stuttgarter allgemeinen Anzeigen vom 2F- Februar d. I. Nro. 50 betreffend die von der Constabler Wache zu Frankfurt Ent­wichenen der Thcilnahme an der Meuterei vom z. April 1Ü55 angeschuldigten ü Indi­viduen nebst dem der Bethülfe zu ihrer Entweichung angeschuldigten Gesaiigenwar- tcrsKnecht. werden die OrtöVorsicher ausge- fordert, aus jene Flüchtlinge aufmerksam zu sehn, den Preis, der auf die Habhaftwerdung eines jeden dieser Flüchtlinge gesetzt ist, zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und im Betretungsfall einen solchen unter sicherer Begleitung hieher einzuliefcrn.

Den 13. Marz 1657-

K. Oberamt, DilleniuS.

Horb. sBeschalwesen betreffend.^ Die Ortsvorstcher der zur hiesigen Beschälplatte eingetheiltcn Orte werden ausgefordert, ihren d bei bethciligten Amtsuntergebenen bekannt zu machen, daß durch Erlaß der K. Landge- stütsCommission in Stuttgart vom Z. Marz b. I. das Beschälen an Fest, und Feiert«- gen, namentlich am Josephstag, Mariä Ver­kündigung, Oster- und Pfingstmontag einge­stellt ist, und sie daher beim Erscheinen an

genannten Tagen zurückgewicscn werden müß. ten. Den 10. März 1857 -

K. Oberamt, Dillen iuS.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. sVorladung zum Gantverfahren.^ In der rechtskräf- tig erkannten Gantsache des Gemeinde- rathes Johann Georg Brenner von Ebershardt hat man zur Schuldenliqui- dation verbunden mit dem Versuche ei­nes Borg- oder NachlaßVergleicheS, Tagfahrt auf

Freitag den 21. April 18Z7 Vormittags um 8 Uhr anberaumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, und überhaupt alle Diejenigen , welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu ma­chen haben, in dem Schulhause zu Ebershardt mit den Beweismitteln für ihre Ansprüche entweder in Person zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche mittelst schrift­licher Eingaben angemeldet und ausge­führt werden. Wer aber weder das Eine

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